Notenbankfähigkeit


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Zur Besicherung von geldpolitischen Operationen des Europäischen Systems der Zentralbanken (Geldpolitik) sind die Kreditinstitute verpflichtet, Sicherheiten zu stellen, die das Kriterium der Notenbankfähigkeit erfüllen (Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB)).

Zu den notenbankfähigen Sicherheiten zählen marktfähige Schuldtitel (Wertpapiere), die von der EZB festgelegte, einheitliche und in der gesamten Währungsunion geltende Zulassungskriterien erfüllen.

Die Hauptzulassungskriterien sind:

Des Weiteren können auch nicht marktfähige (d. h. nicht in Form von Wertpapieren verbriefte) Sicherheiten notenbankfähig sein, sofern sie für die nationalen Finanzmärkte und Bankensysteme von besonderer Bedeutung sind und für die die nationalen Zentralbanken die Zulassungskriterien vorbehaltlich der EZB-Mindeststandards festlegen. Aus deutscher Sicht handelt es sich hierbei um Kreditforderungen an Handel und Industrie. Zu diesem Zweck untersuchen die Zentralbanken – in Deutschland also die Bundesbank – die Bonität von privaten Unternehmen und stufen sie als „notenbankfähig“ oder „nicht notenbankfähig“ ein. Wurde ein Unternehmen für notenbankfähig erklärt, können Banken die Kreditforderungen gegen diese Schuldner als Sicherheit für Zentralbankkredite verwenden.

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