Bahnkörper
Der Bahnkörper bildet den Fahrweg für Eisen- und Straßenbahnen und besteht aus dem Oberbau und dem ihn tragenden Unterbau. Zum Oberbau gehören die Gleise (bestehend aus Schwellen sowie den darauf befestigten Schienen) und der Schotter. Besonders bei Stadtbahnen gibt es auch andere Gleiskonstruktionen. Die Standsicherheit des Oberbaus wird durch den Unterbau gewährleistet. Dieser besteht aus Erd-, Stütz- und Ingenieurbauwerken.
Inhaltsverzeichnis
Bauarten
§ 16 BOStrab unterscheidet drei verschiedene Bauarten von Bahnkörpern. Nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz können Neubaustrecken nur dann gefördert werden, wenn sie mindestens besondere Bahnkörper erhalten.
Unabhängiger Bahnkörper
Unabhängige Bahnkörper sind solche Strecken, die aufgrund ihrer Lage und Bauart völlig getrennt vom übrigen Verkehr sind. Bahnübergänge sind möglich. U-Bahnen sind unabhängige Bahnen gemäß § 4 Abs. 2 PBefG und daher ausschließlich mit unabhängigen Bahnkörpern ausgestattet.
Besonderer Bahnkörper
Besondere Bahnkörper liegen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen, sind jedoch durch bauliche Maßnahmen (z. B. Bordsteine, Hecken oder Baumreihen) vom übrigen Verkehr getrennt. Bahnübergänge und Kreuzungen sind möglich. Stadtbahnen fahren in der Regel zumindest auf besonderen Bahnkörpern. Solche besonderen Bahnkörper können ein klassisches geschottertes Gleisbett haben. Sie können aber als Rasengleis mit niedriger Pflanzendecke um die Schienen als Grünfläche dienen. Oder sie können gepflastert sein. Das ermöglicht zum einen, sie bei begrenztem Straßenraum auch zwischen einstreifigen Richtungsfahrbahnen einzurichten, wenn Rettungsfahrzeuge über einen 45°-Bord von der Fahrbahn auf den Gleiskörper ausweichen können. Zum anderen können sie für die Mitbenutzung durch Linienbusse ausgelegt werden, so dass auch diese am MIV vorbeigeführt werden können.
Straßenbündiger Bahnkörper
Straßenbündige Bahnkörper nutzen den Verkehrsraum anderer Verkehrsteilnehmer (Straße, Fußgängerzone). Sie sind typisches Merkmal von Straßenbahnen. Für die Bahnen gilt hier die Höchstgeschwindigkeit der anderen Verkehrsteilnehmer, die Fahrzeuge dürfen eine Länge von 75 m nicht überschreiten.
Normen und Standards
- Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen – BOStrab)
- Merkblatt für die Ausführung von Verkehrsflächen in Gleisbereichen von Straßenbahnen (2006)