Hand- und Spanndienste
Hand- und Spanndienste sind Naturaldienste zur Verminderung barer Gemeindeabgaben. Sie verpflichten die Gemeindebürger zu bestimmten körperlichen Arbeiten, die unter dem historischen Begriff Frondienst zusammengefasst werden können. Sie beruhen in Deutschland auf dem Preußischen Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893.<ref> Das Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893. Kommentar, Berlin 1894. Faksimile</ref>
Es gibt
- Handdienste: Der Dienstpflichtige hat mit seiner eigenen Hand Arbeiten zu verrichten.
- Spann- oder Gespanndienste (von Anspannen der Zugtiere): Der Dienstpflichtige hat ein Gespann oder Fuhrwerk (Zugvieh und Geschirr) zu stellen.
- Schippendienste: Errichtung von Bauwerken, Anlage von Straßen, Wassergräben und Landwehren, Rodungen
Hand- und Spanndienste werden oft im Dienst der Allgemeinheit erledigt. Das kann etwa das Setzen von Feldsteinbrücken auf den Äckern, die Erhaltung von Dämmen oder auch der Bau von Ackerwegen und Landstraßen sein. Die dafür benötigten Materialien (Steine, Holz usw.) stellen meist die Behörden zur Verfügung.
Auch heute sehen kommunalrechtliche Vorschriften in Deutschland vor, dass Gemeinden ihre Einwohner unter gewissen Umständen zu Hand- und Spanndiensten verpflichten können (vgl. z. B. § 10 Abs. 5 GemO-BW<ref> Gemeindeordnung in der Fassung vom 24.07.2000, GBl. S. 582, ber. 698</ref> oder Art. 24 Abs. 1 Nr. 4 GemO-BY<ref>Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998, GVBl 1998, S. 796</ref>). Hierbei handelt es sich um öffentliche Dienstleistungspflichten im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Grundgesetz, die nicht gegen das Zwangsarbeitsverbot verstoßen. Praktisch angewandt werden derartige Bestimmungen kaum.
Siehe auch
Weblinks
- Hand- und Spanndienste - Habe keine Schippe Der Spiegel, 40/1954 vom 29. September 1954
- Gemeinde Winsen (Aller): Voller Erfolg beim Hand- und Spanndienst für den Ländlichen Wegebau in Wolthausen und Wittbeck 2015 3. Juli 2015
Einzelnachweise
<references />
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