Widerruf (Recht)


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Der Widerruf bezeichnet ein Gestaltungsgeschäft, bei dem der Verbraucher aufgrund eines gesetzlichen Widerrufsrechts einen Verbrauchervertrag i.S.d.§ 310 Abs. 3 BGB durch einseitige Erklärung auflöst. Dabei handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz pacta sunt servanda, wonach Verträge für beide Seiten verbindlich sind.

Im deutschen Recht ist der Widerruf in § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches normiert.

Änderung

Die Bestimmungen wurden zuletzt durch das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600) mit Wirkung zum 4. August 2011 geändert. Die Änderungen betreffen die Paragraphenkette zur Widerrufsfrist, Hinweise zum Wertersatz sowie die Kosten der Rücksendung bei einem Warenwert bis zu 40 EUR (sog. 40-Euro-Klausel).

Gültigkeit

Ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB kann nur eine natürliche Person sein, die ein Rechtsgeschäft, beispielsweise einen Kaufvertrag, abschließt. Das Rechtsgeschäft darf weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden. Juristische Personen oder Unternehmer gem. § 14 Abs. 1 BGB sind keine Verbraucher.

Im Deutschen Recht gewährt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aus Gründen des Verbraucherschutzes einem Verbraucher, z. B. einem Käufer, gegenüber einem Unternehmer, z. B. einem gewerblich tätigen Verkäufer, bei speziellen Vertragsarten ein Recht zum Widerruf:

Die meisten Anordnungen des Bestehens von Widerrufsrechten im BGB beruhen auf entsprechenden EU-Richtlinien wie z. B. der Fernabsatzrichtlinie, deren Umsetzung in deutsches Recht dies erfordert. Die in allen Fällen gleichen Grenzen des Widerrufsrechts sind in § 355 BGB geregelt.

Das Widerrufsrecht gilt nicht in den Fällen des § 312b Abs. 3 Nr. 1–7 BGB. Diese Ausnahmen umfassen unter anderem Dienstleistungen im Bereich Unterbringung, Beförderung, Beköstigung und Freizeitgestaltung, die in einem genau definierten Zeitraum erbracht werden sollen. Damit gilt ein Widerrufsrecht insbesondere nicht bei einem Reisevertrag, einem Beherbergungsvertrag, einem Linienflug, einer Bahnfahrt oder anderen Reiseleistungen.

Widerrufserklärung

Der Widerruf bedarf gemäß § 355 BGB keiner Begründung und muss durch eine Widerrufserklärung (telefonisch, per E-Mail, Brief, Fax etc.) erfolgen. Ein bloßes Zurücksenden der Ware ohne Widerrufserklärung ist nicht ausreichend. Bestimmte Formulierungen oder gar die Verwendung von Formularen oder vom Unternehmer vorgegebener Vordrucke sind weder erforderlich, noch können sie wirksam als zwingend vereinbart werden.

Widerrufsfrist

Um wirksam zu werden, muss der Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist ausgeübt werden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die Absendung des Widerrufs vor Fristablauf. Die Länge der Widerrufsfrist beträgt im Normalfall zwei Wochen.

Die Widerrufsfrist beginnt frühestens dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine wirksame Widerrufsbelehrung erhalten hat, im Fernabsatz laut § 356 Abs. 2 BGB jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger. Beim Fernabsatz gilt außerdem, dass sie bei wiederkehrenden Lieferungen gleichartiger Waren bereits bei Eingang der ersten Teillieferung beginnt, aber bei unterschiedlichen Waren einer Bestellung erst beim Eingang der letzten Teillieferung. Außerdem beginnt nach § 187 BGB eine Frist erst am Folgetag und bei Sonn- und Feiertagen laut § 193 BGB am darauf folgenden Werktag. Daraus resultiert das folgende Beispiel:

Ein Verbraucher bestellt an einem Dienstag zwei Waren und erhält die Widerrufsbelehrung noch am selben Tag per E-Mail. Die erste Ware ist sofort lieferbar und erreicht den Verbraucher bereits am Mittwoch, während die zweite Ware erst am Samstag eingeht. Die Frist beginnt nun am folgenden Montag (Werktag), da erst am Samstag die Bestellung vollständig war und der Folgetag ein Sonntag gewesen wäre.

Spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss, bei der Lieferung von Waren allerdings nicht vor Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform, erlischt es. Das bedeutet, dass ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ein Widerruf unbefristet möglich ist. Erfolgt die Belehrung erst nach Vertragsschluss, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat.

