Brandstiftung


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Folgen einer Brandstiftung: Feuer im Nordturm der Göttinger St. Johanniskirche am 23. Januar 2005

Unter Brandstiftung versteht man das vorsätzliche oder fahrlässige und unerlaubte Inbrandsetzen eines nicht dazu bestimmten Sachgutes.

Motive und Ursachenzusammenhänge für Brandstiftung

Kriminelle Handlung

Der Großteil der aufgeklärten Brandstiftungen dient dem Versicherungsbetrug oder der Vertuschung anderer Straftaten (etwa Einbruch, Unterschlagung). Jedoch bleiben etwa 51 % der Brandstiftungen unaufgeklärt.<ref>Polizeiliche Kriminalstatistik 2011, abgerufen am 21. August 2012.</ref>

Verhaltensstörung

Hierunter lassen sich alle Fälle zusammenfassen, bei denen das Verhalten der Brandstifter von den üblichen Normen des menschlichen Zusammenlebens abweicht, unter Umständen sogar krankhafte Züge aufweist (Rachsucht, krankhafter Neid, Hass, krankhafte Eifersucht, Pyromanie, Geltungssucht, Zerstörungswut). Es besteht oft eine enge Beziehung des Täters zum Eigentümer oder Besitzer der beschädigten Sache.

Politisch motivierte Gewalttat

Hierunter sind die Brandstiftungsfälle einzustufen, bei denen der Täter Druck auf die Öffentlichkeit auszuüben versucht, um eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse im weitesten Sinn zu erreichen. Es kann sich dabei um politische, soziale, ethnische oder gar religiöse Beweggründe handeln (Wirtschaftssabotage, Stimmungsmache, Arbeitskämpfe, Einschüchterung, Erpressung, Terror). Im Falle politisch motivierter Gewalt spricht man auch von einem Brandanschlag.

Brandstiftung durch Kinder

Brandstiftungen durch Kinder lassen sich nicht in die beschriebenen Kategorien einordnen. Es überwiegen Neugier, Abenteuerlust, kindliche Lust am Flackern und Prasseln des Feuers oder auch eine angeborene Pyromanie, die schon im Kleinkinderalter auftreten kann.

Brandlegung durch Feuerwehrangehörige

Zu diesem Themenkomplex gab es ein Forschungsprojekt am Lehrstuhl für Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft an der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum. Im Bericht über dieses Projekt ging der Autor Frank D. Stolt davon aus, dass es sich um ein in absoluten Zahlen ständig zunehmendes Problem handele, das Schäden in volkswirtschaftlich relevanter Größe verursache und durch die Berichterstattung der Massenmedien schon fast zu einem Alltagsphänomen geworden sei.<ref>F.D. Stolt, Erkennung und Prävention von Brandstiftungsdelikten durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr. 9. November 2009.</ref>

Stolt schätzt die Zahl der Brandstifter bei den Freiwilligen Feuerwehren auf etwa 3.000. Bei 1,3 Millionen Mitgliedern in Deutschlands Freiwilligen Feuerwehren läge der Anteil brandstiftender Feuerwehrmänner damit bei 2,3 Promille.<ref name="Stolt-Interview">„Gelöscht wird nur, wenn es brennt“, Interview mit Kriminologe und Brandursachenermittler Frank D. Stolt, Stimme.de, 20. Juli 2010.</ref> Laut dem deutschen Fachverband der Feuerwehren DFV sind nur ca. 0,3 Promille aller Brandstiftungen auf Feuerwehrleute rückführbar.<ref>Fachempfehlung „Feuerwehrleute sind keine Brandstifter“ (Memento vom 25. August 2011 im Internet Archive) (PDF; 53 kB), Deutscher Feuerwehrverband, 2004.</ref>

In der Regel sind Brandstiftungen durch Feuerwehrangehörige keine politisch motivierten Gewalttaten. Vielmehr liegen die Motive im Bereich der Psyche. Sowohl das Erreichen eines Kicks bei Einsätzen als auch Sensationsdrang und der „Drang nach sozialer Anerkennung“<ref name="Stolt-Interview" /> können Auslöser für derartige Brandstiftungen sein. Wie bei allgemeinen Brandstiftungen finden sich auch hier die Masse an Brandstiftern unter der männlichen Bevölkerung bis 25 Jahren.<ref>Feuerwehrmann als Brandstifter, PET Blog, abgerufen am 10. Februar 2012.</ref>

Brandstiftung nach deutschem Recht

Hauptartikel: Brandstiftung (Deutschland)

Die Brandstiftung steht im Abschnitt der gemeingefährlichen Straftaten. Tathandlung ist das vorsätzliche oder fahrlässige Inbrandsetzen oder das durch Brandlegung ganz oder teilweise Zerstören einer Sache.

§ 306 StGB (einfache Brandstiftung) kann somit als qualifiziertes Delikt der Sachbeschädigung verstanden werden (Tatbestandsmerkmales „fremd“). Bei den anderen Tatbeständen (§§ 306a–f StGB) ergibt sich die Strafbarkeit aus der Gefährdung der Allgemeinheit.

Liegen bei Brandstiftung psychische Ursachen vor (z. B. Pyromanie), ist vom Gericht stets die Anwendung des § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) sowie des § 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) zu prüfen.

Systematik der Brandstiftungsdelikte

Hauptartikel: Brandstiftungsdelikte

Metaphorische Verwendung

„Brandstiftung“ und „Brandstifter“ werden als negativ konnotierte politische Schlagworte in den Zusammensetzungen „geistige Brandstiftung“/„geistiger Brandstifter“ oder „verbale Brandstiftung“/„verbaler Brandstifter“ auch metaphorisch verwendet. Einer so bezeichneten Person/Personengruppe oder entsprechend einer Aussage/Verhaltensweise wird dadurch unterstellt, dass sie einen sozialen oder politischen „Brand“ lege. Eine frühe Verwendung findet sich 1849 in Deutsche Fahrten: Während der Revolution: „... und da sie nach dem Urtheile der Feinde geistige Brandstifter waren, so liess sie Campe an Ort und Stelle so sehr brandschatzen, dass ...“<ref name="Schuselka1849">Franz Schuselka: <cite>Deutsche Fahrten: Während der Revolution.</cite>. Jasper, Hügel & Manz, 1849, S. 16.</ref>

Trivia

Im Fall des Versicherungsbetruges wird umgangssprachlich oft von einem Warmabbruch oder einer Warmsanierung gesprochen, da der Täter, in diesem Fall beispielsweise der Hauseigentümer, sich auf Kosten der Versicherung eines alten Gebäudes entledigen will. Manchmal versucht dieser, mit Hilfe des „Warmabbruchs“ Vorschriften des Denkmalschutzes zu umgehen, welche gegebenenfalls einem legalen Gebäudeabbruch entgegenstehen.

Einzelnachweise

<references />

Literatur

Weblinks

Commons Commons: Brandstiftung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wikinews Wikinews: Brandstiftung – in den Nachrichten
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