Bundeszwang
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In der Bundesrepublik Deutschland gibt der Bundeszwang nach Art. 37 des Grundgesetzes der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats das Recht, ein Bundesgesetz in jedem Land der Bundesrepublik durchzusetzen.
Dazu kann die Bundesregierung alle notwendigen Maßnahmen ergreifen; sie und ihr Beauftragter, ein Bundeskommissar, sind weisungsberechtigt gegenüber den Ländern und deren Behörden.
Siehe auch
Weblinks
- Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zum Bundeszwang und zum Sparkommissar (PDF; 200 kB)
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