Appellationsgericht


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Ein Appellationsgericht, auch Berufungsgericht genannt, ist ein übergeordnetes Gericht, das über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nachgeordneter Gerichte entscheidet, wobei diese zusammenfassend als Appellation bezeichnet werden. Nicht immer ist dies aber eine Berufung im engeren Sinne. Ebenso führen diese Gerichte in verschiedenen Ländern verschiedene Bezeichnungen.

Deutschland

In Deutschland findet eine durchgehende Abgrenzung zwischen Berufung und Revision statt, seit Vereinheitlichung der Prozessordnung durch das Gerichtsverfassungsgesetz werden folgende als Berufungsgerichte bezeichnet und sind zuständig

Die Bezeichnung „Appellationsgericht(shof)“ (AG) und „Oberappellationsgericht(shof)“ (OAG) wurden in Deutschland durch die Reichsjustizgesetze abgeschafft.

Historisch

Österreich

In Österreich sind die Landesgerichte und Oberlandesgerichte zuständig.

Schweiz

In der Schweiz sind zuständig

  • in Straf- und Zivilsachen die Obergerichte (die je nach Kanton auch andere Namen tragen, siehe dort)
  • in öffentlich-rechtlichen Sachen die Verwaltungsgerichte; hierarchisch ist dabei die Besonderheit zu beachten, dass auf Ebene Kanton die Schweizer Verwaltungsjustiz eigentlich einstufig ist, d. h. die Schweizer Verwaltungsgerichte sind nur bedingt ein Appellationsgericht, da die unteren Instanzen keine verwaltungsunabhängige Gerichte sind.

Italien

In Italien führen die Berufungsgerichte den Namen Corte d’appello.

Litauen

Englischsprachige Länder

In den englischsprachigen Ländern werden die Appellationsgericht meistens Court of Appeal oder auch Supreme Court genannt.

USA

In den Vereinigten Staaten von Amerika führen die Appellationsgerichte des Bundes die Bezeichnung United States Court of Appeals, in den Bundesstaaten meist Court of Appeals<ref>z. B. California Courts of Appeal.</ref>.

Einzelnachweise

<references />