Gesetz über den Neuaufbau des Reichs
Das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934,<ref>RGBl. I S. 75</ref> kurz (Reichs-)Neuaufbaugesetz, war eine Änderung der Weimarer Verfassung im Zuge der vom NS-Regime betriebenen Gleichschaltung. Sie wurde vom Reichstag beschlossen und von Reichspräsident Paul von Hindenburg, Reichskanzler Adolf Hitler und Reichsminister des Innern Wilhelm Frick ausgefertigt.
Inhaltsverzeichnis
Inhalt und Folgen
Durch das Reichsneuaufbaugesetz wurde die Souveränität der Länder des Deutschen Reichs aufgehoben, die nun direkt der Reichsregierung unterstanden. Dies führte zu einer Verschärfung der Reichsgewalt und zu einem Verlust der Staatsqualität der Länder. Bereits mit dem sogenannten Preußenschlag vom 20. Juli 1932 hatte der damalige Reichskanzler Franz von Papen die von der SPD geführte Regierung des größten Landes, des Freistaats Preußen, durch einen Reichskommissar ersetzt. Seit dem Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933 fungierte neben dem Reichstag und dem Reichsrat die Reichsregierung als Gesetzgeber. Durch das „Gesetz über den Neuaufbau des Reiches“ wurde auch der Reichsrat überflüssig und schließlich mit Gesetz vom 14. Februar 1934 (RGBl. I S. 89) aufgehoben. Durch diese Umstellung wandelte sich das Deutsche Reich von einem Bundesstaat endgültig zu einem Zentralstaat, und die diktatorischen Rechte der NSDAP wurden noch einmal erweitert.
Mit dem Erlöschen der Souveränität der Länder entfiel deren Recht, ihren Bürgern ihre jeweilige Staatsangehörigkeit zu verleihen. Auch die Regelung der Staatsangehörigkeit wurde jetzt Angelegenheit des Zentralstaats. So erfolgte am 5. Februar 1934 die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit.<ref>RGBl. I S. 85 ff.</ref> In § 1 hieß es, dass die Staatsangehörigkeit in den Ländern fortfalle. Es gebe nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit). So ergab sich aus der Gleichschaltung der Länder die Einführung der ausschließlich deutschen Staatsangehörigkeit. Bis dahin waren die Bürger Badener, Bayern, Hessen, Preußen usw. und mit ihrer Landesstaatsangehörigkeit unausgewiesenerweise gleichzeitig deutsche Staatsbürger.
Auf Grund des Reichsneuaufbaugesetzes wurden mehrere Verordnungen erlassen:
- die Erste Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 2. Februar 1934;<ref>Erste Verordnung über den Neuaufbau des Reichs, Volltext.</ref>
- die Zweite Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 27. November 1934;<ref>Zweite Verordnung über den Neuaufbau des Reichs, Volltext.</ref><ref>Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte (VfZ), 30. Jg. 1982, 1. Heft (PDF, 168 Seiten; 7,9 MB).</ref>
- die Dritte Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 28. November 1938;<ref>Dritte Verordnung über den Neuaufbau des Reichs, Volltext.</ref>
- die Vierte Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 28. September 1939.<ref>Vierte Verordnung über den Neuaufbau des Reichs, Volltext.</ref>
In der Folge dieses Gesetzes, das mit Wirkung vom 30. Januar 1934 die Länderparlamente beseitigte,<ref>Eugen Ehmann/Heinz Stark, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 8. Aufl. 2010, S. 26.</ref> wurde unmittelbar danach in einem weiteren Schritt der Reichsrat aufgehoben sowie im selben Jahr Hitler in die Funktionen des Reichspräsidenten eingesetzt. Die Vorschrift des Ermächtigungsgesetzes, die Existenz des Reichsrates und die Rechte des Reichspräsidenten unangetastet zu lassen, wurde damit formal umgangen. Man muss jedoch bedenken, dass der Einparteien-Reichstag vom November 1933 seinerseits ein Produkt der Gleichschaltung war, diese aber auf Grund des Ermächtigungsgesetzes erfolgt ist. Daher kann die Ausweitung der Verfassungsänderungsbefugnisse über jenes Gesetz hinaus zwar durch einen Reichstag geschehen sein, ist aber letztlich doch auf das Ermächtigungsgesetz zurückzuführen, was im Ergebnis als Verfassungsbruch bezeichnet werden kann.<ref>Vgl. Andreas Dietz, Das Primat der Politik in kaiserlicher Armee, Reichswehr, Wehrmacht und Bundeswehr, Mohr Siebeck, Tübingen 2011, S. 352.</ref> Die übrigen Verordnungen übertrugen den preußischen Verwaltungsaufbau auf das Reich und benannten beispielsweise 1939 auch das badische und bayerische Bezirksamt, das württembergische Oberamt oder die sächsische Amtshauptmannschaft in „Landkreis“ um.
Aufhebung und Fortwirkung
Unter Beibehaltung der eingeführten deutschen Staatsangehörigkeit wurde das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes 1945 mit der Regierungsübernahme durch die Alliierten und den Alliierten Kontrollrat sowie der Wiedereinführung von Ländern durch die jeweiligen Besatzungsmächte faktisch aufgehoben. Nach der staatlichen Neuorganisation Deutschlands erfolgte die Aufhebung formell durch den Erlass des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 in Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 und 30 GG in den westdeutschen Ländern und durch Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 109 und Art. 111 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949.<ref>Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949.</ref>
Siehe auch
Einzelnachweise
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