Unterstützungsunterschrift
Unterstützungsunterschriften sind Unterschriften von Wahlberechtigten, die eine Partei oder ein Kandidat (z.B. in Deutschland Direktkandidat) vorlegen muss, um an einer Wahl teilnehmen zu können, sofern sich die Partei nicht bereits anderweitig zur Wahlteilnahme qualifiziert hat. Unterstützerunterschriften gelten nur von Personen, die bei der jeweiligen Wahl wahlberechtigt sind.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
In Deutschland hat die Unterschrift auf einem amtlichen Formblatt zu erfolgen, worauf deren Gültigkeit geprüft wird – in kleineren Gemeinden durch das Einwohnermeldeamt, in größeren Städten durch das Statistische Amt oder Wahlamt.
Als Begründung für dieses Verfahren der Zulassung durch Unterstützungsunterschriften wird angeführt, dass nur solche Parteien und Direktkandidaten auf dem Stimmzettel erscheinen sollen, die über eine gewisse Unterstützung in der Bevölkerung verfügen, ohne die ein Wahlerfolg ohnehin unwahrscheinlich wäre.
Bundestagswahlen
Gemäß § 27 des Bundeswahlgesetzes müssen bei Wahlen zum Deutschen Bundestag Parteien, die nicht bereits (aufgrund eigener Wahlvorschläge) im Bundestag oder in einem Landesparlament ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, sowie Einzelbewerber/innen Unterstützungsunterschriften sammeln, um an der Bundestagswahl teilnehmen zu können. In jedem Bundesland, in dem die Partei mit einer eigenen Landesliste antreten möchte, benötigt sie die Unterschriften von 0,1 % der Anzahl der Wahlberechtigten bei der letzten Bundestagswahl oder von 2.000 Wahlberechtigten, je nachdem welche Zahl niedriger ist. Die Unterstützerunterschriften sind nur gültig, wenn die Unterschrift handschriftlich und persönlich geleistet wurde. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur eine Landesliste unterstützen. Wer mehrere Landeslisten unterzeichnet, macht sich laut Anlage 21 BWO nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar.
Für die Landeslisten der Parteien müssen Unterstützungsunterschriften nach folgender Tabelle vorgelegt werden:<ref>http://www.bundeswahlleiter.de/de/glossar/texte/Unterstuetzungsunterschriften.html</ref>:
Bundesland | Anzahl |
---|---|
Baden-Württemberg | 2.000 |
Bayern | 2.000 |
Berlin | 2.000 |
Brandenburg | 2.000 |
Bremen | 488 |
Hamburg | 1.257 |
Hessen | 2.000 |
Mecklenburg-Vorpommern | 1.400 |
Niedersachsen | 2.000 |
Nordrhein-Westfalen | 2.000 |
Rheinland-Pfalz | 2.000 |
Saarland | 809 |
Sachsen | 2.000 |
Sachsen-Anhalt | 2.000 |
Schleswig-Holstein | 2.000 |
Thüringen | 1.914 |
Für die Einreichung einer Direktkandidatur sind 200 Unterschriften notwendig.
Die Wahlberechtigung des Unterstützers ist nachzuweisen. Dies geschieht durch eine Bescheinigung des Wahlrechts durch die Gemeindebehörde, die den Unterstützer im Wählerverzeichnis führt. Die Bescheinigung des Wahlrechts muss nicht unbedingt vom Unterstützer selbst eingeholt werden.
Landtagswahlen
In den meisten Bundesländern sind für die Wahlteilnahme von Parteien in dem Landeswahlgesetz bzw. der Landeswahlordung eine Mindestzahl von 1.000 eingereichten Unterstützungsunterschriften festgelegt. Diese Unterschriftensammlung entfällt für die schon im Landtag vertretenen Parteien.
Europawahlen
Bei Europawahlen müssen Parteien, die nicht bereits im Europäischen Parlament, im Bundestag oder einem Landtag mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, ebenfalls Unterstützungsunterschriften sammeln, wenn sie einen Wahlvorschlag einreichen wollen. Für eine gemeinsame Liste für alle Bundesländer sind Unterschriften von 4.000 Wahlberechtigten erforderlich, für eine Liste für ein einzelnes Bundesland die Unterschriften von 0,1 % der Wahlberechtigten oder von 2.000 Wahlberechtigten, je nachdem welche Zahl niedriger ist.
Frankreich
Um zur Wahl zum Staatspräsidenten antreten zu können, muss der Kandidat seit der Einführung der Direktwahl infolge eines Referendums im Jahr 1962 mindestens 500 Unterschriften von Unterstützern sammeln, die selbst gewählte politische Ämter innehaben. In Frage kommen gut 42.000 Mandatsträger. Dies sind vor allem Bürgermeister, aber auch Abgeordnete der Nationalversammlung, Senatoren oder Parlamentarier der Gebietskörperschaften wie die Regional- und Départements-Räte. Sie müssen aus mindestens 30 verschiedenen Départements oder französischen Überseegebieten kommen, wobei für kein Département mehr als ein Zehntel der notwendigen Unterschriften, also 50, abgegeben werden können.
Diese Regelung soll sicherstellen, dass nur ernsthafte Kandidaten, die eine überregionale Unterstützerorganisation haben, zur Wahl antreten.
Bei der Präsidentschaftswahl 2012 klagte Marine Le Pen, die Kandidatin der Front National, vor dem Verfassungsrat vergeblich gegen diese Regelung. Ihre Forderung, die Möglichkeit zu schaffen, die Unterschriften auch anonym leisten zu können, wurde abgelehnt. Drei Wochen vor der Wahlzulassung hatte die Politikerin erst 400 Unterschriften erhalten. In Umfragen wurde zu diesem Zeitpunkt prognostiziert, dass Le Pen unter den drei aussichtsreichsten Kandidaten zu Wahl liegt.<ref>Michaela Wiegel: Frankreich: Marine Le Pens Angst vor dem Platzverweis. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 23. Februar 2012</ref>
Weblinks
- http://www.im.nrw.de/bue/110.htm
- http://www.bundeswahlleiter.de/de/glossar/texte/Unterstuetzungsunterschriften.html
Einzelnachweise
<references/>