Postulationsfähigkeit


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Als Postulationsfähigkeit wird im Recht die Fähigkeit bezeichnet, vor einem Gericht rechtswirksame Handlungen vorzunehmen. Diese werden unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen

  • von einer Prozesspartei in Selbstvertretung oder
  • von einem Rechtsanwalt in Vertretung einer Partei oder
  • von einem Rechtsanwalt in Selbstvertretung

vorgenommen.

In einem sogenannten Parteiprozess gemäß § 79 Zivilprozessordnung (ZPO) besitzt jede prozessfähige Partei die Postulationsfähigkeit, das heißt, sie kann sich selbst vertreten. Dies ist zum Beispiel vor dem Amtsgericht oder vor dem Arbeitsgericht (§ 11 Abs. 1 S. 1, 1. Alt Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG) der Fall.

Vor einem Landgericht, Oberlandesgericht, dem Bundesgerichtshof (BGH) besitzt nur ein zugelassener Rechtsanwalt die Postulationsfähigkeit. In diesem Fall spricht man von Anwaltsprozessen gemäß § 78 ZPO. Lange galt ein Lokalisierungsgebot für Rechtsanwälte, welches in Zivilsachen nur noch grundsätzlich vor dem BGH besteht.

Den Zusammenhang von Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit und Postulationsfähigkeit macht folgendes Beispiel deutlich: Ein Dreijähriger ist zwar parteifähig, jedoch nicht prozessfähig. Seine Eltern sind zwar prozessfähig, vor dem Landgericht jedoch nicht postulationsfähig. Postulationsfähig sind dort lediglich Anwälte.

Siehe auch

Deliktsfähigkeit, Ehefähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Rechtsfähigkeit, Schuldfähigkeit, Testierfähigkeit, Verfahrensfähigkeit

Literatur

  • Bienwald: Der materiall-rechtlich Bevollmächtigte als Verfahrensbevollmächtigter seines Auftraggebers im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers gem. § 1896 Abs. 3 BGB; Rpfleger 2009, 290
  • Jens Meyer-Ladewig: EMRK Europäische Menschenrechtskonvention,3.Auflage, Artikel 6 EMRK Randnummer 32: Zugang zu einem Gericht in Zivilsachen als Betroffener - AUCH OHNE RECHTSANWALT -.Mit Verweisen auf: EGMR v. 18.Februar 1999, NJW 1999, 1173 Nr. 50 - Waite u. Kennedy/Deutschland; EGMR vom 20.April 2006,10180/04 Nr. 56 - Patrono u.a./Italien und EGMR v. 6. April 2010, 46194/06 Nr.49f. - Stegarescu u. Bahrin/Portugal.