Bewährungshilfe
Die staatliche Bewährungshilfe gehört zur dritten Säule der Strafrechtspflege in Deutschland.<ref>zusammen mit dem Strafvollzug, und neben Gesetzgebung und Rechtsprechung als den beiden anderen Säulen. vgl.: Günther Kaiser, Heinz Schöch: Strafvollzug. Eine Einführung in die Grundlagen. 5., neu bearbeitete Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2002, ISBN 978-3-8114-9934-8, S. 39: „... sog. Drei-Säulen-Theorie der Justiz...“</ref> Sie wird bevorzugt in den §§ 56 und 57 StGB<ref>Wortlaut der §§ 56 ff. StGB und der §§ 57 ff. StGB (HTML), je abgerufen am 22. Dezember 2015</ref> geregelt. In Abgrenzung zum richterlich „bestellten“<ref>Wortlaut des StGB in § 56d (4): „... wird vom Gericht bestellt...“</ref> Bewährungshelfer ist sie eine Organisation. Sie ist der Resozialisierung von Straftätern verpflichtet und bemüht, haupt- oder ehrenamtlich<ref>siehe § 56d (5): „ Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.“</ref> Hilfe zur Selbsthilfe anzubieten. Rechtskonformes Handeln soll erlernt und rechtswidrigem Handeln vorgebeugt werden. Organisiert sind die Institutionen der ambulanten Straffälligenhilfe in zahlreichen Fachverbänden.<ref>zum Beispiel:
- Der DBH Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik bietet eine umfangreiche Website mit vielen interessanten Informationen zur Bewährungshilfe. Allerdings muss der geneigte Leser ebenso wie die interessierte Leserin lange suchen, ehe sie erfahren, dass DBH für Deutsche Bewährungshilfe steht. Abgerufen am 8. Dezember 2015
- Die sbh Gefangenen-Fürsorge in Berlin seit 1827 ist ein Beispiel für die ehrenamtliche Bewährungshilfe in Deutschland, abgerufen am 8. Dezember 2015
- Die ADB Arbeitsgemeinschaft deutscher Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer e.V. ist der Zusammenschluss aller Landesarbeitsgemeinschaften in Deutschland, abgerufen am 8. Dezember 2015
- Die Website der Arbeitsgemeinschaft Bayerischer Bewährungshelfer und Bewährungshelferinnen als ein Beispiel für viele Arbeitsgemeinschaften in Deutschland, die sich eine eigene Website erstellt haben, abgerufen am 8. Dezember 2015
- Die CEP Conferedration of European Probation ist die Dachorganisation europäischer Bewährungshelferinnen und -helfer - nicht in deutscher Sprache, abgerufen am 8. Dezember 2015
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Inhaltsverzeichnis
Geschichte und Rechtsgrundlagen
Die Vorläufer der Bewährungshilfe in Deutschland reichen bis in das 19. Jahrhundert zurück. Am 1. Oktober 1953 wurde die Bewährungshilfe für Jugendliche geschaffen und, einige Monate später, am 1. Januar 1954, jene für Erwachsene.<ref>Alfons Wahl: Zur Einführung der Bewährungshilfe vor 25 Jahren. In: Bewährungshilfe 25, 1978, S. 5-13</ref> Im Erwachsenenstrafrecht regelten zunächst die §§ 23 ff. die Bewährungshilfe, bis sie mit dem ersten Strafrechtsreformgesetz (StrRG) 1969 von den §§ 56 und 57 StGB abgelöst wurden. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) sah zwar bereits 1923 eine Strafaussetzung zur Bewährung vor, wurde aber 1943 wieder abgeschafft.<ref>Eva-Maria Kober: Bewährungshilfe und Ursachen des Widerrufs (Band 3, Neue Kriminologische Studien). Wilhelm Finck Verlag, München 1986, S. 17</ref> Heute wird die Bewährungshilfe im Erwachsenenstrafrecht zusätzlich durch die §§ 57, 58 und 59 a StGB und im Jugendstrafrecht durch die §§ 21, 27, 88, 89 JGG geregelt. Am 2.1.1975 trat das zweite Strafrechtsreformgesetz in Kraft, das mit der Führungsaufsicht<ref>Die rechtlichen Grundlagen der Führungsaufsicht wurden in den §§ 67 b und 68 StGB und in Art. 314 des EGStGB geregelt - siehe Bundesgesetzblatt Nr. 56 vom 10. Juli 1969 und Nr. 1 vom 7. Januar 1975. In BGBl. online, (HTML) je abgerufen am 22. Dezember 2015</ref> für die Bewährungshilfe eine neue Klientel - die in der Bewährungshilfe Proband bzw. Probandin heißt - vorsah. Haben die Bewährungshelferinnen und -helfer zuvor Verurteilte betreut, deren Prognose als günstig eingeschätzt war, kam nun eine Klientel auf sie zu, deren Prognose nach Vollverbüßung oder Entlassung aus dem Maßregelvollzug mindestens zweifelhaft war.<ref>Eva-Maria Kober: Bewährungshilfe und Ursachen des Widerrufs (Band 3, Neue Kriminologische Studien). Wilhelm Finck Verlag, München 1986, S. 19</ref>
Aufgaben und Ziele
Eine Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, ebenso wie eine bereits teilweise verbüßte Gefängnisstrafe, kann vom Gericht zur Bewährung ausgesetzt werden. Für die Dauer der Strafaussetzung zur Bewährung unterstellt das Gericht den Verurteilten häufig der Aufsicht und Leitung eines durch richterlichen Beschluss bestellten Bewährungshelfers. Die Inanspruchnahme einer Bewährungshilfe wirkt sich im Regelfall so aus, dass ein vorzeitiger Straferlass begünstigt wird.
