Lehrbefähigung


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Lehrbefähigung oder Facultas Docendi (lateinisch: facultas docendi; nach alter Orthografie: Facultas docendi) ist ein Begriff aus dem deutschen Hochschulrecht.

Mit der erfolgreichen Habilitation wird dem habilitierten Wissenschaftler zugleich die Lehrbefähigung (Facultas Docendi) verliehen, die von der Lehrbefugnis (Venia Legendi) zu unterscheiden ist.

Fakultas

Hier muss von der Fakultas (Facultas Docendi) bei Gymnasiallehrern unterschieden werden. Diese Fakultas stellt eine Lehrberechtigung (für Gymnasien) und nicht nur eine Lehrbefähigung dar. Gymnasiallehrer erhalten mehrere (in der Regel zwei) verschiedene Fakultäten, da sie in den meisten Bundesländern mehrere (üblicherweise zwei) Fächer studieren und unterrichten müssen.

Verfahren

Erwerb

Nach Abschluss des Kolloquiums zur Habilitation beschließen die anwesenden Mitglieder der Habilitationskommission und des Habilitationsausschusses in gemeinsamer nichtöffentlicher Sitzung, normalerweise mit einfacher Mehrheit, über den Erfolg des Vortrags und des Kolloquiums. Werden diese Leistungen des Habilitanden anerkannt, wird über alle erbrachten Leistungen ein Gesamtbeschluss gefasst, mit dem die Lehrbefähigung – Facultas Docendi – mit der Bezeichnung des Habilitationsfachs festgestellt wird. Alle Abstimmungen erfolgen offen; Stimmenthaltungen sind normalerweise nicht zulässig.

Die Entscheidung über die schriftlichen Habilitationsleistungen und das Kolloquium teilt der Dekan dem Habilitanden unmittelbar nach Kolloquium, Beratung und Abstimmung mit.

Nach der Zuerkennung der Lehrbefähigung wird dem Habilitanden eine Urkunde übergeben, die üblicherweise die nachfolgenden Angaben enthält:

  • die wesentlichen Personalien (vollständiger Name und akademische Grade, ggf. Geburtsdatum und Geburtsort) des Habilitierten,
  • die Bezeichnung der Fakultät, die die Lehrbefähigung festgestellt hat,
  • das Thema der Habilitationsschrift,
  • die Bezeichnung des Fachs, für das die Lehrbefähigung festgestellt wurde,
  • ggfs. die Verleihung des akademischen Grades eines habilitierten Doktors (Dr. habil.),
  • den Tag der Beschlussfassung über die Habilitation,
  • die Unterschrift des Dekans und des Rektors bzw. Präsidenten sowie
  • das Siegel der Universität
  • ggf. die Nummerierung und Verzeichnisangaben zur Urkunde.

Mit der Aushändigung der Urkunde ist das Habilitationsverfahren abgeschlossen und die Lehrbefähigung des Habilitanden bestätigt. Nach Aushändigung der Habilitationsurkunde besteht das Recht, beim Rektor der Universität die Verleihung der Lehrbefugnis – Venia Legendi – zu beantragen.

Änderung

Bereits Habilitierte können einen Antrag auf Änderung (Erweiterung oder Umbenennung) des Fachs/Fachgebiets ihrer Lehrbefähigung stellen. Die Zulassungsvoraussetzungen sind durch die Vorlage der Habilitationsurkunde erfüllt. Der Habilitationsausschuss entscheidet, ob dem Antrag ohne weiteres Verfahren entsprochen werden kann.

Die Lehrbefähigung erlischt, wenn derjenige akademische Grad nicht mehr geführt werden darf, der Voraussetzung für die Zulassung zum Habilitationsverfahren war.

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