Gesamtarbeitsvertrag


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Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) stellt in der Schweiz die vertragliche Grundlage für jeden Arbeitsvertrag eines bestimmten Berufes bzw. für sämtliche Arbeitsverhältnisse in einer bestimmten Branche. Im Gesamtarbeitsvertrag werden in der Regel Arbeitszeiten, Ferien, Kündigungsfrist und Mindestlöhne festgelegt. Der Gesamtarbeitsvertrag wird jeweils zwischen den Gewerkschaften und Unternehmerverbänden ausgehandelt. Es gibt sowohl gesamtschweizerische wie auch kantonale Gesamtarbeitsverträge.

Es gibt verschiedene Gesamtarbeitsverträge:

  • Der Gesamtarbeitsvertrag ist nur bindend für die Unternehmen, die Mitglied des jeweiligen Unternehmerverbandes sind.
  • Der Gesamtarbeitsvertrag ist nur bindend für das Unternehmen, das den Vertrag abgeschlossen hat.
  • Der Gesamtarbeitsvertrag kann von der Kantonsregierung für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dieser ist dann für alle Arbeitgeber im Kanton verbindlich.
  • Der Gesamtarbeitsvertrag kann vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dieser ist dann für alle Arbeitgeber verbindlich.

Liechtenstein

Die arbeitsrechtlichen Regelungen wurden in Liechtenstein weitestgehend aus der Schweiz rezipiert. Auch die Regelungen zum Gesamtarbeitsvertrag werden in Liechtenstein ähnlich wie in der Schweiz angewendet. Die liechtensteinische Regierung hat jedoch im Gegensatz zur Schweiz keine Genehmigungs- oder Beschlussrechte.

Geschichte

Der Gesamtarbeitsvertrag wurde 1911 in das Schweizer Obligationenrecht eingefügt. Gesamtarbeitsverträge können seit 1941 allgemeinverbindlich erklärt werden.<ref>Bernard Degen: Auf privater Ebene Sozialpolitik formulieren. Zur Entstehungsgeschichte des Gesamtarbeitsvertrags in der Schweiz in: NZZ, 26. November 2011 </ref>

Siehe auch

  • Tarifvertrag für einen dem Schweizer Gesamtarbeitsvertrag ähnlichen Vertrag in Deutschland
  • Kollektivvertrag für einen dem Schweizer Gesamtarbeitsvertrag ähnlichen Vertrag in Österreich

Weblinks

Einzelnachweise

<references />

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