Bundes-Angestelltentarifvertrag


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Basisdaten
Titel: Bundes-Angestelltentarifvertrag
Abkürzung: BAT
Unterzeichnung: 23. Februar 1961
Inkrafttreten: 1. April 1961
Letzte Änderung
durch: 1)
Inkrafttreten
der letzten Änderung: 1)
Außerkrafttreten: 1. Oktober 2005 / 1. November 2006
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Fassung!

Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) regelte die Beschäftigungsbedingungen und die Bezahlung der meisten Angestellten im Öffentlichen Dienst.

Er galt vom 1. April 1961 bis zum 30. September 2005 beim Bund und Kommunen, bzw. bis 31. Oktober 2006 in den Ländern; in Hessen und Berlin galt er noch bis Anfang 2010. Die Eingruppierungsregelungen galten bis zum Inkrafttreten von neuen Entgeltordnungen zum TVöD/TV-L auch danach weiter.

Geschichte

Vorgänger

Der Bundes-Angestelltentarifvertrag löste die zuvor gültige Tarifordnung A für Angestellte (TO.A) ab.

Einführung

Der BAT war ein Tarifvertrag, den die öffentlichen Arbeitgeber (Bund, Länder und kommunale Arbeitgeber) und die Gewerkschaft ÖTV, jetzt ver.di, 1961 abgeschlossen hatten. Er ist eine Sammelbezeichnung für den eigentlichen BAT, der ein Manteltarifvertrag ist, sowie für Entgelttarifverträge, die jährlich neu verhandelt werden. Es bestand jeweils ein Vertrag zwischen der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Transport und Verkehr mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und des Bundes (BAT Bund und Land), sowie mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (BAT VKA)

In den neuen Bundesländern galt ein spezieller Bundes-Angestelltentarifvertrag mit reduzierter Vergütung, der BAT-Ost oder auch kurz BAT-O genannt wird.

Nachfolger

Alle bisherigen Tarifverträge im öffentlichen Dienst wie der BAT, BAT-O, MTArb, MT-Arb-O, BMT-G und BMT-GO wurden für Angestellte des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 durch einen einheitlichen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ersetzt.

Für den Bereich der Landesangestellten wurde der BAT zum 1. November 2006 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ersetzt. Weiterhin wurde auch für einige andere Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (z. B. der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Bundesbank) ein dem TVöD nachempfundener Tarifvertrag geschlossen. Für die Arbeitsagenturen ist dies beispielsweise der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA).

Hessen ist aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ausgetreten, daher galt dort zunächst weiterhin der BAT bzw. der MTArb. In Hessen gilt ab dem 1. Januar 2010 der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H), der sich am TV-L orientiert. In Berlin, das in den 1990er Jahren aus der TdL ausgeschlossen worden war, wurde der TV-L stufenweise bis Januar 2011 eingeführt (für Lehrkräfte zum 1. September 2008, für die Humboldt-Universität zum 1. April 2010 <ref>Übernahme des TV-L in der HU zum 1. April 2010, Information der GEW Berlin, abgerufen 19. August 2010</ref>, für die anderen Beschäftigten des Landes Berlin zum 1. November 2010<ref>TV-L und TVÜ-Länder für das Land Berlin, tacheles Sonderausgabe, November 2010</ref> und für die Beschäftigten der anderen Hochschulen zum 1. Januar 2011 (s. TV-L Berliner Hochschulen)).

Zahlreiche Arbeitgeber orientieren sich weiterhin am BAT.

Entgeltstruktur des BAT

Vergütungsgruppe

Je nach Tätigkeitsfeld wird ein Mitarbeiter bei der Einstellung in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingeordnet; meist wird eine Stelle bereits für eine bestimmte Vergütungsgruppe ausgeschrieben. Die Vergütungsgruppe bestimmt wesentlich die Höhe des Gehalts.

Die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe ist, abhängig von den Merkmalen einer Stelle, im Abschnitt Eingruppierung des BAT geregelt. Die Entgeltgruppen des BAT werden mit den römischen Ziffern X (niedrigste) bis I (höchste) bezeichnet, teilweise mit angehängtem a, b oder c (etwa BAT IIa). Außerdem gibt es spezielle Vergütungsgruppen für Angestellte im Pflegedienst, die mit Kr. I bis Kr. XIII bezeichnet werden, dazu die Vergütungsgruppe Kr. Va. Anders als bei den normalen BAT-Entgeltgruppen ist Kr. I die niedrigste, nicht die höchste Vergütungsgruppe .

Die Vergütungsgruppe entspricht etwa der Besoldungsgruppe bei Beamten und der Entgeltgruppe im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst.

Grundgehalt

Teil des BAT sind Vergütungstabellen, die abhängig von Vergütungsgruppe und erreichter Stufe ein Grundgehalt angeben. Aufgrund der Stufen steigert es sich unabhängig von der Leistung mit dem Alter und ist der wichtigste Teil der Vergütung. Dieses Grundgehalt wird auch Grundvergütung oder Tabellenvergütung genannt. Weitere Zulagen gibt es nach BAT I nicht bzw. sind diese nicht gesondert hervorzuheben.

Es reicht von etwa 940 Euro in der Vergütungsgruppe X bei einem Alter von 21 Jahren bis etwa 4.970,50 Euro bei einem Alter von 47 Jahren in der Vergütungsgruppe I.

Inzwischen steht fest: Die direkt vom Alter abhängige Höhe der Bezahlung ist jüngeren Mitarbeitern gegenüber eine unzulässige Diskriminierung. Betroffene, die rechtzeitig Nachzahlungsansprüche angemeldet haben oder noch nach BAT bezahlt werden, haben Anspruch auf eine Gehaltserhöhung. <ref>Stiftung Warentest: BAT-Gehaltsnachzahlung wegen Altersdiskriminierung test.de, 29. November 2011</ref>

Ortszuschlag

Aufgestockt wird das Grundgehalt durch einen Ortszuschlag, der sich entgegen seinem Namen im Wesentlichen nach dem Familienstand bemisst und bundesweit einheitlich in drei Klassen berechnet wird: ledig, verheiratet/verpartnert und ein Kind. Bei mehr als einem Kind kann sich der Ortszuschlag durch eine weitere Zulage erhöhen.

Der Ortszuschlag ist insofern die Entsprechung des Familienzuschlages bei Beamten.

Weitere Zulagen

Weitere Zulagen sind die allgemeine Zulage, das Urlaubsgeld, das Weihnachtsgeld (im BAT als Sonderzuwendung oder einfach Zuwendung bezeichnet) und Zulagen für bestimmte Berufsgruppen, beispielsweise für Sonntags- oder Nachtarbeit, Trennungsgeld.

Kritik

  • Als Kritik am BAT wurde vorgebracht, seine starren Vorschriften erschwerten ein flexibles Arbeiten und das Einstellen von Personen anhand ihrer Qualifikationen anstatt formaler Kriterien; individuelle Leistung finde keine Berücksichtigung.
  • Das Vergütungssystem mit Zuschlägen je nach dem Familienstand des Angestellten (den sogenannten Ortszuschlägen) spiegle zudem ein überlebtes patriarchalisches Familienbild wider. Weiterhin wurde kritisiert, dass der erhöhte Ortszuschlag nicht an das tatsächliche Vorhandensein von Kindern anknüpfe, sondern nur an das Vorliegen einer standesamtlichen Eheeingehung und somit nicht zielgerichtet auf Familien ausgerichtet sei.

Weblinks

Einzelnachweise

<references/>

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