Recht auf ein faires Verfahren


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Das Recht auf ein faires Verfahren („Fair Trial“) ist eine justizmäßige Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips. Der Grundsatz ist in Europa in Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegt. Das Recht auf eine faires Verfahren wird verwirklicht durch die Richterliche Hinweis- und Aufklärungspflicht.

Deutschland

Allgemeines

In der deutschen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung wird die Geltung eines Rechts auf ein faires (rechtsstaatliches) Verfahren bejaht.

Es „gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens“<ref>BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. - Beweisverwertung - StraFo 2012, 27 = juris Rn. 111</ref> und wird als „allgemeines Prozessgrundrecht“<ref>BVerfG, Beschluss vom 5. November 2003 - 2 BvR 1243/03 - Lockspitzel I - BVerfGE 109, 13 = juris Rn. 68</ref> qualifiziert.

Seine „Wurzeln“<ref>So BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. - Beweisverwertung - StraFo 2012, 27 = juris Rn. 111. Das ist ein Bild, das dem Begriff der Ableitung vorgezogen wird. siehe weiter unten.</ref> werden im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gesehen. Dies in Verbindung „mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG“<ref>BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. - Beweisverwertung - StraFo 2012, 27 = juris Rn. 111</ref> oder (nur) in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG.<ref>BVerfG, Beschluss vom 5. November 2003 - 2 BvR 1243/03 - Lockspitzel I - BVerfGE 109, 13 = juris Rn. 68</ref>

Das Recht auf ein faires Verfahren enthält nach dem BVerfG „keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist“.<ref>BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. - Beweisverwertung - StraFo 2012, 27 = juris Rn. 112</ref>

Am allgemeinen Prozessgrundrecht des fairen Verfahrens sind „alle diejenigen Beschränkungen zu messen, die von den spezielleren grundrechtlichen Verfahrensgarantien nicht erfasst werden“.<ref>BVerfG, Beschluss vom 5. November 2003 - 2 BvR 1243/03 - Lockspitzel I - BVerfGE 109, 13 = juris Rn. 68</ref>

Das Recht auf ein faires Verfahren im Strafprozess

Insbesondere im Strafverfahren hat der Grundsatz große Bedeutung. Das Recht auf ein faires Verfahren gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens.<ref>BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1969 - 1 BvL 7/68 - BVerfGE 26, 66 = juris Rn. 22</ref>

Dazu zählen insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, die Unabhängigkeit des Gerichts sowie die effektive Verteidigung durch einen Rechtsanwalt. Einzelne Ausprägungen im Strafprozess sind die Unschuldsvermutung und die Waffengleichheit zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten.

Des Weiteren:

  • Die Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener oder erlangter Informationen ist am Recht auf ein faires Verfahren zu messen.<ref>BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. - Beweisverwertung - StraFo 2012, 27 = juris Rn. 115</ref>
  • Der Angeklagte darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen.<ref>BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1969 - 1 BvL 7/68 - BVerfGE 26, 66 = juris Rn. 22</ref>
  • Die Zulassung der Nebenklage in der StPO verstößt nicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren.<ref>BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1969 - 1 BvL 7/68 - BVerfGE 26, 66 = juris</ref>
  • Der Einsatz von V-Männern und Lockspitzeln zur Bekämpfung von Rauschgiftkriminalität oder Terrorismus verstößt nicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren.<ref>So BVerfG, Beschluss vom 5. November 2003 - 2 BvR 1243/03 - Lockspitzel I - BVerfGE 109, 13 = juris Rn. 68</ref>

Siehe auch

Einzelnachweise

<references />

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