Abzeichen für Blockadebrecher
Das Abzeichen für Blockadebrecher wurde am 1. April 1941 von Adolf Hitler gestiftet. Es diente als Anerkennung des entschlossenen Verhaltens der Schiffsbesatzungen deutscher Schiffe, die sich nach Kriegsausbruch im neutralen Ausland, in Übersee und auf dem Weltmeeren befanden und unter Durchbrechung der alliierten Blockade in die Heimat zurückkehrten.<ref>Verordnung über die Verleihung eines Abzeichens für Blockadebrecher vom 1. April 1941, Reichsgesetzblatt Nr. 48 vom 6. Mai 1941, Seite 235, Artikel 1</ref>
Inhaltsverzeichnis
Aussehen, Beschaffenheit und Trageweise
Das Abzeichen für Blockadebrecher ist aus Buntmetall oder Zink und hat die Maße 48 x 48 mm. Es zeigt einen mit Adler und Hakenkreuz (als eine Art Galionsfigur) verzierten Schiffsbug, der eine den Rand des Abzeichens bildende Sperrkette mit hoher Fahrt durchschneidet.<ref>Verordnung über die Verleihung eines Abzeichens für Blockadebrecher vom 1. April 1941, Reichsgesetzblatt Nr. 48 vom 6. Mai 1941, Seite 235, Artikel 2</ref> Das auf dem Abzeichen dargestellte Schiff ist die Bremen des Norddeutschen Lloyd. Das Schiff stand im Jahr 1939 unter dem Kommando von Kommodore Adolf Ahrens und konnte im Dezember 1939 die englische Seeblockade von Murmansk nach Bremerhaven durchbrechen. Für diese Leistung erhielten Ahrens und seine Besatzung als erste diese neu geschaffene Auszeichnung.<ref>Ellmers: Maritimes Silber im Industriezeitalter. Deutsches Schiffahrtsmuseum, Bremerhaven</ref> Der Entwurf des Abzeichens geht auf den Künstler Otto Placzek zurück. Die gewählte Symbolisierung des Durchschneidens einer Sperrkette wurde gewählt, um den Namen des Abzeichens als „Blockadebrecher“ gerecht zu werden. Im Übrigen wurden das Abzeichen an Zivilisten der Handelsmarine in einer Halbminiatur verliehen. Getragen wurde das Abzeichen zur Uniform und zum Feldanzug auf der linken Brustseite unter dem Eisernen Kreuz I. Klasse oder an seiner Stelle in und außer Dienst.<ref>Verordnung über die Verleihung eines Abzeichens für Blockadebrecher vom 1. April 1941, Reichsgesetzblatt Nr. 48 vom 6. Mai 1941, Seite 235, Artikel 5 Absatz 1</ref> Zugleich wurde mit dem Abzeichen eine Nadel verliehen, die zu jeden anderen Anzug auf dem linken Jacken- bzw. Mantelaufschlag zu tragen war.<ref>Verordnung über die Verleihung eines Abzeichens für Blockadebrecher vom 1. April 1941, Reichsgesetzblatt Nr. 48 vom 6. Mai 1941, Seite 235, Artikel 5 Absatz 2</ref>
Verleihungsbedingungen
Das Abzeichen konnte bei Erfüllung der Verleihungsvoraussetzungen verliehen werden an die Besatzungen von Blockadebrechern und an Schiffsbesatzungen, die unter der deutschen Handelsflagge fuhren und in ihrer Tätigkeit den Blockadebrechern gleichzustellen waren.<ref>Verordnung über die Verleihung eines Abzeichens für Blockadebrecher vom 1. April 1941, Reichsgesetzblatt Nr. 48 vom 6. Mai 1941, Seite 235, Artikel 3</ref>
Durchführungsbestimmungen
Die am gleichen Tag erlassene Durchführungsverordnung von Reichsverkehrsminister Julius Dorpmüller regelten die genauen Verleihungsbedingungen.
Verleihungsbedingungen
Das Abzeichen für Blockadebrecher wird an Besatzungen von Seeschiffen bei folgender Bedingungen verliehen:
- a) Erfolgreicher Durchbruch des Schiffes durch die feindliche Blockade.
