Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung


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Basisdaten
Titel: Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung<ref>Das Gesetz wird seit 1999 amtlich in dieser Schreibweise referenziert (ab BGBl. 1999 I S. 2400).</ref>
Abkürzung: EGZPO
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Rechtspflege, Zivilprozessrecht, Verfahrensrecht
Fundstellennachweis: 310-2
Erlassen am: 30. Januar 1877
(RGBl. S. 244)
Inkrafttreten am:
Letzte Änderung durch: Art. 3 G 5. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1962)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
13. Dezember 2014
(Art. 6 G 5. Dezember 2014)
GESTA: C002
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, kurz EGZPO, ist ein deutsches Änderungsgesetz. Die Fassung vom 30. Januar 1877 wurde am 19. Februar 1877 bekannt gemacht (Reichsgesetzblatt, Band 1877, Nr. 6, Seiten 244–250). Insbesondere wurde mit diesem Gesetz die Zivilprozessordnung im Deutschen Reich (existierend zwischen 1871 und 1945) eingeführt: „Die Civilprozeßordnung tritt im ganzen Umfange des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft“.

Seitdem erfolgten eine Reihe von Ergänzungen, unter anderem:

§ 38, verabschiedet 2009, betrifft die Informationspflicht aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes.

§ 40, verabschiedet 2013, enthält eine Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (PKHuBerHÄndG):

„§ 40 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
Hat eine Partei vor dem 1. Januar 2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt, so sind für diesen Rechtszug die §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung, § 48 Absatz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 4b der Insolvenzordnung, § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 397a der Strafprozessordnung, § 77 Absatz 1 Satz 2 und § 168 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 12 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sowie die §§ 136 und 137 des Patentgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug.“

Weblinks

Einzelnachweise

<references />

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