Sachschaden
Als Sachschaden wird ein schadenstiftendes Ereignis, wie zum Beispiel der Unfall oder der Betriebsschaden bezeichnet, das die Beschädigung oder Zerstörung von Sachen wie Gebäuden, Straßen, Kraftfahrzeugen, Gegenständen und sonstigen Dingen unbelebter Natur zur Folge hat.
Inhaltsverzeichnis
Rechtslage in Deutschland
Definition
Sachen im Sinne des § 90 BGB sind alle körperliche Gegenstände, unabhängig von ihrem wirtschaftlichen Wert oder ihrem Aggregatzustand.<ref>Palandt, Kommentar BGB, 65. Aufl., Heinrichs, § 90 BGB Rn 1.</ref> Tiere sind gemäß § 90a Satz 1 BGB keine Sachen, doch sind auf sie die gemäß § 90a Satz 3 BGB geltenden Vorschriften für Sachen entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus findet gem. § 90a Satz 2 BGB beispielsweise das Tierschutzgesetz für ihren Schutz besondere Anwendung.
Versicherungsrecht
Sachschaden im Sinne des § 1 der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen ist jede wertmindernde Einwirkung auf den Zustand einer Sache, die deren wirtschaftliche Brauchbarkeit für den vorgesehenen Zweck beeinträchtigt. Ein schief gewordenes Gebäude ist ein Sachschaden,<ref>BGH VersR 1979, 853</ref> während ein von vorneherein bei der Herstellung entstandener Sachmangel keinen Sachschaden darstellt. Die Sachbeschädigung setzt mithin eine fertige und mängelfreie Sache voraus.<ref>Carmen Hugel, Haftpflichtversicherung, 2008, S. 100</ref>
Sachschäden können von leichten Kratzern (zum Beispiel auf einem Schmuckstück) bis hin zu völliger Zerstörung (beispielsweise eines Bauwerks) reichen.
Sachbeschädigung
Die vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigung einer fremden Sache bezeichnet man als Sachbeschädigung. Diese wird nach § 303 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
Schweizer Versicherungsrecht
In der schweizerischen Versicherungspraxis gilt Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen als Sachschaden. Die Funktionsbeeinträchtigung einer Sache ohne deren Substanzbeeinträchtigung gilt nach schweizerischen Versicherungsbedingungen nicht als Sachschaden (vgl. Zusätzliche Allgemeine Bedingungen (ZAB) zur Haftpflichtversicherung für politische Gemeinden und Einwohnergemeinden).
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
<references />
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