Brüstungshöhe


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Die Brüstungshöhe (BRH) ist eine Bemaßungsangabe aus dem Bauwesen. Sie gibt die Höhe einer Brüstung über der Oberkante Fertigfußboden des fertigen Fußbodens eines Geschosses an. Eine ausreichende Brüstungshöhe dient der Absturzsicherung.

Die heute geforderte Brüstungshöhe ist abhängig von mehreren Faktoren, insbesondere der potentiellen Absturzhöhe. In Deutschland ist die Mindesthöhe in den Landesbauordnungen und weiteren Verordnungen geregelt. Sie beträgt in der Regel 80 cm. In anderen Ländern (etwa in Irland und im Vereinigten Königreich) werden zum Teil auch 90 cm und bei höheren Absturzhöhen gar 110 cm gefordert.

Die Mindesthöhe von Brüstungen wird für den Privatbereich in der Landesbauordnung (BRD) geregelt. Einige, noch verbleibende Bundesländer (beispielsweise Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz), legen in der Landesbauordnung noch 90 cm Mindesthöhe fest. Die Mehrzahl der Bundesländer legt in der Landesbauordnung eine Mindesthöhe von 100 cm fest. Ab einer Absturzhöhe von 12 m muss die Brüstungshöhe mindestens 110 cm betragen.

Auf Treppenläufen wird die Brüstungshöhe senkrecht auf der Stufenvorderkante gemessen.

Darüber hinaus gelten für versicherte Personen, im Sinne der Berufsgenossenschaft, höherwertige Anforderungen. Hier wird grundsätzlich eine Mindesthöhe von 1 m gefordert. Abweichungen hierzu sind nur durch eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung möglich. Hier muss der Unternehmer schlüssig nachweisen, warum er auf die geforderte Mindesthöhe der Brüstung verzichtet.

Brüstungen besitzen keinen Bestandsschutz.

Für Bereiche wie Kindertagesstätten, Schulen etc. gelten unabhängig von der Landesbauordnung ebenfalls erhöhte Anforderungen.