Eingriffsermächtigung


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25px Dieser Artikel befasst sich mit der Ermächtigung zu Grundrechtseingriffen; zu Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen siehe Verordnungsermächtigung.

Eine Befugnisnorm, Eingriffsermächtigung, Ermächtigungsgrundlage, Ermächtigungsnorm oder einfach Ermächtigung, ist eine Rechtsnorm, die der Verwaltung bzw. Justiz Eingriffe in nahezu alle Grundrechte (früher: in Freiheit und Eigentum) erlaubt. Eine solche Befugnis kann grundsätzlich nur in einem formellen Gesetz (Parlamentsgesetz) enthalten sein, weil Eingriffe – selbst wenn sie grundrechtlich erlaubt sind – unter dem Vorbehalt eines Gesetzes stehen.

Etwas anderes gilt nur für die allgemeine Handlungsfreiheit, die auch durch unter dem Gesetz stehende Normen (z. B. Rechtsverordnung oder Satzung) eingeschränkt werden kann.

Eine staatliche Maßnahme, die ohne gesetzliche Ermächtigung in Grundrechte des Bürgers eingreift, ist rechtswidrig.

Abgrenzung zur Aufgabenzuweisungsnorm

Wegen dieser grundrechtlichen Bedeutung muss die Eingriffsermächtigung als Befugnisnorm scharf unterschieden werden von einer bloßen Aufgabenzuweisungsnorm. Das bedeutet: dass einer Behörde durch Gesetz eine bestimmte Aufgabe zugewiesen wird, sagt noch nichts darüber aus, ob sie zur Erfüllung dieser Aufgabe auch in Grundrechte der Bürger eingreifen darf. Der Schluss von der Aufgaben- auf die Befugnisnorm ist unzulässig.

Die Unterscheidung wird deutlich etwa an der polizeilichen Generalklausel (hier Polizeigesetz Baden-Württemberg):

§ 1 Abs. 1 PolG (Aufgabenzuweisung)
Die Polizei hat die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 3 PolG (Befugnisnorm)
Die Polizei hat innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen.

Während § 1 nur sagt, welche Aufgabe die Polizei hat (Gefahrenabwehr), sagt § 3 (neben anderen Normen), welche grundrechtseinschränkenden Maßnahmen sie zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen darf (nämlich diejenigen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen). So kann die Polizei etwa eine Streifenwagenfahrt, die niemanden in Grundrechten beeinträchtigt, schon auf Grund des § 1 PolG unternehmen. Ein Platzverweis muss dagegen als Grundrechtseingriff auch auf § 27a PolG-BW gestützt werden.

Das Bundesverfassungsgericht ist allerdings dann großzügiger, wenn es sich um Grundrechtseingriffe durch Information (amtliche Warnungen) handelt. Dann soll – was die Literatur allerdings überwiegend ablehnt – eine Aufgabenzuweisung als Eingriffsermächtigung genügen.<ref>BVerfGE 105, 252 – Glykolwein</ref><ref>BVerfGE 105, 279 – Osho</ref>

Bestimmtheit

Aus dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes folgt, dass Grundrechtseingriffe dem Parlament vorbehalten sind. Dem darf sich das Parlament nicht dadurch entziehen, dass es mit weit gefassten Eingriffsermächtigungen die Entscheidung über Voraussetzungen und Schwere des Eingriffs letztlich der Verwaltung überlässt. Der Vorbehalt des Gesetzes erfordert also eine hinreichende Bestimmtheit der Eingriffsermächtigung (Bestimmtheitsgebot).

Das ist unproblematisch, wenn es sich um spezielle, eng auf einen bestimmten Anwendungsfall zugeschnittene Ermächtigungen handelt (etwa die polizeilichen Standardmaßnahmen).

Generalklauseln wie im obigen Beispiel sind dagegen problematisch. Die polizeiliche Generalklausel wird daher nur deshalb für verfassungsgemäß gehalten, weil einerseits speziellere Eingriffsermächtigungen für typische Maßnahmen existieren und andererseits eine ständige Rechtsprechung die Generalklausel konkretisiert hat. Letztlich kommt die Gefahrenabwehr ohne einen solchen Auffangtatbestand auch nicht aus, weil es gerade auch darum geht, auf unerwartete und neue Gefahren angemessen reagieren zu können.

Einzelnachweise

<references />

Siehe auch

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