Landtagsabgeordneter


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Ein Landtagsabgeordneter ist ein Abgeordneter eines Landtages.

Deutschland

Hauptartikel: Mitglied des Landtages

Die amtliche Bezeichnung für einen Abgeordneten im Landesparlament eines deutschen Bundeslandes bzw. historisch in einem Landtag der Weimarer Republik lautet „Mitglied des Landtages (MdL)“. In den Stadtstaaten sind die Bezeichnungen abweichend, die Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin werden „Abgeordneter“ genannt, die der Bremischen bzw. Hamburgischen Bürgerschaft „Mitglied der Bremischen/Hamburgischen Bürgerschaft“

Österreich

Für einen Mandatar im Landtag eines österreichischen Bundeslandes ist die Bezeichnung „Landtagsabgeordneter (LAbg.)“ gebräuchlich.

Verfassungsrechtlicher Status

Die Landtagsabgeordneten genießen gemäß Art. 96 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 57 des Bundes-Verfassungsgesetzes die gleiche Indemnität und Immunität wie die Abgeordneten des Nationalrates.

Darüber hinaus wird der (verfassungs)rechtliche Status der Landtagsabgeordneten durch die Landesverfassung, Landesgesetze und die Geschäftsordnung des Landtages des jeweiligen Bundeslandes geregelt.

Liechtenstein

Siehe Kategorie:Landtagsabgeordneter (Liechtenstein)

Südtirol

Siehe Kategorie:Landtagsabgeordneter (Südtirol)