Rechtsfähigkeit


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Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von (subjektiven) Rechten und Rechtspflichten zu sein.

Rechtssubjekt ist, "wer" Träger von Rechten und Pflichten ist. Rechtssubjekt kann nur sein, wer Rechtsfähigkeit besitzt.

Wer oder was rechtsfähig und damit Rechtssubjekt ist, legt die jeweilige Rechtsordnung fest. Eine andere Frage ist, ob die jeweilige Festlegung wirksam ist. Ob eine Rechtsordnung einem Menschen die Rechtssubjektivität absprechen kann, ist eine Frage der Menschenrechte. Im römischen Recht zum Beispiel waren die Sklaven Rechtsobjekt, nicht Rechtssubjekt. Für den Rechtspositivismus war dies geltendes Recht<ref>Vgl. Adomeit, Rechtstheorie</ref>.

In gewissem Sinn sind in einer Rechtsordnung alle Rechtssubjekte "juristische Personen" (Kelsen). Üblicherweise wird jedoch zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen unterschieden. In einem weiten Sinn sind juristische Personen alle Rechtssubjekte einer Rechtsordnung, die nicht natürliche Personen sind. In einem engeren Sinn sind juristische Personen nur solche Rechtssubjekte, die nicht natürliche Personen sind, deren Rechtsfähigkeit von der jeweiligen Rechtsordnung ausdrücklich anerkannt ist.

Beispiel: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird in Deutschland nicht als juristische Person (im engeren Sinn) angesehen. Auf Grund ihrer Rechtsfähigkeit (in der Rechtsprechung seit 2001) ist sie gleichwohl Rechtssubjekt, wie auch sonstige Gesamthandsgemeinschaften<ref>Siehe statt vieler Creifelds Rechtswörterbuch in jeder beliebigen Auflage.</ref>.

Einzeldarstellungen

Die Rechtsfähigkeit in einzelnen Rechtsordnungen:

Einzelnachweise

<references />

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
nl:Rechtssubject