Politische Straftat
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Zu den politischen Straftaten zählen im deutschen Strafrecht zwei Kategorien von Straftaten: Originäre politische Straftaten und Politisch motivierte Kriminalität (PMK).
Inhaltsverzeichnis
Originäre politische Straftaten
Das sind Straftaten, die nur den Zweck haben, den deutschen Staat als solchen anzugreifen und eventuell in seinem Bestand zu gefährden (Staatsschutzdelikte).
Das sind in der Regel:
- Friedensverrat (Vorbereiten oder Aufstacheln zum Angriffskrieg)
- Hochverrat und Landesverrat
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (Weiterführung einer verbotenen Partei, Verwenden von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, Nötigung von Verfassungsorganen usw.)
- Wahlmanipulation, Nötigung von Verfassungsorganen usw.
- Straftaten gegen die Landesverteidigung
- Volksverhetzung
- Bildung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung
- Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch
Politisch motivierte Kriminalität
Infolge einer Veröffentlichung von 97 Todesfällen, die laut Tagesspiegel und Frankfurter Rundschau auf rechtsextremistisch motivierte Angriffe zurückzuführen seien, sich jedoch kaum in den offiziellen Statistiken wiederfanden, wurde 2001 das Erfassungskriterium der „Politisch motivierten Taten“ eingeführt, für welche nicht mehr wie bei den traditionellen Staatsschutzdelikten allein auf die Absicht der Überwindung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgestellt wird.<ref>http://www.uni-konstanz.de/rtf/ki/psb1-2_10.pdf</ref> (siehe auch: Todesopfer rechtsextremer Gewalt in Deutschland)
Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder (IMK) hat folgende Definition gefasst:
- „Als politisch motiviert gilt eine Tat insbesondere dann, wenn die Umstände der Tat oder die Einstellung des Täters darauf schließen lassen, dass sie sich gegen eine Person aufgrund ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft, sexuellen Orientierung, Behinderung oder ihres äußeren Erscheinungsbildes bzw. ihres gesellschaftlichen Status richtet.“
In der Definition handelt es sich entsprechend um eine Darstellung von Straftaten mit rechts- oder linksextremistischer oder auch fremdenfeindlicher Motivation. Linksextremistische Gewalt wird hierbei von den Tätern vor allem als legitime Gegengewalt gegen die Staatsgewalt betrachtet, die ungerechte Voraussetzungen und Resultate des Wirtschaftens absichere. Als zentrale Legitimation wird also die Gerechtigkeit betrachtet, die den Betroffenen aufgrund ihrer fehlenden Entscheidungsoption genommen werde. Als Legitimation rechtsextremistischer Kriminalität wird dagegen ein Schutzgedanke definiert, nach dem die Täter sich und das Volk vor Überfremdung oder Zersetzung schützen wollen. Der im rechtsextremen Gedankengut verankerte Sozialdarwinismus erscheint als zusätzliche Legitimation.<ref>Darstellung der Universität Konstanz zu politisch motivierter Kriminalität (PDF; 313 kB), S. 264 f.</ref>
Strafverfolgung
Während in der Zeit des Nationalsozialismus die Verfolgung politischer Straftaten ab 1934 durch ein Sondergericht (Volksgerichtshof) übernommen wurde und der Kreis der politischen Straftaten ins Uferlose erweitert wurde, obliegt im heutigen Deutschland die Strafverfolgung der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Allerdings sind bei den ordentlichen Gerichten für die politischen Straftaten spezielle Kammern bzw. Senate (Staatsschutzkammer/-senat) eingerichtet.
Für die originären politischen Straftaten (Staatsschutz, Terrorismus, s.o., § 120 GVG) ist das jeweilige Oberlandesgericht in erster Instanz zuständig, ansonsten entweder das Landgericht oder das Amtsgericht.
Die Polizeien der Länder und des Bundes haben jeweils eigene Staatsschutz-Abteilungen, die die Aufklärung der politischen Straftaten übernehmen. Unterstützend sammeln und verarbeiten die jeweiligen Verfassungsschutzämter der Länder und des Bundes im Vorfeld Informationen über die möglichen Tätergruppen.
Siehe auch
Einzelnachweise
<references />
Literatur
Weblinks
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