Kommissionsverkauf
Ein Kommissionsverkauf ist ein Verkaufsgeschäft in drei Schritten: Ein Händler (Kommittent, oftmals Eigentümer) übergibt seine Ware kostenlos an den Kommissionär. Der Kommissionär verkauft die Ware an Käufer und bekommt von diesen den Kaufpreis. Der Kommissionär bezahlt nach dem Verkauf den vereinbarten Preis an den Lieferanten. Nicht verkaufte Ware gibt er nach einer vereinbarten Zeit an den Händler zurück.
Dabei übernimmt es der Kommissionär, gewerbsmäßig Waren oder Wertpapiere für Rechnung des Kommittenten im eigenen Namen zu verkaufen (§ 383 Abs. 1 HGB). Der Kommissionär wird, anders als der Kommissionsagent, der ständig mit dem Verkauf von Waren oder Wertpapieren betraut ist, einzelgeschäftsbezogen eingeschaltet.<ref> Vgl. Martinek, M., Semler, F.-J., Habermeier, S. (Hrsg.), Handbuch des Vertriebsrechts, 3. Aufl., Verlag C.H. Beck 2010, § 10 Rdnr.3.</ref> Grundsätzlich ist der Kommissionär gegenüber dem Kommittenten bei der Ausführung weisungsgebunden, darf aber, sofern mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, auch ohne Absprache handeln (§ 665 S. 2 BGB). Einzelheiten finden sich in § 383 ff. HGB.<ref> Vgl. Koller, I., Roth, W.-H. & Morck, W., Handelsgesetzbuch Kommentar, 7. Aufl., Verlag C.H. Beck München 2011, § 385 Rdnr.3.</ref>
Die Kommission ist in drei Abschnitte gegliedert:<ref> Vgl. Canaris, C.-W., Handelsrecht, 24. Aufl.,C.H. Beck‘sche Verlagsbuchhandlung München 2006, § 30 Rdnr.4.</ref>
- Zunächst schließen Kommissionär und Kommittent das Kommissionsgeschäft ab, in dem Verkaufsgegenstand und Provision vereinbart werden, und ggf. auch weitere Bedingungen wie ein Mindestpreis. Weitere wesentliche Inhalte sind Regelungen über die vorgeschriebenen Preise, die Transportkosten, die Haftung für das Kommissionsgut, einen Aufwendungsersatzanspruch, die Dauer des Vertrages, die Kündigung des Vertrages oder das Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs.<ref> Vgl. Martinek, M., Semler, F.-J., Habermeier, S. (Hrsg.), Handbuch des Vertriebsrechts, 3. Aufl., Verlag C.H. Beck 2010, § 31 Rdnr.65.</ref>
- Danach tätigt der Kommissionär das Ausführungsgeschäft mit einem Käufer im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung<ref>siehe Definition in § 383 Abs. 1 HGB.</ref>. Der Kommissionär erwirbt den Kaufpreisanspruch dabei zunächst selbst, ist jedoch verpflichtet, ihn an den Kommittenten abzutreten (§ 384 Abs. 2 HGB). Bei dem Ausführungsgeschäft handelt es sich um einen vom Kommissionsgeschäft unabhängigen separaten schuldrechtlichen Vertrag.<ref> Vgl. Canaris, C.-W., Handelsrecht, 24. Aufl.,C.H. Beck‘sche Verlagsbuchhandlung München 2006, § 30 Rdnr.4.</ref> Bei der Verkaufskommission wird dem Kommissionär nicht das Eigentum, sondern lediglich der Besitz am Kommissionsgut durch den Kommittenten übertragen. Damit er erfolgreich das Eigentum an einen Dritten übereignen kann, beinhaltet die Verkaufskommission eine Ermächtigung zur Übertragung des Eigentums.<ref> Vgl. Martinek, M., Semler, F.-J., Habermeier, S. (Hrsg.), Handbuch des Vertriebsrechts, 3. Aufl., Verlag C.H. Beck 2010, § 31 Rdnr.66.</ref>
- Im Abwicklungsgeschäft schließlich zahlt der Kommittent die vereinbarte Provision an den Kommissionär, der im Gegenzug den Kaufpreis an den Kommittenten herausgibt. Der Kommissionär kann auch den Ersatz notwendiger Aufwendungen verlangen, sofern diese nicht schon durch die Provision abgegolten sind (§ 396 Abs. 2 HGB i.V.m.§ 675 und § 670BGB).
