Mahnung


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25px Dieser Artikel behandelt die (außergerichtliche) Mahnung; zum (gerichtlichen) Mahnverfahren siehe ebenda. Zur Mahnung im Sinne von Mahnmal siehe dort.

Eine Mahnung, auch als Zahlungserinnerung bezeichnet, ist in Deutschland die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen.<ref name="Palandt" />

Zweck

Die Mahnung ist allgemein (neben Bestehen eines fälligen Anspruchs und Nichtleistung durch den Schuldner) Voraussetzung für den Verzug des Schuldners (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Mehr als eine Mahnung ist hierfür nicht erforderlich, wenngleich in der Praxis bis zu dreimal gemahnt wird.

Kein Verzug ohne Verschulden: Verzug tritt nicht ein, solange der Schuldner die Nichtleistung nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB), wofür er aber beweispflichtig ist.

Form

Die Mahnung ist an keine Form gebunden, aus Beweisgründen empfiehlt sich aber die Schriftform. Die Mahnung muss die bestimmte und eindeutige Aufforderung an den Schuldner enthalten, seine Vertragspflicht (bspw. Zahlung, Lieferung o. ä.) zu erfüllen. Das Wort „Mahnung“ muss dabei nicht auftauchen, so dass es sich zum Beispiel auch bei einer so benannten „Erinnerung“ um eine Mahnung handelt, im weiteren ist auch eine Fristsetzung oder das Androhen bestimmter Folgen bei Nichtleistung nicht notwendig. Sinnvoll ist innerhalb der Mahnung eindeutige Angaben in Form von Rechnungsnummer und -datum, ggf. Lieferscheinnummer und - datum sowie Fälligkeit zu machen, damit klar ist, welche Posten gemahnt werden. Um einen Anscheinsbeweis für den Zugang der Mahnung zu haben, kann die Zustellung durch Einwurf-Einschreiben sinnvoll sein.

Folgen

Ein Verzugsschaden (beispielsweise Rechtsverfolgungskosten und Zinsen) ist beginnend ab dem Zeitpunkt des Verzugs zu ersetzen. Bei Geschäften unter Kaufleuten ist allerdings keine Mahnung erforderlich, um Zinsen zu fordern (§ 353 Satz 1 HGB).

Die Wirkungen einer Mahnung werden auch durch Erhebung der Leistungsklage oder die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren erreicht.

Ausnahmen von der Notwendigkeit einer Mahnung

Eine Mahnung als Voraussetzung für den Verzug des Schuldners ist entbehrlich, wenn durch vertragliche Vereinbarung mit dem Schuldner für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder sich nach einem vorausgehenden Ereignis kalendermäßig berechnen lässt (z. B. „zahlbar bis 31.05.2015“, „zahlbar in der 30. Kalenderwoche“, „zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt“; § 286 Abs. 2 Nr. 1 + 2 BGB).

Einer Mahnung bedarf es auch dann nicht, wenn der Schuldner die kurzfristige Leistung ausdrücklich zugesagt hat, aber diese Zusage nicht einhält (sog. Selbstmahnung) oder wenn der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist (z. B. bei der Reparatur eines Wasserrohrbruchs; § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB) oder wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat (z. B.: „Von mir bekommen Sie kein Geld!“; § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) oder ausdrücklich auf eine Mahnung verzichtet hat.

Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt - ohne dass er gemahnt werden muss - spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug. Ist der Schuldner Verbraucher (§ 13 BGB), muss er auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden sein. Im Streitfall müsste allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung beweisen. Ist der Schuldner kein Verbraucher tritt der Verzug auch ohne Rechnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang/Erhalt der Lieferung/sonstigen Leistung ein (§ 286 Abs. 3 BGB).

Im weiteren gilt, wenn bei Geschäften unter Kaufleuten Zinsen gefordert werden, ist eine Mahnung nicht mehr notwendig (§ 353 Satz 1 HGB).

Dennoch kann es aus Gründen der Beweissicherung sinnvoll sein, auch in diesen Fällen eine Mahnung zu erteilen.

Verjährung

Die Mahnung als solche beeinflusst nicht den Ablauf der Verjährung des Anspruchs. Erst wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt, etwa durch Bitte um Zahlungsaufschub, Teil- oder Zinszahlung, beginnt die Verjährung neu (§ 212 BGB).