- b) Vernichtung des Schiffes im Falle drohender Aufbringung durch feindliche Streitkräfte.
- c) Vorliegen besonders gelagerter Fälle, die zur Erhaltung bzw. zur Vernichtung von Schiff und Ladung im Interesse von Volk und Wirtschaft geführt haben und ein hohes Maß von Einsatz beweisen.
- d) An Überlebende eines Schiffes, das durch Feindeinwirkung verlorengegangen ist.
- e) In besonderen Fällen an Verwundete.<ref>Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Verleihung eines Abzeichens für Blockadebrecher vom 1. April 1941, Reichsgesetzblatt Nr. 48 vom 6. Mai 1941, Seite 237, § 1</ref>
Im Übrigen war für die Verleihung des Abzeichens Würdigkeit und gute Führung vorausgesetzt.<ref>Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Verleihung eines Abzeichens für Blockadebrecher vom 1. April 1941, Reichsgesetzblatt Nr. 48 vom 6. Mai 1941, Seite 237, § 2</ref>
Verleihungsvorschläge
Die Verleihungsvorschläge waren von dem Kapitän bzw. seinem Stellvertreter über die Reederei, im Verhinderungsfall von der Reederei unmittelbar dem zuständigen Seeschifffahrtsbevollmächtigten einzureichen. Dieser leitete dann die Vorschläge mit seiner eigenen Stellungnahme dem Reichsverkehrsminister zu.<ref>Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Verleihung eines Abzeichens für Blockadebrecher vom 1. April 1941, Reichsgesetzblatt Nr. 48 vom 6. Mai 1941, Seite 237, § 3</ref> Die Vorschläge mussten dabei folgende Angaben enthalten:
- Vor- und Familienname,
- Geburtstag und -ort,
- Berufsbezeichnung,
- Name des Schiffes und der Reederei,
- kurze Begründung und die
- Stellungnahme des Schifffahrtsbevollmächtigten.<ref>Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Verleihung eines Abzeichens für Blockadebrecher vom 1. April 1941, Reichsgesetzblatt Nr. 48 vom 6. Mai 1941, Seite 237, § 4</ref>
Das Abzeichen, einschließlich der Nadel, wurde unentgeltlich mit Besitzzeugnis verliehen. Es verblieb beim Tod des Beliehenen seinen Hinterbliebenen als Andenken. Die Verleihung war im Seefahrtsbuch zu vermerken.<ref>Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Verleihung eines Abzeichens für Blockadebrecher vom 1. April 1941, Reichsgesetzblatt Nr. 48 vom 6. Mai 1941, Seite 237, § 5 und 6</ref>
Änderungen der Durchführungsbestimmungen
Die Durchführungsbestimmungen wurden im weiteren Kriegsverlauf noch mehrmals geändert. So wurde zum Beispiel am 28. Juni 1942 die Verleihungskompetenz geändert, so dass ab diesem Datum anstelle des Reichsverkehrsministers nunmehr der Reichskommissar für die Seeschifffahrt Karl Kaufmann für Schiffe in freier Fahrt, und im militärischen Bereich der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine Erich Raeder im Einvernehmen mit Kaufmann, das Abzeichen verleihen konnte.<ref>Kurt-Gerhard Klietmann: Auszeichnungen des Deutschen Reiches, 1936–1945, Seite 142</ref>
Sonstiges
Laut Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 ist das Tragen der Auszeichnung in der Bundesrepublik Deutschland nur ohne nationalsozialistische Embleme gestattet.
Literatur
- Kurt-Gerhard Klietmann: Auszeichnungen des Deutschen Reiches. 1936–1945. Motorbuch, Stuttgart 1981, ISBN 3-87943-689-4, S. 142.
- Klaus D. Patzwall: Die Auszeichnungen der Kriegsmarine 1939–1945. Unter Berücksichtigung der Handelsmarine (= Schriftenreihe Auszeichnungen des Deutschen Reiches. Bd. 5, ZDB-ID 2293736-5). Militair-Verlag Patzwall, Norderstedt 1987.
Einzelnachweise
<references />
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