Inhaltsverzeichnis
Vorteile und Wertschöpfung
Vorteil des Kommissionärs gegenüber einem Eigenverkauf, bei welchem er eine zuvor erworbene Ware im eigenen Namen auf eigene Rechnung verkaufen würde: Der Kommissionär benötigt keine Geldmittel, um seine Tätigkeit aufzunehmen.<ref> Vgl. Teichmann, A., Handelsrecht, 3. Aufl, Nomos 2013, § 8 Rdnr.1147.</ref> Damit besteht auch keine Notwendigkeit für eine etwaige Zwischenfinanzierung. Kommt es nicht zu einem Verkauf, kann er die Ware an den Kommittenten zurückgeben. Das Geschäft ist für den Kommissionär risikoarm.
Vorteil für den Kommittenten gegenüber einem normalen Kaufvertrag: Der Kommittent kann, wenn es ihm gelegen ist, im Hintergrund bleiben ohne dass der Käufer der Ware oder des Wertpapiers seinen Namen erfährt. Insbesondere aber profitiert er von dem vorhandenen Marktzugang, den Marktkenntnissen und der Professionalität des Kommissionärs und der daraus resultierenden Erweiterung seines Vertriebsnetzes.<ref> Vgl. Teichmann, A., Handelsrecht, 3. Aufl, Nomos 2013., § 8 Rdnr.1148.</ref>
Die Wertschöpfung des Kommissionärs besteht neben der Abwicklung der eigentlichen Transaktion im Herstellen des Kontaktes zu potenziellen Käufern. Dies kann persönlich oder durch Bekanntmachung (wie das Ausstellen der Kommissionsware im Schaufenster) passieren.
Bedeutung des Kommissionsgeschäfts heute
Das Kommissionsgeschäft hat aufgrund der wachsenden Zahl von Handelsvertretern und Vertragshändlern sehr an Bedeutung verloren.<ref> Vgl. Schmidt, K. (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch Band 5, 3. Aufl., Verlag C.H. Beck München 2013, § 383 Rdnr.6.</ref> In der Entwicklung des Kommissionsgeschäfts sind neue Vertriebsformen entstanden, die den Gedanken der Kommission aufgreifen. Zum Beispiel Rabattmärkte, Restpostenmärkte oder vergleichbare Onlineshops.<ref> Vgl. Schmidt, K. (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch Band 5, 3. Aufl., Verlag C.H. Beck München 2013,§ 383 Rdnr.6.</ref>
Eine Rolle spielt es allerdings noch im Kunst- und Weinhandel sowie ganz besonders im Wertpapierhandel.<ref> Vgl. Canaris, C.-W., Handelsrecht, 24. Aufl.,C.H. Beck‘sche Verlagsbuchhandlung München 2006, § 30 Rdnr.10.</ref> Bei dem Wertpapierhandel wird die Veräußerung oder die Anschaffung von Finanzinstrumenten für einen Dritten (Kunden), von der Bank als Kommissionär in eigenem Namen für fremde Rechnung getätigt.