Krugrecht
Das Krugrecht bezeichnet die Gerechtsame des vormodernen Rechts zur gewerblichen Bewirtung von Gästen in einer Gaststätte („Krug“), oft bezogen auf das Ausschenken von Wein und Bier. Der Begriff schloss das Recht zur Beherbergung nicht ein und wurde auch synonym für die Schankgerechtigkeit oder Schankgerechtsame verwendet. Oft war das Krugrecht mit der Braugerechtsame gekoppelt. Der Wirtshausname "Krug zum Grünen Kranze" ist heute noch weit verbreitet. Zum Zeichen, dass das Bier fertig gebraut war, steckten die Inhaber des mit dem Krugrecht verbundenen Braurechts grüne Gerstenbündel in Kranzform an oder in dafür vorgesehene Öffnungen an der Hausfassade. Das Volkslied von Wilhelm Müller "Im Krug zum Grünen Kranze" (1821) greift eine Begegnung in einem solchen Haus in Halle (Saale) auf.
Literatur
- Adolph Friedrich Riedel: Die Mark Brandenburg im Jahre 1250 oder historische Beschreibung der Brandenburgischen Lande. Teil 2: Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg. Dümmler, Berlin 1832, S. 207, S. 269–271.