Beamtenversorgungsgesetz
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes |
Kurztitel: | Beamtenversorgungsgesetz |
Abkürzung: | BeamtVG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Beamtenrecht, Versorgungsrecht |
Fundstellennachweis: | 2030-25 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485, ber. S. 3839) |
Inkrafttreten am: | überw. 1. Januar 1977 |
Neubekanntmachung vom: | 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) |
Letzte Änderung durch: | Art. 3a G vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163, 2170) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2016 (Art. 11 G vom 3. Dezember 2015) |
GESTA: | B045 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) regelt Einzelheiten zur Versorgung der Beamten und Richter im Bund und (vorerst noch) in den meisten Ländern.
Das Gesetz besteht aus 15 Abschnitten:
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
- Abschnitt 3: Hinterbliebenenversorgung
- Abschnitt 4: Bezüge bei Verschollenheit
- Abschnitt 5: Unfallfürsorge
- Abschnitt 6: Übergangsgeld, Ausgleich
- Abschnitt 7: Gemeinsame Vorschriften
- Abschnitt 8: Sondervorschriften
- Abschnitt 9: Versorgung besonderer Beamtengruppen
- Abschnitt 10: Vorhandene Versorgungsempfänger
- Abschnitt 11: Anpassung der Versorgungsbezüge
- Abschnitt 12: (weggefallen)
- Abschnitt 13: Übergangsvorschriften neuen Rechts
- Abschnitt 14: weggefallen
- Abschnitt 15: Schlussvorschriften
Mit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform in Deutschland im Sommer 2006 erhielten die Bundesländer für ihre Landesbeamten die Gesetzgebungskompetenz. Das Beamtenversorgungsgesetz bleibt weiterhin auf die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts anwendbar, bis das jeweilige Bundesland abweichende Landesbeamtenversorgungsgesetze verabschiedet haben (vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG; Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG).
Am 14. Juli 2010 die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf den Gebieten der Beamtenversorgung des Bundes und des Versorgungsausgleichs (Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung – BeamtVZustAnO) vom 26. Juni 2010 (BGBl. I S. 908) bekannt gemacht. Die Anordnung trat am 1. August 2010 in Kraft.
Seit 2013 ist für auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausscheidende Bundesbeamte ein eigenständiger Versorgungsanspruch, das sog. Altersgeld, in einem gleichnamigen eigenständigen Gesetz geregelt worden. Die Länder Baden-Württemberg und Hamburg haben in ihren Landesbeamtenversorgungsgesetzen ähnliche Ansprüche ebenfalls eingeführt, in weiteren Bundesländern wir darüber diskutiert (Stand Mitte 2014).
Weblinks
- Text und Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)
- Text des Altersgeldgesetzes - Durchführungshinweise zum Altersgeldgesetz (PDF)
Beispiele für neues Landesrecht:
- Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg - Merkblatt dazu
- Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz - Neuregelung zur Beamtenversorgung in Bayern 2011 nach dem BayBeamtVG (PDF-Datei; 1,1 MB)
- Bremisches Beamtenversorgungsgesetz
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz
- Hessisches Beamtenversorgungsgesetz
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz
- Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW (PDF)
- Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein
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