Erlaubnis


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25px Dieser Artikel behandelt die Erlaubnis im Verwaltungsrecht. Für die Erlaubnis im Bergrecht siehe unter Erlaubnis (Bergrecht). Für die technische Erlaubnis in der Eisenbahnsicherungstechnik siehe unter Streckenblock.
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Als Erlaubnis oder Genehmigung wird ein Verwaltungsakt bezeichnet, mit dem das grundsätzliche Verbot eines Verhaltens im Einzelfall aufgehoben wird. Dabei unterscheidet die deutsche Rechtslehre die beiden Fallgruppen der Kontrollerlaubnis und der Ausnahmebewilligung.

Kontrollerlaubnis

Diente das grundsätzliche Verbot nur dazu, der Verwaltung vorweg die Prüfung der Rechtmäßigkeit (eines grundsätzlich erwünschten Handelns) im Einzelfall zu ermöglichen (präventives Verbot), ist die Genehmigung zu erteilen, wenn keine Versagensgründe vorliegen. Man spricht dann von einer sogenannten Kontrollerlaubnis. Die Norm, die die entsprechende Erlaubnis aufhebt, wird auch Verbot mit Erlaubnisvorbehalt oder auch präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt genannt. Typisches Beispiel für eine Genehmigung dieses Typs ist die Baugenehmigung.

Ausnahmebewilligung

Wenn dagegen das grundsätzliche Verbot den Zweck hatte, das fragliche Verhalten − etwa wegen seiner Gefährlichkeit − generell zu unterbinden (repressives Verbot), liegt eine sogenannte Ausnahmebewilligung vor. Das entsprechende Verbot wird dann auch (repressives) Verbot mit Befreiungsvorbehalt genannt.

Widerruf der Erlaubnis

Der Widerruf einer rechtmäßig erteilten Erlaubnis ist nach den Grundsätzen über den begünstigenden Verwaltungsakt zu regeln (§ 49 VwVfG). Ein Widerrufsvorbehalt wäre nur statthaft, wenn das angewendete Gesetz dies ausdrücklich zulässt.

Quellen

  • Maurer, Hartmut; Allgemeines Verwaltungsrecht; 11. Auflage, München 1997
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