Gutachten
Ein Gutachten ist ein begründetes Urteil eines Sachverständigen über eine Zweifelsfrage. Es enthält Darstellungen von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands durch einen oder mehrere Sachverständige. Der Sachverständige erstellt in der Regel Befunde (Medizin), schriftliche Gutachten oder Stellungnahmen (Gerichtsverfahren, legislative Abläufe).
Inhaltsverzeichnis
Gutachten eines Sachverständigen
Ein qualifizierter Gutachter wird bei Sachfragen zunächst Tatsachen feststellen und danach ggf. Schlussfolgerungen ziehen. Ein Gutachten muss vollständig und nachvollziehbar sein und sollte möglichst auch für einen Nichtfachmann verständlich formuliert werden.
Ein Gutachten enthält eine allgemein vertrauenswürdige Beurteilung eines Sachverhalts im Hinblick auf eine Fragestellung oder ein vorgegebenes Ziel. Es tritt als verbindliche (z. B. bezeugte oder unterschriebene) mündliche oder schriftliche Aussage eines Sachverständigen auf. Die allgemeine Vertrauenswürdigkeit wird in Deutschland durch die öffentliche Bestellung und Vereidigung, sowie die Zertifizierung oder Bestellung durch ein Gericht <ref> Zivilprozeßordnung (ZPO), § 404, Sachverständigenauswahl</ref> erreicht.
Gutachten können zu Rechts- und Sachfragen erstellt werden. Ein Rechtsgutachten ist die Feststellung des geltenden und anwendbaren Rechts in einer bestimmten Region oder für eine bestimmte Personengruppe hinsichtlich eines vorgegebenen Sachverhaltes oder aber die gutachterliche Beurteilung der Rechtsfragen oder Rechtsfolgen eines Sachverhaltes.
Der Begriff „Gutachten“ ist weder eine geschützte Bezeichnung, noch hat er eine besonders herausgehobene prozessrechtliche Bedeutung. Wenn ein Gerichtssachverständiger (gelegentlich auch „Gerichtsgutachter“ genannt) seine Expertise abgibt, spricht man von einem Gerichtsgutachten. Legt eine der Prozessparteien eine sachverständige Ausarbeitung vor, wird von einem Privatgutachten oder Parteigutachten gesprochen. Unabhängig von der Bezeichnung handelt es sich dabei prozessrechtlich immer um Parteivortrag. Daher sind hierfür auch andere synonymartige Benennungen wie z. B. „Begutachtung“, „Stellungnahme“, „Bericht“, „Auswertung“ o. Ä. grundsätzlich gleichwertig.
Abgrenzung
Abzugrenzen ist ein Gutachten jedoch von der sogenannten gutachtlichen (gutachterlichen) Stellungnahme, die oft sprachlich im Geschäftsverkehr mit Gutachten vermengt wird. Im Gegensatz zu einem Gutachten kann sich eine gutachtliche Stellungnahme auf die Kernpunkte der Beurteilung konzentrieren und muss nicht Befund und Zustandekommen der Ergebnisse genau dokumentieren. Man kann sich bei einer gutachtlichen Stellungnahme – in mündlicher oder schriftlicher Aussage – auf bereits vorliegende Untersuchungen beziehen, ohne diese im Detail prüfen zu müssen.
Ein Gutachten über die Fahreignung (sogenannte MPU-Gutachten) erfolgt auf behördliche Veranlassung im privaten Auftrag (und auf Kosten des Auftraggebers; siehe auch Abschnitt Kosten der MPU).
Im Prozess der Entwicklung der Demokratie – partizipative Demokratie – wurde der Begriff „Bürgergutachten“ geschaffen.
Gutachten von Behörden
Deutschland
Behördengutachten sind ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltende Erklärungen öffentlicher Behörden. Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen. (§ 256 StPO)
Liechtenstein
Gutachten von Behörden werden in Liechtenstein meist von Mitarbeitern der Landesbehörden erstellt und abgegeben. Eine genaue Verfahrensregelung dazu fehlt (es finden sich zwar in den Art. 59 ff. Landesverwaltungspflegegesetz und weiteren Bestimmungen<ref>Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren), LGBl 24/1922</ref> allgemeine Regelungen für die Behörde zur Einvernahme von Sachverständigen und zu den Gebühren etc., jedoch keine Regelungen für den Sachverständigen selbst).
Einige weitere (recht allgemeine) organisatorische Regelungen finden sich unter anderem in den §§ 71 ff. der liechtensteinischen Strafprozessordnung (StPO)<ref>Strafprozessordnung vom 18. Oktober 1988, LGBl 62/1988 (StPO)</ref> hinsichtlich der Verwendung von Sachverständigen im Strafverfahren sowie in weiteren Bestimmungen der StPO Einzelregelungen (z. B. zum Fragerecht des Beschuldigten).
Österreich
Gutachten von Behörden werden in Österreich von Amtssachverständigen im Auftrag der Behörde erstellt und abgegeben. Die Vorgangsweise und Verfahrensregeln ist dazu grundsätzlich in den §§ 52 ff. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) geregelt.
In den §§ 126 ff. der österreichischen Strafprozessordnung (StPO)<ref>Strafprozeßordnung 1975, öBGBl. 631/1975 (StPO)</ref> finden sich unter anderem detaillierte Regelungen zur Bestellung von Sachverständigen und deren Aufgaben im Strafverfahren sowie in weiteren Bestimmungen der StPO Einzelregelungen (z. B. zum Fragerecht des Beschuldigten).
Normungs-Projekt Europäische Gutachten
Zur Gewährleistung eines hohen Niveaus von Gutachten hat das französische Normungsinstitut AFNOR im Frühjahr 2010 die Entwicklung einer Europäischen Norm für Gutachter-Tätigkeit angeregt (Projekttitel: “General requirements of competence for an expertise activity”; deutsch: „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz bei der Erstellung von Expertisen/Gutachten“).
Dazu soll ein eigenes Programm-Komitee (CEN/PC) mit dem Titel Expertise Services eingerichtet werden.
Siehe auch
Weblinks
- Die entgeltliche und unregistrierte Erstattung wissenschaftlicher Gutachten in allen Bereichen des Rechts (PDF-Datei; 117 kB)
- Planungszellen & Bürgergutachten
- Bauschaden-Datenbank Schadis (Größte deutschsprachige Sammlung von Fachwissen anerkannter Bausachverständiger und Bauforscher zu Entstehung und Vermeidung von Schäden an Gebäuden)
Literatur
- Walter Bayerlein: Praxishandbuch Sachverständigenrecht . Beck Juristischer Verlag 2015, ISBN 978-3-406-66417-5
- Lothar Neimke, Andree Sachmerda: Der Sachverständige und seine Auftraggeber . Fraunhofer IRB Verlag, Stuttgart 2014, ISBN 978-3-8167-8953-6
- Lothar Neimke: Das Sachverständigengutachten . Fraunhofer IRB Verlag, Stuttgart 2012, ISBN 978-3-8167-8758-7
- Mark Seibel, Michael Staudt: Handbuch für den Bausachverständigen . Fraunhofer IRB Verlag, Stuttgart 2014, ISBN 978-3-8167-8937-6
Einzelnachweise
<references />
Rechtshinweis | Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |