Zweitstimme


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Die Zweitstimme ist bei der Wahl zum Deutschen Bundestag die grundsätzlich maßgebliche Stimme für die Sitzverteilung an die Parteien. Mit ihr wählt der Wähler eine Partei, deren Kandidaten auf einer Landesliste zusammengestellt werden. Neben der Zweitstimme kann der Wähler eine Erststimme abgeben und über Überhangmandate die Sitzverteilung mit beeinflussen. Die Gültigkeit der Zweitstimme bleibt von einer eventuellen Ungültigkeit der Erststimme unberührt (BWahlG, §39 I 4).

Bei manchen deutschen Landeswahlsystemen wird das Analogon zur Zweitstimme bezeichnender als Parteienstimme (Sachsen-Anhalt), Listenstimme (Sachsen) oder Landesstimme (Thüringen, Rheinland-Pfalz, Hessen) bezeichnet.

Geschichte

Das System der zwei Stimmen gibt es in Deutschland seit 1953. Die Umstellung auf die personalisierte Verhältniswahl mit Erst- und Zweitstimme erfolgte zusammen mit der Einführung der bundesweiten Fünf-Prozent-Hürde zur zweiten Bundestagswahl 1953 (Bundeswahlgesetz vom 25. Juni 1953). Die Sitzverteilung erfolgte seit der Bundestagswahl 1987 nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren. Nach einer im Januar 2008 beschlossenen Gesetzesänderung erfolgt die Sitzverteilung künftig nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren.

Verteilung auf Mandate

Alle 598 Proporzmandate werden nach ihren bundesweiten Zweitstimmenzahlen auf die Parteien verteilt, die bundesweit mindestens 5 Prozent der gültigen Zweitstimmen auf sich vereinen (siehe Sperrklausel). Alternativ genügt es, wenn eine Partei mindestens drei Direktmandate erringt (Grundmandats-, Direktmandats- oder Alternativklausel). In diesem Fall erhält sie trotzdem Proporzmandate entsprechend ihrer Zweitstimmenanzahl. Die Zweitstimmen für Parteien, die weder die Sperr- noch die Grundmandatsklausel überwinden, werden beim Verhältnisausgleich (Verteilung der Proporzmandate) nicht berücksichtigt.

Der Anteil der Bundestagssitze einer Partei entspricht damit in etwa ihrem Anteil der erhaltenen Wahlstimmen. Verzerrungen entstehen durch Überhangmandate und Sperrklausel. Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes bleiben die Zweitstimmen derjenigen Wähler für die Sitzverteilung unberücksichtigt, die mit ihrer Erststimme für einen erfolgreichen unabhängigen Direktkandidaten gestimmt haben. Mit dieser Regelung soll eine faktisch zweifache Einflussnahme dieser Wähler auf die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages verhindert werden.

Sonderfall

Ein prinzipiell ähnliches Problem trat bei der Bundestagswahl 2002 auf. Die PDS errang in Berlin zwei Direktmandate, scheiterte jedoch mit ihrem Zweitstimmenanteil von 4,0 Prozent an der Sperrklausel. Die Zweitstimmen der Wähler dieser Direktkandidaten wurden trotzdem gewertet, da in diesem Fall beide einer Partei angehörten, die in dem betreffenden Bundesland eine Landesliste eingereicht hatte. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber in seinem Beschluss vom 23. November 1988 (BVerfGE 79, 161) auf die entsprechende Regelungslücke im Bundeswahlgesetz hingewiesen. Bei einer Abschaffung des Zweistimmenwahlrechts mit der Möglichkeit des Stimmensplittings, nach dem der Wähler Direktkandidaten- und Parteienwahl unabhängig voneinander vornehmen kann, würde sich die Problematik von selbst beseitigen.

Wahlstatistik

Da bei Bundestagswahlen Erst- und Zweitstimme auf einem einzigen Stimmzettel abgegeben werden, ist das Wahlverhalten in Bezug auf eine getrennte Vergabe von Erst- und Zweitstimme für Auswertungen im Rahmen der allgemeinen Wahlstatistik zugänglich. Bei der Bundestagswahl 2013 vergaben bei der CDU 89,8 % ihrer Zweitstimmenwähler auch die Erststimme an sie. Bei der SPD betrug der entsprechende Wert 84,1 %, bei der CSU 92,3 %. Bei den kleineren Parteien ist das Stimmensplitting häufiger, weil bei ihnen in der Regel nicht erwartet wird, dass sie im jeweiligen Wahlkreis die mandatsrelevante Erststimmenmehrheit erreichen. Trotzdem wählten 69,2 Prozent der Linke-Zweitstimmenwähler diese Partei auch mit der Erststimme, bei den Grünen waren es entsprechend 51,4 %, bei der FDP 27,4 %.

Die Erststimmenvergabe durch Zweitstimmen-Wähler der kleineren Parteien kann durch die Person des Direktkandidaten beeinflusst sein, aber auch durch sekundäre Parteisympathien. Bei der FDP ist signifikant, dass ihre Zweitstimmen-Wähler während der sozialliberalen Koalition mit der Erststimme zu 29,9 % (1976) bzw. 35,5 % (1980) den SPD-Direktkandidaten unterstützten, bei der ersten Wahl nach dem Koalitionswechsel 1983 zu 58,3 % den CDU/CSU-Kandidaten und der Wert bei den Folgewahlen hohe Schwankungen zeigte. Bei der Bundestagswahl 2013 betrug er 63,1 %. Die Zweitstimmenwähler der Grünen vergaben ihre Erststimme bei dieser Wahl zu 34,4 % an die SPD, die der Linken zu 15,7 %.<ref>Informationen des Bundeswahlleiters: Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013, Heft 4 der Wahlstatistik, S. 24.</ref>

In anderen Ländern

Erst- und Zweitstimmen werden in allen Ländern mit parallelen Wahlverfahren unterschieden, in denen es möglich ist, zwei Stimmen abzugeben (Stimmensplitting). Dabei spielt es keine Rolle, ob die beiden Systeme miteinander verrechnet werden wie in Deutschland oder unabhängig voneinander sind (Grabenwahl). In der Regel wird die Stimme für die Majorzwahl als Erststimme und die Proporzstimme als Zweitstimme bezeichnet.

Siehe auch

Weblinks

Belege

<references />