Rechtsobjekt


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Mit Rechtsobjekt<ref name="jauernig">So Othmar Jauernig. In: ders. BGB. 11., neubearbeitete Auflage. München. 2004. ISBN 3-406-51820-6. Vor § 90 BGB Rn. 1.</ref> oder Rechtsgegenstand<ref>So Karl Larenz: Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts. 7., neubearbeitete Auflage. München. 1989. ISBN 3-406-33414-8. § 16, S. 281ff.</ref> wird in Rechtswissenschaft ein Gegenstand bezeichnet, auf den sich ein Herrschaftsrecht bezieht oder an dem es besteht.

Rechtsobjekte sind reale also auch außerhalb der Rechtsordnung bestehende Gegenstände.<ref> Mathias Habersack: Sachenrecht. 7. Aufl 2012, ISBN 978-3-8114-9874-7. § 1 Rnr.6</ref> Sie lassen sich in körperliche (Sachen) und unkörperliche (Immaterialgüter) Rechtsobjekte unterteilen. In historischen Rechtsordnungen konnten auch Menschen Rechtsobjekt sein.

In modernen Rechtsordnungen sind alle Menschen (natürliche Personen) und bestimmte Organisationen (juristische Personen) rechtsfähig und werden dementsprechend als Rechtssubjekte bezeichnet.

Der Begriff stammt aus der allgemeinen Rechtslehre und ist sowohl im Privatrecht als auch im Öffentlichen Recht gebräuchlich. Im Privatrecht ist er von dem Begriff des Verfügungsobjektes abzugrenzen.<ref> Karl Larenz/Manfred Wolf: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts. 9. Aufl 2004. § 20 Rnr.1</ref><ref> Mathias Habersack: Sachenrecht. 7. Aufl 2012, ISBN 978-3-8114-9874-7. § 1 Rnr.5-13</ref>

Einzelnachweise

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