Schulträger
Als Schulträger (in Österreich: Schulerhalter)<ref>Eintrag zu Schulerhalter in: Austria-Forum, dem österreichischen Wissensnetz – online (in AEIOU Österreich-Lexikon)</ref> bezeichnet man natürliche oder juristische Personen, die eine Schule betreiben, also für die räumlichen und sächlichen Kosten des Schulbetriebs aufkommen; sie tragen die Kosten der Schule. Oftmals ist damit auch das Eigentum am Schulgebäude verbunden, doch kann das Schulgebäude auch angemietet oder gepachtet sein, so dass es sich nicht im Eigentum des Schulträgers befindet. Dann trägt der Schulträger die Kosten für Miete der Schulräume. Der Schulträger ist in der Regel nicht für die Kosten des lehrenden Personals zuständig.
Man unterscheidet öffentliche Schulträger und freie Schulträger (Privatschule). Die Zahl der öffentlichen Schulträger überwiegt dabei.
Inhaltsverzeichnis
Öffentliche Schulträger
Öffentliche Schulträger sind in Deutschland in der Regel die Städte und Gemeinden sowie die Landkreise bzw. Kreise und die kreisfreien Städte bzw. Stadtkreise, teilweise auch die Länder. Auch besondere Zweckverbände (z. B. mehrere Gemeinden), so genannte Schulverbände, fallen unter die öffentlichen Schulträger. Städte und Gemeinden sind meist Schulträger der Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien. Landkreise und kreisfreie Städte sind meist Schulträger der Berufsbildenden Schulen und Förderschulen. Die Länder sind meist Träger der Heimsonderschulen (z. B. für Blinde und Hörgeschädigte), Gymnasien in Aufbauform mit Internaten und Kollegs. In Ausnahmefällen sind die Landkreise auch Schulträger von Gymnasien, insbesondere bei Standorten im ländlichen Bereich. Kostenträger ist jeweils die Öffentliche Hand.
Freie Schulträger
Freier Träger einer Schule können natürliche und juristische Personen wie eingetragene Vereine, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaften oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts als die obigen Gebietskörperschaften (evangelische Landeskirchen, römisch-katholische Diözesen bzw. mit ihnen verbundene Einrichtungen sowie Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern) sein.
Auch freie Träger können sämtliche Schularten wie im öffentlichen Bereich betreiben. Bekannt sind freie Träger jedoch vor allem durch die Waldorfschulen, die Montessorischulen und weitere Alternativschulen. Seltener sind besondere Gymnasien und meist stiftungsnahe Sonderschulen (Förderschulen).
Darüber hinaus werden Privatschulen in freier Trägerschaft auch zunehmend von privaten Bildungskonzernen (z. B. Phorms Schulen) oder durch große Unternehmen, z. B. Freie Schule Anne-Sophie der Würth-Gruppe in Künzelsau oder die Neue Schule Wolfsburg der Volkswagen AG in Wolfsburg<ref>Artikel im Handelsblatt vom 29. Dezember 2009Firmen gründen Schulen auf handelsblatt.com</ref> gegründet.
Die Einrichtung einer Privatschule oder die Zulassung eines privaten Trägers zur Einrichtung einer Schule obliegt den Ländern nach den jeweils gültigen Schulgesetzen. Dieses sind Einzelgesetze oder Bestandteile der gesamten Schulgesetzgebung<ref>Liste der Kultusministerkonferenz, Stand: November 2012 auf kmk.org</ref>:
- Baden-Württemberg – Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft, Schulgesetz für Baden-Württemberg
- Bayern – Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
- Berlin – Schulgesetz für das Land Berlin
- Brandenburg – Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg
- Bremen – Privatschulgesetz
- Hamburg – Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft
- Hessen – Hessisches Schulgesetz
- Mecklenburg-Vorpommern – Verordnung für Schulen in freier Trägerschaft
- Niedersachsen – Niedersächsisches Schulgesetz
- Nordrhein-Westfalen – Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz – Landesgesetz über die Errichtung und Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft
- Saarland – Privatschulgesetz / Erste und Zweite Verordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes
- Sachsen – Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft, Zuschussverordnung, Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Genehmigung und Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft
- Sachsen-Anhalt – Schulgesetz
- Schleswig-Holstein – Schulgesetz
- Thüringen – Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft, Thüringer Verordnung über die staatliche Finanzhilfe für die Schulen in freier Trägerschaft
Aufgaben des Schulträgers
- Bau, Unterhaltung, Erweiterung und Instandsetzung der Schulgebäude
- Einrichtung der Schule
- Verantwortung für die Einhaltung geltender Gesetze und des pädagogischen Konzeptes
- Bereitstellung der finanziellen Mittel für das Personal (lehrend und nicht lehrend)
- Bereitstellung der finanziellen Mittel für die räumliche und sächliche Ausstattung der Schule (z. B. Bücher, Unterrichtsmaterialien, Kopierer)
- Namensgebung der Schule
- Festlegung des Schulbezirks, soweit dies nach den Schulgesetzen der Länder vorgesehen ist (in der Regel bei Grundschulen, Hauptschulen, Berufsschulen und Förderschulen)
- Einstellung und Entlassung des nicht lehrenden (oder auch technischen) Personals (bei freien Schulträgern auch des lehrenden Personals)
- Entscheidung über die Verwendung der Schulräume zu anderen als schulischen Zwecken
Weblinks
Einzelnachweise
<references />