<ref> Vgl. Oetker, H. (Hrsg.), Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., C.H. Beck München 2013, § 383 Rdnr.23.</ref><ref> BGH, 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01.</ref> Im Privatbereich findet sich die Kommission noch recht häufig bei dem Bücher-, Pkw-, Schmuck-, und Waffenhandel.<ref> Vgl. Schmidt, K. (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch Band 5, 3. Aufl., Verlag C.H. Beck München 2013,§ 383 Rdnr.6.</ref>
Praxis-Beispiele
- Verkauf von Kino-, Theater- oder Konzertkarten durch Reisebüros<ref> Vgl. Canaris, C.-W., Schilling W., Ulmer, P. (Hrsg.), Handelsgesetzbuch Großkommentar, 5. Aufl., de Gruyter 2013, § 383 Rdnr.77.</ref>
- Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs durch einen Gebrauchtwagenhändler gegen Provision<ref> Vgl. Canaris, C.-W., Handelsrecht, 24. Aufl.,C.H. Beck‘sche Verlagsbuchhandlung München 2006, § 30 Rdnr.10.</ref> <ref>siehe BGH, Urteil vom 24. November 1980 – VIII ZR 339/79.</ref>
- Kunst-, Antiquitäten-, Briefmarkenhandel<ref> Vgl. Martinek, M., Semler, F.-J., Habermeier, S. (Hrsg.), Handbuch des Vertriebsrechts, 3. Aufl., Verlag C.H. Beck 2010, § 31 Rdnr.2.</ref>
- Verlag eines literarischen Werks im Namen des Verlegers für Rechnung des Autors und nicht wie üblich des Verlegers selbst<ref> Vgl. Canaris, C.-W., Schilling W., Ulmer, P. (Hrsg.), Handelsgesetzbuch Großkommentar, 5. Aufl., de Gruyter 2013, § 383 Rdnr.75.</ref>
- Auch in der Getränkeindustrie sind Kommissionsgeschäfte üblich: so können Konzertveranstalter LKW-Ladungen von Getränken in Kommission nehmen und Restbestände gehen nach der Veranstaltung zurück an den Getränkehersteller, etwa eine Brauerei<ref> Vgl. Canaris, C.-W., Schilling W., Ulmer, P. (Hrsg.), Handelsgesetzbuch Großkommentar, 5. Aufl., de Gruyter 2013, § 383 Rdnr.76.</ref>
- Filmverleih<ref> Vgl. Schmidt, K. (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch Band 5, 3. Aufl., Verlag C.H. Beck München 2013,§ 406 Rdnr.15.</ref>
Kommissionsvertrag
Der Kommissionsvertrag, historisch Trödelvertrag genannt,<ref>Vgl. Motive zum BGB, Bd. 2, S. 516 f..</ref> ist in § 383 bis § 406 HGB geregelt. Inhalt des Vertrages ist der gewerbsmäßige Kauf oder Verkauf von Waren oder Wertpapieren durch den Kommissionär für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen (vgl. § 383 Abs. 1 HGB). Der Kommissionsvertrag ist der Vertrag zwischen Kommittenten und Kommissionär.