Willenserklärung/geschäftsähnliche Handlung

Bei einer Mahnung handelt es sich nicht um eine Willenserklärung, da die Rechtsfolgen kraft Gesetz und somit auch ohne ausdrücklichen Willen des Gläubigers eintreten. Es handelt sich vielmehr um eine geschäftsähnliche Handlung. Die im BGB enthaltenen Grundsätze über Willenserklärungen (§§ 104 ff.) sind jedoch wegen der großen Ähnlichkeit dennoch anwendbar.<ref name="BGH1" />

Kosten

Ist der Schuldner in Verzug, hat er die weiteren Mahnkosten zu tragen. Nach gängiger Rechtsprechung gibt es eine Obergrenze hierfür. Diese Grenze wird in der deutschen Rechtsprechung je nach dem Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichtes (OLG) unterschiedlich bestimmt.

Eine durch Allgemeine Geschäftsbedingungen festgesetzte Pauschale von 15 € pro Mahnschreiben wird jedenfalls ohne den Beweis besonderer kostensteigernder Umstände für unangemessen und somit unwirksam erachtet.<ref name="BGH2" /> Der Bundesgerichtshof führte dazu aus: "Die [...] Höhe der Schadenspauschale von 30 DM je Mahnung [..] ist ungewöhnlich hoch. So ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bereits streitig, ob eine Pauschale von 5 DM je Mahnung noch angemessen ist (verneinend OLG Karlsruhe ZIP 1985, 603/ 607; OLG Frankfurt WM 1985, 938; OLG Hamm NJW-RR 1992, 242/ 243; bejahend OLG Düsseldorf WM 1985, 17/ 18; OLG Köln WM 1987, 1548/ 1550)."<ref name="BGH2" />

Der Bund der Energieverbraucher schrieb am 4. September 2012 zu einem Urteil des OLG München: „Das Oberlandesgericht München hat sich in einem Urteil vom 28. Juli 2011 (29 U 634/11) mit den Mahngebühren der Stadtwerke München befasst. Die dort festgelegten Mahnkosten von fünf Euro sind viel zu hoch. Denn die allgemeinen Verwaltungskosten für Personal und Rechner dürfen nicht eingerechnet werden. Nach der Kalkulation des Gerichts wären lediglich 1,20 Euro für Porto, Material und Druck erstattungsfähig gewesen.“<ref name="OLG" /><ref name="OLG2" />

Solange der sich im Verzug befindende Schuldner kein Verbraucher ist, hat der Gläubiger einer Entgeltforderung Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 40 €, wobei auch ein begründeter höherer Schadenersatz geltend gemacht werden kann (§ 288 BGB Abs. 5 u. 6).

Schweiz

Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 OR).

Der Zahlungsbefehl im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist aus materiellrechtlicher Sicht als Mahnung zu betrachten.<ref name="Hunziker/Pellascio" />

Eine Mahnung ist für die Einleitung einer Betreibung nicht notwendig.

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Mahnung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

<references> <ref name="Palandt"> Helmut Heinrichs: Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch. § 286 Rn. 16. 64 Auflage. C. H. Beck, 2005, ISBN 3406526047.</ref> <ref name="BGH1"> BGHZ (Hrsg.): BGH, Urteil vom 17. April 1967, Az. II ZR 228/64. Band 46, Carl Heymanns Verlag, Köln 1967, S. 352 ff. (siehe S. 357).</ref> <ref name="BGH2">BGH, Urteil vom 3. November 1999, Az. VIII ZR 35/99. In: lexetius.com. Thomas Fuchs, abgerufen am 30. Juni 2015 (Rn. 20).</ref> <ref name="OLG">OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011, Az. 29 U 634/11, bei energieverbraucher.de Gerichtsurteil: Vorsicht bei den Mahnkosten. In: energieverbraucher.de. Bund der Energieverbraucher, 4. September 2012, abgerufen am 30. Juni 2015.</ref> <ref name="OLG2">OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011, Az. 29 U 634/11. In: energieverbraucher.de. Bund der Energieverbraucher, abgerufen am 30. Juni 2015 (Urteil kann als PDF abgerufen werden).</ref> <ref name="Hunziker/Pellascio"> Marc Hunziker, Michel Pellascio: Repetitorium Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Orell Fuessli, 2008, ISBN 3280070724, S. 71 f. (deutsch).</ref> </references>

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