Stehendes Gewerbe


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Der Begriff stehendes Gewerbe findet sich in der Gewerbeordnung. Als stehendes Gewerbe bezeichnet man Gewerbebetriebe, die weder dem Reisegewerbe noch dem sogenannten Marktgewerbe zuzurechnen sind. Abgesehen von wenigen Ausnahmen, für die im Interesse der Allgemeinheit und zur Gefahrenabwehr eine besondere Genehmigung Voraussetzung ist (Gas, Elektrik), handelt es sich um ein freies Gewerbe und kann daher grundsätzlich von jedermann ausgeübt werden. Der Gewerbetreibende hat entweder seinen Namen als Firma zu führen oder im Falle einer juristischen Person die Gesellschaft, wie z. B. eine GmbH, kenntlich zu machen. Die Firma und deren Inhaber bzw. Geschäftsführer sind auf den Geschäftsbögen zu benennen. Üblicherweise werden eine oder mehrere Niederlassungen betrieben, was jedoch nicht vorgeschrieben ist. Stehende Gewerbe sind zum Beispiel Verkaufsstellen, Handwerksbetriebe oder Gaststätten.

In anderen Gesetzen wird auf diesen Begriff Bezug genommen; z. B. regelt die Handwerksordnung die Ausübung von Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben nur für das stehende Gewerbe (siehe §§ 1, 18 HwOVorlage:§/Wartung/buzer).

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