Eigenbetrieb


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Der Eigenbetrieb gehört zu den öffentlichen Betrieben und Verwaltungen und stellt eine Gestaltungsmöglichkeit eines kommunalen Unternehmens dar. Er ist eine besondere öffentlich-rechtliche Unternehmensform auf der Grundlage der Gemeindeordnungen bzw. der Kreisordnungen der Bundesländer. Das entsprechende Pendant bei Bundesländern ist der Landesbetrieb.

Rechtsgrundlagen

Eigenbetriebe sind kommunalrechtlich wirtschaftliche Unternehmen einer Gemeinde, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen; sie können zu ihren Abnehmern (Benutzern) in öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Beziehungen stehen. Die Legaldefinition des § 114 GemO NRW bezeichnet sie fragmentarisch als gemeindliche wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit. Eine umfassende Definition des Begriffs "Eigenbetrieb" ist weder in den Eigenbetriebs-Gesetzen noch in den Eigenbetriebs-Verordnungen enthalten. Die novellierte Eigenbetriebsverordnung vom 25. Februar 2008<ref>EigenbetriebsVO des Landes Mecklenburg-Vorpommern</ref> ermöglicht den Kommunen die Führung sowohl wirtschaftlicher als auch nichtwirtschaftlicher Unternehmen als Eigenbetrieb. Zu diesem Zweck muss er klar abgrenzbare Leistungen erbringen. Eigenbetriebe besitzen organisatorische, aber keine rechtliche Selbständigkeit. Die fehlende eigene Rechtspersönlichkeit kommt darin zum Ausdruck, dass die Gemeindevertretung bei ihrem Eigenbetrieb sowohl über dessen Errichtung und Auflösung, als auch über bedeutende Angelegenheiten der strategischen und personellen Führung des Eigenbetriebes entscheidet (§ 5 EigenbetriebsVO). Mangels Rechtspersönlichkeit ist der gesetzliche Vertreter von Eigenbetrieben der (Ober-)Bürgermeister der Trägerkörperschaft, sofern kein Betriebsleiter bestellt ist (§ 2 EigenbetriebsVO). Durch die fehlende eigene Rechtspersönlichkeit können Eigenbetriebe keine Verpflichtungen eingehen und keine Rechte erwerben. Das kann zunächst nur durch den gesetzlichen Vertreter der Gemeinde, den Bürgermeister, vorgenommen werden. Um diesen zu entlasten, sieht § 4 Abs. 1 EigenbetriebsVO eine Außenvertretungskompetenz der Betriebsleitung des Eigenbetriebs vor. Dadurch kann die Betriebsleitung eigenständig Geschäfte vornehmen, aus denen die Trägerkommune verpflichtet wird. Rechtsgrundlage der Eigenbetriebe ist eine Betriebssatzung, die durch die Trägerkommune zu erlassen ist (z. B. § 95 Abs. 3 GemO Bayern). Die begrenzte Autonomie von Eigenbetrieben kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie steuerrechtlich als Unternehmen im Sinne des § 2 Nr. 4 StromStG gelten.

Wirtschaftliche Fragen

Eigenbetriebe sind aus dem Haushalt der Trägerkörperschaft ausgegliedert<ref>§ 96 Abs. 1 Nr. 3 GemO, § 10 Abs. 1 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung Rheinland-Pfalz</ref> und bilden ein eigenes kommunales Sondervermögen. Das Sondervermögen ist aus dem kommunalen Haushalt ausgegliedert, wird gesondert verwaltet und nachgewiesen. Das Sondervermögen wird nach § 53 Abs. 2 HGrG formal wie eine Beteiligung an privatrechtlichen Kommunalunternehmen angesehen. Die bei der Errichtung in das Sondervermögen zu übertragenden betriebsnotwendigen Vermögensbestandteile und Verbindlichkeiten müssen aufgabenadäquat sein und unterliegen dem Haushaltsgrundsatz der Haushaltsklarheit. Durch die Abgrenzung des Sondervermögens vom kommunalen Haushalt können Eigenbetriebe die für ihre Leistungen vereinnahmten Gebühren getrennt vom kommunalen Haushalt verbuchen, sodass die Zweckbindung dieser Gebühren gewahrt bleibt. Diese Zweckbindung stellt eine erlaubte Ausnahme zum sonst geltenden Gesamtdeckungsprinzip dar. Einnahmen fließen direkt in das Sondervermögen, aus dem auch die Ausgaben bestritten werden. In Eigenbetrieben entstandene Verluste kann die Trägerkörperschaft gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 EigAnVO vortragen oder im Jahr ihrer Entstehung durch Einlagen aus ihrem Haushalt ausgleichen.<ref>BFH, Urteil vom 23. Januar 2008, BStBl. 2008 II, S. 573</ref> Der kommunale Eigenbetrieb ist als rechtlich unselbständige öffentlich-rechtliche Organisationseinheit einer Gemeinde ebenso insolvenzunfähig wie diese.<ref>Friedrich L. Cranshaw, Insolvenz- und finanzrechtliche Perspektiven der Insolvenz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 2007, S. 131</ref> Er stellt einen eigenen Wirtschaftsplan auf. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan (laufende Kosten), dem Vermögensplan (Investitionen des Betreibers) und der Stellenübersicht.

Zweck

Kommunale Eigenbetriebe stellen die Daseinsvorsorge sicher und sind als Versorgungsbetriebe (Wasser-, Abwasser-, Strom- oder Abfallwirtschaftsbetriebe) tätig; 17,9 % aller Krankenhäuser sind Eigenbetriebe,<ref>Barbara Schmitt-Rettig/Siegfried Eichhorn, Krankenhausmanagementlehre, 2007, S. 189</ref> auch Verkehrsbetriebe oder Theater sind oft Eigenbetriebe.<ref>Helmut Brede, Grundzüge der öffentlichen Betriebswirtschaft, 2005, S. 81</ref> Falls diese Eigenbetriebe eine bedeutende Betriebsgröße erreichen, kann die Trägerkommune im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung auch Ausgliederungen in eine Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) oder in private Rechtsformen (GmbH, AG) vornehmen.

Siehe auch

Einzelnachweise

<references />

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