Durch die Änderungen wurde diese Verlängerung nunmehr eingeschränkt: Im Falle von automatisch geschlossenen Verträgen (beispielsweise zeitgesteuert wie bei eBay) ist eine unverzüglich nach dem Vertragsabschluss erfolgende Widerrufsbelehrung einer Solchen vor Vertragsabschluss gleichgestellt und erlaubt daher eine Widerrufsfrist von wiederum 14 Tagen. Dabei ist die Anforderung an eine 'unverzügliche’ Übersendung dieser Belehrung nicht klar geregelt. Eine Zeitspanne von maximal 24 Stunden gilt hierfür jedoch allgemein als ausreichend. Insbesondere bei Verwendung automatisierter Systeme zur Abwicklung eingegangener Aufträge/Käufe muss der Händler jedoch sicherlich auf eine korrekte Übersendung der Widerrufsbelehrung im Rahmen dieser automatischen Reaktion achten.

Bei eBay ist dabei allerdings noch unklar, wann ein Vertrag zu Stande kommen soll: So ist das Landgericht Dortmund in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung<ref>Landgericht Dortmund, Beschluss vom 7. April 2011–2020 O 19/11 – bei Justiz NRW</ref> der Auffassung eines Antragstellers gefolgt, dass bereits bei der Abgabe des ersten Gebotes ein Vertrag zustande kommt. Somit wäre eine Widerrufsbelehrung, die zwar kurzzeitig nach Auktionsende, gleichwohl aber erheblich nach Abgabe des ersten Gebots erfolgt, zu spät. Die Auffassung des Landgerichts Dortmund findet man allerdings bei anderen Gerichten nicht wieder, die vielmehr den Vertragsschluss erst bei Auktionsende erkennen.<ref>Übersicht über das bisherige Meinungsbild, Anwaltskanzlei Ferner</ref> Gleichwohl fehlt eine eindeutige Einschätzung des Bundesgerichtshofs bisher.

Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung

  • Sie muss deutlich gestaltet sein.
  • Sie muss dem Kunden in Textform, d. h. in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise, zugehen (Text auf Webseite genügt nicht, er muss zumindest per Mail, Fax oder Brief dem Kunden vorliegen).
  • Sie muss den Verbraucher darüber belehren, dass er ein Widerrufsrecht hat und wie er es ausüben kann.
  • Sie muss Namen und Anschrift desjenigen enthalten, an den die Widerrufserklärung oder die Warenrücksendung zu richten ist.
  • Sie muss einen Hinweis auf die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist enthalten.
  • Beim Haustürgeschäft muss die Widerrufsbelehrung außerdem einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs enthalten (§ 312 Abs. 2 BGB).

Der frühere amtliche Mustertext der Bundesregierung<ref>frühere Fassungen der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV</ref> erfüllt diese Voraussetzung nicht.<ref name="Staudinger">Kaiser in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Art. 245 EGBGB, Rdnr. 3</ref> Das Bundesministerium der Justiz hat eine Widerrufsbelehrung veröffentlicht, die am 1. April 2008 in Kraft trat.<ref>Neufassung der Musterbelehrungen tritt am 1. April 2008 in KraftVorlage:Art./Wartung/buzer</ref> Insbesondere erfüllte der Mustertext (auch der geänderte) die Voraussetzungen nicht zwangsläufig, da er im Rahmen einer Verordnung (nicht im Gesetzesrang!) veröffentlicht wurde und Gerichte daher frei waren, diesen Text zu akzeptieren oder andere Anforderungen zu stellen. Dieses Problem wurde mit der neuerlichen Änderung beseitigt (neue Anlage 1 EGBGBVorlage:§/Wartung/buzer), indem der (neu gefasste) Mustertext nun Bestandteil des Einführungsgesetzes zu den neuen Bestimmungen ist und daher ebenfalls Gesetzesrang genießt. Gleichzeitig wird die BGB-InfoV außer Kraft gesetzt, sodass Hinweise auf diesen Text in Widerrufsbelehrungen nicht mehr zulässig sind.

