Integrationsamt


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Das „Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt)“ nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist eine Behörde in Deutschland, die Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 des SGB IX) erfüllt.<ref>integrationsaemter.de: Integrationsamt</ref> Diese Aufgaben wurden bis 2001 von den Hauptfürsorgestellen der Länder wahrgenommen.

Aufgaben (Schwerpunkte)

Nach § 85 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind Kündigungen von schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Arbeitnehmern unwirksam (nichtig), wenn sie ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erfolgen. Die Schwerbehinderung oder Gleichstellung muss bei Zugang der Kündigung jedoch bereits anerkannt sein, oder der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis oder auf Gleichstellung muss mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden sein.<ref>BAG, Urteil vom 1. März 2007, 2 AZR 217/06, BAGE 121, 335 = BAGE 218, 335 = MDR 2007, 1143 = DB 2007, 1702 = NZA 2008, 302 = JR 2008, 44 = http://lexetius.com/2007,1604</ref>

Leistungen

Die Leistungen des Integrationsamtes stellen eine individuelle, auf die besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes abgestellte Ergänzung zu den Leistungen der Rehabilitationsträger dar. Sie werden aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert.

Das Integrationsamt selbst ist dabei kein eigener Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX, arbeitet jedoch mit diesen sowie mit Arbeitgebern, Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und Behindertenverbänden eng zusammen.

Organisation

Die Integrationsämter sind in den einzelnen Bundesländern auf kommunaler oder staatlicher Ebene organisiert. Die Länder sind dabei ermächtigt, einzelne Aufgaben der Integrationsämter nach dem Schwerbehindertenrecht auf örtliche sogenannte Fachstellen oder auch Versorgungsämter zu übertragen:

Auf Bundesebene haben sich die Integrationsämter mit den Hauptfürsorgestellen zur Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) zusammengeschlossen, die heute aus 17 Integrationsämtern und Hauptfürsorgestellen besteht. Vorsitz und Geschäftsführung der BIH liegen jeweils für mehrere Jahre bei einem ihrer Mitglieder – derzeit, seit 1. April 2013, beim Integrationsamt des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe in Münster.

Siehe auch

Literatur

  • BIH Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (Hrsg.): ABC Behinderung & Beruf. 7,95 MB, Wiesbaden 2014.

Weblinks

Einzelnachweise

<references />