Bei Jugendstrafen gilt dieses Instrument grundsätzlich. Ziel der Bewährungshilfe ist es, die Integration in die Gesellschaft zu unterstützen und weiteren Straftaten vorzubeugen. Gelingt Letzteres, wird dem Verurteilten die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.
Bewährungshilfe versucht das zu erreichen, indem sie den bewährungsunterstellten Menschen ausschließlich mit Mitteln der Sozialarbeit bzw. der Sozialpädagogik hilft, ein Leben in sozialer Verantwortung zu führen und Unterstützung gewährt. Helfen bedeutet in diesem Fall „Hilfe zur Selbsthilfe“. Die zweite Hauptaufgabe ist die Überwachung der vom Gericht den Probanden auferlegten Auflagen und Weisungen. Bei Verstößen gegen Auflagen oder bei neuen Straftaten kann die gewährte Aussetzung der Freiheitsstrafe widerrufen werden.
Strukturelle Umsetzung
Die Umsetzung der Aufgaben der Justiz ist Ländersache. Meist gehört die Bewährungshilfe organisatorisch zum jeweiligen Landgericht. Die tatsächliche Organisation, Dienstaufsicht und Umsetzung der Bewährungshilfe muss für jedes Bundesland gesondert abgefragt werden. Weitere Informationen hierzu werden auf den Internetseiten der jeweiligen Justizministerien, aber auch die der Oberlandes- und Landgerichte vorgehalten.
Baden-Württemberg privatisierte die Bewährungshilfe und Führungsaufsicht teilweise ab 1. Januar 2005 und ganz ab 1. Januar 2007. Das Land Hamburg plant ebenfalls, die Bewährungshilfe zu privatisieren. Die Privatisierung der Bewährungshilfe, analog zu den Leistungen der Sozialgesetzbücher, ist umstritten, da nicht zweifelsfrei geklärt ist, welcher Zweck mit der Privatisierung erreicht werden soll, welche Vor- und Nachteile die Abkopplung vom öffentlichen Dienst bringen und wie die „private“ Bewährungshilfe bisher hoheitliche/staatliche Aufgaben umsetzen kann. Anders als bei typischen (privaten) Dienstleistern, die kosten- und gewinnorientiert arbeiten können und müssen, kann die Sozialarbeit mit Straftätern und die Umsetzung von an die Justiz gekoppelte Aufgaben („Vollzug deutscher Strafvorschriften“) gar keinen finanziellen Vorteil haben, auch wenn sie von einem privaten Betrieb umgesetzt werden. Anzunehmen ist aber, dass die jeweiligen Länder Kosten sparen werden, auch aufgrund der entstehenden Konkurrenz zwischen einzelnen Trägern und der damit verbundenen Lohnabsenkung, bei Neueinstellung – auch analog zu den anderen bereits privatisierten nicht geldgebundenen Sozialleistungen.
Electronic Monitoring
Eine zunehmende Bedeutung in der Führungsaufsicht durch Bewährungshelfer nehmen technische Innovationen im Bereich des Electronic Monitoring ein. Der Bewegungsraum der Probanden kann mit Hilfe von elektronischen Fußfesseln kontrolliert oder erweitert werden. Dies soll sich förderlich auf eine mögliche Resozialisierung auswirken, weil durch die elektronische Überwachung Straftätern kostengünstig beispielsweise ein Pendeln zwischen einem Arbeitsplatz und der Justizvollzugsanstalt ermöglicht werden kann. Derartige Systeme werden in verschiedenen Ländern erprobt oder bereits eingesetzt. Sie ersetzen die richterlich bei Urteil vorzubehaltende Sicherungsverwahrung.
Publikationen
- Zeitschrift BEWÄHRUNGSHILFE ISSN 0405-6779 Online-Auftritt
Einzelnachweise
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Siehe auch
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