Für manche Verträge verlangt das Gesetz eine schriftliche Vertragsurkunde, so bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 481 und § 484 BGB, siehe dazu Ferienwohnrecht) und bei Verbraucherdarlehensverträgen (§ 491 und § 492 BGB). Bei solchen Verträgen beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher diese Vertragsurkunde oder sein schriftlicher Antrag ausgehändigt wird (in Urschrift oder in Abschrift). Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht besteht, bis die Widerrufsfrist abgelaufen ist. Bis dahin befindet sich der Vertrag in einem Schwebezustand, der mit den Worten „schwebend wirksam“ beschrieben werden kann: Er gilt als wirksam, wobei dies jedoch unter dem Vorbehalt steht, dass der Vertrag jederzeit durch Ausübung des Widerrufsrechts untergehen kann. Insbesondere kann der Fristablauf deshalb unterbleiben, weil der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Mit Inkrafttreten der neuen Regelung zur europaweit einheitlichen Widerrufsfrist ab dem 13. Juni 2014 entfällt das „ewige Widerrufsrecht“. Durch mangelhafte oder fehlende Aufklärung über die Widerrufsmöglichkeiten vom Händler verlängert sich die Widerrufsfrist um genau ein Jahr. Nach diesem Jahr (und 14 Tagen) verfallen aber dann auch in diesem Fall die Ansprüche des Kunden auf Widerruf.

Um den Unternehmern die ordnungsgemäße Belehrung zu erleichtern, enthält die BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) einen amtlichen Mustertext. Dieser ist allerdings aufgrund verschiedener Umstände rechtlich umstritten. Sofern man ihn für fehlerhaft hält, hat das zur Folge, dass alle Verträge, bei denen der Unternehmer mithilfe des Mustertextes die Belehrung vorgenommen hat, die entsprechenden Verträge möglicherweise noch über Jahre rückabgewickelt werden können (für die Fehlerhaftigkeit das Landgericht Koblenz<ref>Landgericht Koblenz, Urteil vom 20. Dezember 2006, Aktenzeichen 12 S 128/06, veröffentlicht auf der [1]</ref>). Für die Zeit ab 2005 ist diese Frage besonders umstritten.

Im Rahmen der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen ab dem 11. Juni 2010 wurde die BGB-InfoV außer Kraft gesetzt und teilweise durch entsprechende Bestimmungen im Rahmen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ersetzt. Dort ist auch ein Mustertext zur Widerrufsbelehrung gemäß den neuesten Bestimmungen enthalten. Da dieser Text nunmehr Gesetzesrang besitzt, ist er rechtlich nur aufgrund eindeutiger Unrichtigkeiten anfechtbar und ist ansonsten nicht durch andere Anforderungsprofile zu ersetzen.

Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen besteht das Widerrufsrecht ferner solange, bis der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312d Abs. 2 Nr. 1 BGB ordnungsgemäß erfüllt. In allen übrigen Fällen (bei ordnungsgemäßer Belehrung) erlischt das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist aber nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.

Rechtsfolgen des Widerrufs

Die Rechtsfolgen des Widerrufs ergeben sich aus § 357 BGB: Wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht wirksam ausübt, ist er nicht mehr an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung gebunden, so dass kein wirksamer Vertrag geschlossen ist. Erhaltene Waren muss der Verbraucher zurücksenden, wenn sie sich für den Paketversand eignen. Andernfalls muss der Unternehmer, wenn er seinen Rückgabeanspruch durchsetzen will, die Ware abholen. Bei der Rücksendung trägt der Unternehmer die Kosten und die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung beim Transport. Für die Rückabwicklung verweist das Gesetz auf die Vorschriften über den Rücktritt.

Der Verbraucher trägt laut § 357 Nr. 6 Satz 1 BGB die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen (Satz 2).

Die Kosten der Hinsendung hat der Lieferant nach einer Entscheidung<ref>Az. C-511/08</ref> des Europäischen Gerichtshofs ebenso zu tragen, d. h. diese ggf. zusammen mit dem Rechnungsbetrag der Ware zu erstatten, falls diese Zahlungen durch den Käufer bereits geleistet wurden.

