Grenzfeststellung


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Bei der Grenzfeststellung (auch Grenzherstellung oder Grenzanzeige) wird der im Grenz- bzw. Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzverlauf in die Örtlichkeit übertragen und mit den vorgefundenen Grenzeinrichtungen (Grenzsteine, Zäune, Hausecken usw.) verglichen. Dies bedeutet, dass die idealerweise vorhandenen Vermessungszahlen (historische Fortführungsrisse, alte Katastermappen u. a.) ausreichend geometrische Bestimmungselemente wie Strecken, Winkel, Parallelitäten usw. beinhalten, um den Grenzverlauf mathematisch rekonstruieren zu können. Der ermittelte Grenzverlauf wird in die Örtlichkeit übertragen und mit vorhandenen Grenzmarken verglichen. Dabei ergibt sich eventuell eine Diskrepanz, wenn z. B. durch Außeneinwirkung Grenzmarken entfernt wurden. Diese Sachverhaltsermittlung, welche Grundlage der Grenzfeststellung ist, wird Grenzermittlung genannt.

Der Begriff Grenzherstellung ist begrifflich unscharf, da Flurstücksgrenzen nicht „verschwinden“ oder „verloren“ gehen können. Sie sind primäres Element des Liegenschaftskatasters als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Da die Flurstücksgrenze als solche örtlich nicht erkennbar ist, werden in Knickpunkten der Flurstücksgrenzen Grenzmarken (Grenzsteine, Eisenrohre, Metallbolzen, Nägel u.a) abgemarkt. Diese Grenzmarken werden im Rahmen der Grenzfeststellung bei Bedarf / auf Antrag abgemarkt, um den Eigentümern den örtlichen Grenzverlauf zu verdeutlichen.

Das Anzeigen des genauen Grenzverlaufs ist besonders bei der Errichtung von Neubauten und Einfriedungen sowie im Straßenbau erforderlich um ein versehentliches Überbauen der Grenze zu vermeiden. Die Grenzanzeige erfolgt dann je nach Bedarf durch Pflöcke, Farbmarkierung und Ähnliches oder eben durch Setzen neuer Grenzmarkierungen.

In der Regel werden Grenzfeststellungen auf Antrag von den zuständigen Katasterämtern oder entsprechend befähigten Vermessungsbüros durchgeführt und sind kostenpflichtige Vermessungsleistungen.

Siehe auch: