Sitz (juristische Person)


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Nach deutschem Recht liegt zivilrechtlich der Sitz einer juristischen Person gemäß § 24 BGB am Sitz der Verwaltung des Vereins, der Gemeinschaft oder der Gesellschaft. Mit dem Sitz wird auch der allgemeine Gerichtsstand der juristischen Person festgelegt. Nach Art. 54 AEUV (Niederlassungsfreiheit) wird der Sitz durch die Satzung der juristischen Person bestimmt. Diese Voraussetzung ist an die deutsche juristische Person nach § 57 Abs. 1 BGB zwingend geknüpft. Der Sitz kann für die juristische Person frei im Rechtsgebiet ihrer Begründung gewählt und verändert werden und wird umgangssprachlich auch als Unternehmenssitz bezeichnet. Nach deutschem Recht ist also der Sitz der juristischen Person der Regelung für den Wohnsitz einer natürlichen Person nachempfunden.

Unterscheidung seit dem MoMiG

Seit Oktober 2008 wird durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) bei juristischen Personen zwischen dem Satzungs- und Verwaltungssitz unterschieden. Beim Satzungssitz (statutarischer Sitz) handelt es sich um den aus dem Gründungsstatut einer Gesellschaft ergebenden Sitz (§§ 14 und § 36 Abs. 1 AktG bzw. § 7 GmbHG). Der Satzungssitz bestimmt nach § 17 ZPO die Zuständigkeit des Prozessgerichts. Er muss sich nach § 5 AktG bzw. § 4a GmbHG im Inland befinden. Durch das MoMiG wurde die vorherige Regelung abgeschafft, wonach sich der Satzungssitz an einem Betriebsort des Unternehmens zu befinden hatte. Der Verwaltungssitz ist nicht gesetzlich geregelt, sondern wurde von Rechtsprechung und Literatur entwickelt. Er ist im materiellen Recht ohne Bedeutung, sondern spielt nur im internationalen Kollisionsrecht eine Rolle. Der Verwaltungssitz einer Gesellschaft ist jener Ort, an dem sich der Sitz der Hauptverwaltung tatsächlich befindet und an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung getroffen und umgesetzt werden.<ref>Olaf Thießen: Dreiecksverhältnisse im internationalen Steuerrecht unter Beteiligung doppelt ansässiger Kapitalgesellschaften. Peter Lang, 2010, ISBN 978-3-631-60333-8, S. 7. eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche</ref> Umstritten ist, ob Verwaltungssitz und Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO identisch sind. Die Definition des Verwaltungssitzes zielt darauf ab, den hauptsächlich betroffenen Staat zu identifizieren, in dem sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens befindet. Das hat Auswirkungen auf die Besteuerung des Unternehmens und auf die Rechtsordnung, der sich das Unternehmen zu unterwerfen hat.

Sitzland

Unter dem Sitzland oder Domizil eines Vertragspartners versteht man den Staat, auf dessen ökonomischem Territorium der Kontrahent den Schwerpunkt seiner Wirtschaftstätigkeit hat.<ref>Thomas Wirth, Bankbetriebliches Länderrisikomanagement, 2004, S. 274</ref> Dabei ist das ökonomische Territorium zumeist mit dem geografischen identisch, Abweichungen gibt es jedoch bei Offshore-Gebieten. Bei juristischen Personen ist für die Beurteilung ihres Sitzlandes nicht die Eintragung in ein Register maßgebend, sondern der Ort der tatsächlichen Tätigkeit. Das Sitzland ist von großer Bedeutung, weil die Rechtsordnung des jeweiligen Sitzlandes – und damit auch das dortige Steuerrecht - gilt, wenn es nicht zu abweichenden Vereinbarungen bei der Rechtswahl in Verträgen kommt. Bei natürlichen Personen gilt als Sitzland der Ort in einem Land, an dem die Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Das Sitzland des Kreditnehmers ist zudem bei Kreditgewährungen für das Länderrisiko maßgebend, welches der Gläubiger ebenso zu berücksichtigen hat wie das Kreditrisiko des Kreditnehmers.

Siehe auch

Einzelnachweise

<references />


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