Ebenfalls eine Unsicherheit im Sinne der Verwendung in der Widerrufsbelehrung ist der Wertersatz für bereits gelieferte Waren, deren Wert durch die Ingebrauchnahme durch den Käufer reduziert wurde. In zahlreichen Widerrufsbelehrungen wird eine Wertersatzpflicht grundsätzlich festgelegt, sofern der Käufer die Ware wie ein Besitzer in Gebrauch nimmt und nicht lediglich begutachtet, wie dies beispielsweise in einem Ladengeschäft möglich wäre. Laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist eine solche, generelle Wertersatzpflicht unzulässig, da dadurch das Widerrufsrecht des Käufers beschränkt bzw. mit finanziellen Risiken verbunden und dadurch unter Umständen unterlaufen wird. Laut Europäischem Gerichtshof hat der Verkäufer das Recht, eine derartige Wertersatzpflicht festzulegen, muss dies aber in einem einzelfallbezogenen Hinweis tun. Aus den Belehrungspflichten des BGB und des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) ergibt sich, dass der potentielle Käufer auch über diesen Aspekt des Vertrages vor dessen Abschluss zu informieren ist. Allerdings wurde auch hier eine Information, die unmittelbar nach Vertragsabschluss erfolgt, einer Information vor Vertragsabschluss gleichgestellt.

Diese Klarstellung stellt für den Käufer eine erhebliche Minderung seines finanziellen Risikos aus einem Widerspruch dar, da eine Wertersatzpflicht sich nach der ursprünglichen Regelung bereits durch das Öffnen einer versiegelten, nicht ohne Beschädigung zu entfernenden, Verpackung (beispielsweise verschweißter sog. Blister) ergeben konnte (derartige Ware kann der Verkäufer in der Regel nicht mehr als Neuware verkaufen; das verursacht bereits einen Wertverlust). Allerdings erhöht es den potentiellen Schaden des Unternehmers aus einem Widerspruch, was zu Versuchen führen kann, diese Regelung durch entsprechende Bestimmungen in den AGB zu umgehen.

Umstritten war auch die Rechtsfolge des Widerrufs eines Beitritts zu einer Publikumsgesellschaft. Das deutsche Gesellschaftsrecht sieht die Möglichkeit eines rückwirkenden Ausscheidens aus einer solchen Gesellschaft nicht vor. Der EUGH hat nunmehr entschieden, dass der Widerruf nicht zurückwirkt.<ref>Entscheidung des EUGH vom 15. April 2010, C-215/08</ref>

Teilwiderruf

Zumindest bei Fernabsatzverträgen, so entschied 2008 das Amtsgericht Wittmund,<ref>Meldung über das Urteil</ref> ist auch ein Teilwiderruf einzelner Vertragspunkte möglich, sofern der Kaufvertrag über eine „objektiv teilbare“ Leistung geschlossen wurde. Es ist also möglich, einzelne Bestellposten zurückzusenden, ohne dass dadurch der gesamte Kaufvertrag seine Gültigkeit verliert.

Alternative Rückgaberecht

Ist seit Juni 2014 EU-weit weggefallen! In bestimmten Fällen konnte bis dahin der Unternehmer dem Kunden anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht einräumen, nämlich bei Fernabsatzverträgen und bei Haustürgeschäften. Bei letzteren aber nur, soweit eine ständige Verbindung aufrechterhalten bleiben soll (beim Abonnement). Dabei muss der Unternehmer bestimmte Anforderungen erfüllen (Belehrung in Textform und außerdem im Prospekt, im Katalog oder auf der Website). Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, gilt das normale Widerrufsrecht, wobei sich automatisch ergibt, dass keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist, da der Unternehmer ja (fehlerhafterweise) in seiner Belehrung ein Rückgaberecht beschreibt.

Wenn der Unternehmer sich für ein Rückgaberecht entschieden hat, richten sich die Einzelheiten nach § 356 BGB. Dabei bestehen folgende Unterschiede zum Widerrufsrecht:

  • Das Rückgaberecht kann ausschließlich durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden. Ausnahme: Bei nicht paketversandfähigen Sachen genügt eine Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer in Form eines Abholungsverlangens.
  • Der Unternehmer trägt beim Rückgaberecht immer die Kosten der Rücksendung und kann diese in keinem Fall auf den Verbraucher abwälzen.

Im Übrigen entsprechen die Rechtsfolgen der Rückgabe denen des Widerrufs.

Mit Umsetzung der Europäischen Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU am 13. Juni 2014 entfällt das Rückgaberecht, so dass es nur noch eine Widerrufsbelehrung und keine Rückgabebelehrung geben wird.

Literatur

  • Christian Hawellek: Die Länge der Widerruffrist bei Verbraucherverträgen auf Onlineplattformen. In: Dennis Jlussi (Hrsg.): Studienarbeiten im IT-Recht. Grin Verlag, München 2007, ISBN 978-3-638-85568-6, S. 303 ff.

Weblinks

Einzelnachweise

<references />

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
en:Revocation

es:Revocación (Derecho)