Auftrag
Ein Auftrag ist eine Aufforderung an eine andere Person, eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Verrichtung mit oder ohne ein dingliches Ergebnis handelt. Insoweit muss zwischen einem Dienstauftrag und einem Herstellungsauftrag zunächst nicht unterschieden werden. Typisch für den Auftrag ist die Rückmeldung des Ausführenden an den Beauftragenden. Vom klassischen, dem römischen Recht nachempfundenen Auftrag als unentgeltliche Aufforderung, ist das viel umfassendere Verständnis des Auftragsverhältnisses im schweizerischen Obligationenrecht zu unterscheiden.
Inhaltsverzeichnis
Deutsches Recht
Die Verwendung des Begriffes „Auftrag“ in der juristischen Fachsprache unterscheidet sich von der heutigen allgemeinsprachlichen Verwendung. Das ist bei der Formulierung von Verträgen zu beachten. Der Gegenstand beispielsweise von Kaufverträgen, Mietverträgen und Werkverträgen ist im juristischen Sinne somit kein Auftragsinhalt, sondern ein Dienst (Dienstvertrag), eine Überlassung (Mietvertrag) oder ein Werk (Werkvertrag) gegen entsprechende Vergütung gemäß einer Preisvereinbarung.
Zivilrecht
Im deutschen Zivilrecht ist der Auftrag ein Rechtsgeschäft, mit dem sich der Beauftragte verpflichtet, unentgeltlich ein Geschäft für den Auftraggeber gegen Kostenerstattung zu besorgen. Der Auftrag selbst ist in § 662 bis § 674 BGB geregelt. Einerseits ist der Auftrag die Grundform eines Rechtsgeschäfts, bei dem eine Vertragspartei für die andere Vertragspartei Arbeitsleistungen erbringt; andere Rechtsmaterien verweisen vielfach auf die Vorschriften des Auftragsrechts. Andererseits sind nach dem deutschen Zivilrecht Arbeitsleistungen grundsätzlich zu vergüten (vgl. § 612, § 632 BGB), sodass bei einem „Auftrag“ im allgemeinsprachlichen Sinne häufig kein Auftrag, sondern ein Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag vorliegt.
Die Unentgeltlichkeit des Auftrags bedeutet, dass der Beauftragte keine Vergütung erhält. Der Auftrag ist daher ein Gefälligkeitsvertrag, wie die Schenkung und die Leihe. Aus der Unentgeltlichkeit der Leistung folgt nicht, dass der Beauftragte selbst sämtliche Kosten des Auftrages zu decken hätte. Vielmehr kann er selbst Ersatz für seine Aufwendungen nach § 670 BGB verlangen. Im Gegenzug ist der Beauftragte zur Herausgabe des durch den Auftrag und die Geschäftsbesorgung Erlangten nach § 667 BGB verpflichtet. Er wird also auf Rechnung des Auftraggebers tätig.
Der Begriff „Auftrag“ wird auch in der Rechtssprache nicht nur für den Vertragstyp des Auftrags verwendet, sondern bezeichnet vielfach auch die Übertragung entgeltlicher Leistungen im Rahmen verschiedener anderer Vertragstypen (Dienstvertrag, Werkvertrag, Maklervertrag). In diesem Sinne spricht man dann auch von dem einem Rechtsanwalt, Architekten oder Makler erteilten Auftrag. Auch einer Vollmacht liegt in der Regel ein Auftragsverhältnis zu Grunde. Erbringt eine Person für eine andere Person Leistungen, ohne von dieser beauftragt worden zu sein, handelt es sich meist um eine Geschäftsführung ohne Auftrag.
Architektur und Bauwesen
Im Baurecht wird der Begriff „Auftrag“ oft entgegen dem juristischen Terminus verwendet. So sprechen etwa § 2 Abs. 8 VOB/B und selbst eine Verordnung wie die HOAI von „Auftrag“, „Auftraggeber“ und „Auftragnehmer“, obwohl hier mit Auftrag die Übertragung von Leistungen gegen Entgelt, meist im Rahmen eines Werkvertrags, gemeint ist.
Öffentliche Verwaltung
In der öffentlichen Verwaltung bezeichnet der Begriff Auftrag (synonym: Weisung) jede Anweisung oder Mitteilung einer übergeordneten Behörde an eine nachgeordnete Behörde. Dies gilt jedoch nur, sofern sie nicht oberste Behörde, und somit Ministerium ist (dann wäre bei gleicher Sachlage von einem Erlass die Rede). Davon zu unterscheiden ist die Delegation von Aufgaben im Rahmen der Auftragsverwaltung. Grundsätzlich ist der Behördenleiter für alle in seinem örtlich und sachlichen Zuständigkeit alleinig zeichnungsberechtigt. Der gesamte Unterbau, ergo unterstellte Dienststellen, zeichnen in der Außenvertretung – soweit dazu ermächtigt – im Auftrag [des Behördenleiters] („i.A.“). Lediglich der Vertreter des Behördenleiters unterschreibt in Vertretung [des Behördenleiters] („i.V.“). Formal ist beides per Verfügung behördenintern geregelt.
Vergaberecht
Im Vergaberecht hat der öffentliche Auftrag eine besondere Bedeutung.
Siehe auch
Weblinks
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