Reichspfandschaft
Reichspfandschaft bezeichnet in der historischen Forschung einen Teil des Reichsguts im römisch-deutschen Reich, der für eine bestimmte Summe (Pfandsumme) vom König einem Reichsstand oder einer anderen Person verpfändet wurde.
Um den unwiederbringlichen Verlust zu vermeiden, wurde Reichsgut von den römisch-deutschen Königen nicht verkauft, sondern für eine bestimmte Summe verpfändet. Dies geschah allerdings in der Form, wonach der Pfandinhaber eine eigentümerähnliche Stellung und das volle Nutzungsrecht bis zur Auslösung des Pfands besaß. Falls das Pfandobjekt nicht ausgelöst wurde, verblieb es beim Pfandinhaber. Es konnte sich bei dem Pfandobjekt um (teilweise erheblichen) Landbesitz handeln, aber ebenso um bestimmte Reichsrechte, etwa um ein örtliches Zollrecht.
Aufgrund der Finanznot der Könige im Spätmittelalter wurde seit der Zeit des Interregnums zunehmend auf die Verpfändung von Reichsgütern zurückgegriffen.<ref>Überblick bei Ernst Schubert: König und Reich. Göttingen 1979, S. 151–171.</ref> Eine Rolle spielte auch die Belohnung von Diensten und der Absicherung dynastischer Interessen, weshalb besonders im 14. Jahrhundert ganz erhebliche Teile des Reichsguts verpfändet wurden. Diese Praxis erwies sich insofern als problematisch, als dass die Auslösung eines Pfands aufgrund entsprechend hoher Beträge und der weiterhin akuten Finanznot des Königtums kaum mehr möglich war. Die Folge war der Verlust weiter Teile des Reichsguts, womit das spätmittelalterliche römisch-deutsche Königtum eine wichtige Einnahmequelle einbüßte. Andere Einnahmen konnten die daraus resultierenden Verluste nicht decken.<ref>Zu den Einkünften siehe Ernst Schubert: König und Reich. Göttingen 1979, S. 171ff.</ref>
Während sich Rudolf von Habsburg noch um die Rückgewinnung von verlorenen Reichsgut bemüht hatte,<ref>Karl-Friedrich Krieger: Rudolf von Habsburg. Darmstadt 2003, S. 166f.</ref> war dies im 14. Jahrhundert eher die Ausnahme. Von dem damit einhergehenden Machtverlust des Königtums profitierten im 14. und 15. Jahrhundert vor allem die einflussreichen Fürsten, da eine funktionierende Königsherrschaft nur noch dank der jeweils eigenen Hausmacht möglich war. Karl IV., der er häufig auf Verpfändungen zurückgriff, hatte dies auch getan, um so die luxemburgische Vormacht dank des umfassenden Hausmachtkomplexes zu sichern. Doch erschwerte dies im 15. Jahrhundert vor allem den Königen Ruprecht von der Pfalz und Sigismund (der auf das luxemburgische Hausgut zu Beginn keinen Zugriff hatte) die Regierungspraxis, da beide im Reichsgebiet über keine ausreichenden Ressourcen verfügten.<ref>Vgl. Ernst Schubert: König und Reich. Göttingen 1979, S. 188f.</ref>
Beginnend mit Karl V., der in seiner Wahlkapitulation vom 3. Juli 1519 den Reichsfürsten ausdrücklich alle Regalien, Privilegien und Pfandschaften bestätigte,<ref>Wahlkapitulation Karls V. (§ 4), in: Karl Zeumer (Bearbeiter): Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Tübingen 1913, Nr. 180.</ref> haben alle nachfolgenden Kaiser des Heiligen Römischen Reiches in ihren Wahlkapitulationen den Reichsfürsten zugesichert, sie im Besitz der Pfandschaften zu belassen.<ref>Kai-Michael Hingst: Reichspfandschaft. In: Lexikon des Mittelalters 7 (1995), Sp. 633.</ref>
Literatur
- Kai-Michael Hingst: Reichspfandschaft. In: Lexikon des Mittelalters 7 (1995), Sp. 632f.
- Götz Landwehr: Die Verpfändung der deutschen Reichsstädte im Mittelalter. Böhlau, Köln/Graz 1967.
- Ernst Schubert: König und Reich. Studien zur spätmittelalterlichen deutschen Verfassungsgeschichte (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte. Bd. 63). Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 1979, ISBN 3-525-35375-8 (Zugleich: Erlangen-Nürnberg, Univ., Habil.-Schr., 1974).
Weblinks
Anmerkungen
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