Badische Verfassung
Die von Karl Friedrich Nebenius erarbeitete Badische Verfassung wurde von Großherzog Carl am 22. August 1818 in Bad Griesbach im Schwarzwald unterzeichnet. Sie galt als eine der modernsten Verfassungen im Deutschen Bund. Damit gehörte Baden neben den süddeutschen Staaten Württemberg (Verfassung: 1819) und Bayern (Verfassung: 1818) sowie dem mitteldeutschen Sachsen-Weimar-Eisenach (Verfassung: 1816) zu den ersten Bundesstaaten, deren Staatsform die konstitutionelle Monarchie war.
Inhaltsverzeichnis
Merkmale
Die Badische Verfassung kann als Realisierung des Art. 13 der Bundesakte angesehen werden, in der die Einrichtung „landständischer Verfassungen“ für den Bereich des Deutschen Bundes in Aussicht gestellt wurde. Ihre Struktur mit zwei Kammern orientiert sich eindeutig an der Charte Constitutionnelle des französischen Königs (Ludwig XVIII.) aus dem Jahr 1814. Ansätze zur Verwirklichung der von Charles de Montesquieu und anderen Staatsphilosophen der Aufklärung erdachten Gewaltenteilung sind zu erkennen.
Die badische Verfassung garantierte das von der nationalen und liberalen Bewegung in Deutschland geforderte Recht auf Volksvertretung und eröffnete den Mitgliedern der beiden Kammern zumindest die Möglichkeit der politischen Mitwirkung. Von Volkssouveränität in dieser Verfassung zu sprechen geht allerdings zu weit. Obwohl den Kammern das Recht der Steuerbewilligung zukam, oblag die Einberufung des Landtages wie das Recht zur Gesetzesinitiative dem Großherzog. Die Einschränkung v. a. des passiven Wahlrechts begünstigte die Honoratioren und das Bildungsbürgertum im Allgemeinen.
Trotz dieser Einschränkungen muss eine Bewertung der badischen Verfassung und ihres Stellenwertes in der Verfassungsgeschichte des Landes ihren Einfluss auf die Meinungsbildung berücksichtigen. Insbesondere die zweite Kammer kann als Diskussionsforum betrachtet werden, deren Rolle für die politische Öffentlichkeit nicht unterschätzt werden darf.
Literatur
- Wolfram Siemann: Vom Staatenbund zum Nationalstaat. Deutschland 1806–1871. München, 1995. S. 40–42.
Weblinks
Abgrenzung
Später gab es zwei weitere badische Verfassungen:
- Die Verfassung der Republik Baden von 1919
- Die Verfassung des Landes Baden („Südbaden“) von 1947