Aus dem Kommissionsvertrag ergeben sich für den Kommissionär folgende Rechte und Pflichten:<ref> Vgl. Schmidt, K., Handelsrecht, 3. Aufl., Carl Heymanns Verlag – Köln, Berlin, Bonn, München 1987, § 31 IV S. 880.</ref>
- Recht auf Provision (§ 396 HGB)
- Recht auf Erstattung der entstandenen Aufwendungen (§ 396 Abs. 2 HGB i.V.m. § 675 und § 670BGB)
- Gesetzliches Pfandrecht an dem Kommissionsgut (§ 397 Abs. 1 HGB)
- Pfandrechtliches Befriedigungsrecht am eigenen Kommissionsgut (§ 398 HGB)
- Pflicht zur Ausführung der Kommission (§ 384 Abs. 1 HGB)<ref> Vgl. Canaris, C.-W., Handelsrecht, 24. Aufl.,C.H. Beck‘sche Verlagsbuchhandlung München 2006, § 30 Rdnr.11.</ref>
- Pflicht zur unverzüglichen Anzeige nach Ausführung der Kommission durch den Kommissionär (§ 384 Abs. 2 Hs. 2 HGB)
- Pflicht zur Ablegung von Rechenschaft über das Geschäft gegenüber Kommittenten, sowie die Herausgabe des erlangten (§ 384 Abs. 2 HGB)
- Pflicht zur Einhaltung von Preisgrenzen bei Preisfestsetzungen durch den Kommittenten (§ 386 Abs. 1 HGB)
- Pflicht zur Beratung des Kommittenten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 384 Abs. 1 HGB)
Für den Kommittenten ergeben sich die folgenden Rechte und Pflichten. Die Rechte des Kommittenten ergeben sich aus dem Spiegelbild der Pflichten des Kommissionärs in (§ 384 HGB). Die Pflichten ergeben sich aus den § 397–§ 399 HGB.<ref> Vgl. Martinek, M., Semler, F.-J., Habermeier, S. (Hrsg.), Handbuch des Vertriebsrechts, 3. Aufl., Verlag C.H. Beck 2010, § 31 Rdnr.40.</ref>
- Recht auf Interessenwahrung der Interessen des Kommittenten<ref> Vgl. Martinek, M., Semler, F.-J., Habermeier, S. (Hrsg.), Handbuch des Vertriebsrechts, 3. Aufl., Verlag C.H. Beck 2010, § 31 Rdnr.40.</ref>
- Recht auf unverzügliche Nachricht bezüglich des Geschäfts durch den Kommissionär (§ 384 Abs. 2 Hs. 1 HGB)
- Recht auf Rechenschaftsablegung durch den Kommissionär bezüglich des ausgeführten Geschäfts (§ 384 Abs. 2 Hs. 2 HGB)
- Pflicht auf Zahlung der Provision an den Kommissionär<ref> Vgl. Martinek, M., Semler, F.-J., Habermeier, S. (Hrsg.), Handbuch des Vertriebsrechts, 3. Aufl., Verlag C.H. Beck 2010, § 31 Rdnr.44.</ref>
- Pflicht zur Erstattung der Aufwendungen des Kommissionärs<ref> Vgl. Martinek, M., Semler, F.-J., Habermeier, S. (Hrsg.), Handbuch des Vertriebsrechts, 3. Aufl., Verlag C.H. Beck 2010, § 31 Rdnr.44.</ref>
Der Vertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. v. § 675 BGB, der einen Werkvertrag (bei Einzelgeschäften) oder einen Dienstvertrag (bei längerer Verbindung) zum Gegenstand hat.<ref> Vgl. Baumbach, A. & Hopt, K., Handelsgesetzbuch mit GmbH & Co., Handelsklauseln, Bank- und Börsenrecht, Transportrecht (ohne Seerecht), 35. Aufl., C.H. Beck München 2012, § 383 Rdnr. 6.</ref> Verkauft der Kommissionär die Ware an einen Dritten weiter, liegt zwischen ihm und dem Dritten ein Kaufvertrag (§ 433 ff. BGB) vor. Der Kommissionär muss das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte (den Kaufpreis) dem Kommittenten herausgeben (§ 384 Abs. 2 HGB). Im Gegenzug hat er Anspruch auf Provision und Aufwendungsersatz, § 396 HGB. Der Kommissionär handelt im eigenen Namen auf fremde Rechnung. Der Kommissionsvertrag endet durch pflichtgemäße Erledigung des Kommissionsauftrags, durch Kündigung oder Widerruf, durch Insolvenz oder durch Tod.<ref> Vgl. Schmidt, K. (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch Band 5, 3. Aufl., Verlag C.H. Beck München 2013,§ 383 Rdnr.83ff..</ref>
Einzelnachweise
<references />
Siehe auch
- Gabler Wirtschaftslexikon zu Kommissionsgeschäft
- Distributionspolitik
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