Beleidigung (Deutschland)


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Als Beleidigung bezeichnet man im Strafrecht Deutschlands ein Ehrdelikt nach § 185 Strafgesetzbuch. Es handelt sich gem. § 194 StGB um ein Antragsdelikt und gem. § 374 StPO um ein Privatklagedelikt. Der Versuch der Beleidigung ist nicht strafbar.

Gesetzestext

Die Beleidigung im engeren Sinne wird durch § 185 StGB unter Strafe gestellt:

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Geschütztes Rechtsgut

Die Vorschrift schützt in erster Linie die persönliche Ehre. Abgeleitet aus den unter § 34 im StGB aufgeführten geschützten Rechtsgütern kann einer Beleidigung im Rahmen einer Notwehr begegnet werden. Im Rahmen des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts genießt die persönliche Ehre grundrechtlichen Schutz.<ref>BVerfGE 54, 148 (153 f.)</ref>

Tatbestand

Strafbar ist die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung<ref>Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 185 StGB, Rn. 8</ref> gegenüber dem Beleidigten oder Dritten. Die beleidigende Äußerung kann verbal, schriftlich, bildlich oder auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.<ref>Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 185 StGB, Rn. 5</ref> Dabei ist der Sinn aufgrund der Begleitumstände und des gesamten Zusammenhangs, in dem die Kundgabe steht, zu bestimmen.<ref>Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 185 StGB, Rn. 8</ref> Die Kundgabe muss ehrverletzend sein, was bei bloßen Unhöflichkeiten oder Taktlosigkeiten noch nicht der Fall ist.<ref>Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 185 StGB, Rn. 10</ref> Der ethische oder soziale Wert des Beleidigten muss geringer dargestellt werden, als er tatsächlich ist. Als Kundgabeerfolg verlangt die überwiegende Ansicht, dass der ehrenrührige Sinn der Kundgabe erfasst worden sein muss, was beispielsweise bei Verwendung einer Fremdsprache zweifelhaft sein kann.<ref>Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 185 StGB, Rn. 5</ref>

Zu beachten ist dabei, dass nicht nur die Verwendung bekannter Fäkalbegriffe eine Beleidigung darstellen kann, sondern prinzipiell jede Äußerung, die geeignet ist, die Ehre eines Menschen zu verletzen. Eine Beleidigung kann etwa dann vorliegen, wenn man jemanden herabwertend mit „Du“ anspricht oder wenn man dessen gesellschaftlichen Status in ehrverletzender Weise herabsetzt.

Begehungsformen

Es sind drei Begehungsformen der Beleidigung möglich.

  • Äußerung eines beleidigenden Werturteils gegenüber dem Betroffenen
  • Äußerung eines beleidigenden Werturteils in Beziehung auf den (abwesenden) Betroffenen gegenüber anderen Personen, beispielsweise „Er ist ein Strolch“.
  • Ehrverletzende Tatsachenbehauptungen, die in Anwesenheit des Beleidigten erfolgen (und nach herrschender Meinung unwahr sein muss), beispielsweise „Du hast gestohlen“. Werden diese Tatsachen gegenüber anderen Personen geäußert, beispielsweise „er hat gestohlen“, so kommen § 186 StGB Üble Nachrede oder § 187 StGB Verleumdung in Betracht.

Bei der mittels einer Tätlichkeit begangenen Beleidigung (Realinjurie) muss neben dem beleidigenden Sinn eine unmittelbar gegen den Körper des Betroffenen gerichtete Einwirkung erfolgen, z. B. Ohrfeigen, Schubsen, Anspucken etc. (siehe auch: Körperverletzung (Deutschland)).

Tatopfer

Beleidigt werden kann jede lebende Person, aber auch Personenmehrheiten, die eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche oder wirtschaftliche Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können,<ref>Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, Vor § 185 StGB Rn. 12</ref> wie juristische Personen, also eine GmbH, eine AG, Gewerkschaften und Vereine. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt zu prüfen, ob nicht mehrere Menschen unter einer Sammelbezeichnung beleidigt wurden. So kann dies eine bestimmte Familie oder alle Polizeibeamten der Polizei sein, wobei eine Beleidigung unter einer Sammelbezeichnung nur bei einem abgegrenzten, überschaubaren Personenkreis denkbar ist. Völker dagegen sind nicht beleidigungsfähig.

Beispiel

Ausschlaggebend sind nicht die Worte, die man verwendet, sondern vielmehr ist der Vorsatz entscheidend. Richtet sich dieser gegen eine genau bestimmbare Gruppe und bringt der Täter dies in einer Weise zum Ausdruck, dass dem Gericht eine Beweisführung hinsichtlich des Vorsatzes möglich ist, so handelt es sich trotz Ungenauigkeit im Wortlaut um eine Beleidigung. So erfüllt man beispielsweise den Straftatbestand der Beleidigung, wenn man den an sich nicht strafbaren Ausspruch „Soldaten sind Mörder“ direkt an eine kleine Gruppe anwesender Soldaten richtet und gleichzeitig den Vorsatz hat, genau diese Soldaten zu beleidigen. Gleiches gilt beispielsweise, wenn man das an sich als Volk insgesamt nicht beleidigungsfähige „jüdische Volk“ beleidigt, die Beleidigung aber eigentlich an jenen Teil des jüdischen Volkes gerichtet ist, welcher die Überlebenden des Holocaustes in Deutschland umfasst. Obwohl Polizisten als Gruppe nicht beleidigungsfähig sind, wäre die Aussage „Bullen sind Schweine“ während einer Verkehrskontrolle doch eine Beleidigung, da sie sich dann nicht an die Polizei insgesamt, sondern gerade an die anwesenden Polizeibeamten richtete. Es ist daher falsch, anzunehmen, eine dem Wortlaut nach allgemeine Beleidigung könne den Straftatbestand der Beleidigung auf keinen Fall erfüllen. Zu prüfen ist stets, ob der Vorsatz hinsichtlich einer ehrverletzenden Aussage sich auf eine genau bestimmbare Person oder Gruppe bezieht oder nicht.

Tathandlung

Um zu prüfen, ob eine Äußerung eine Beleidigung darstellt, ist stets zu ermitteln, ob die Äußerung einen ehrverletzenden Inhalt hat. Bezeichnet man beispielsweise einen Freund aus Spaß als „Depp“, so liegt keine Beleidigung vor, wenn sich aus den Begleitumständen ergibt, dass der Betroffene nicht in seiner Ehre verletzt werden sollte. Das gleiche Wort in einer anderen Situation, in der es ernst und boshaft gemeint ist, erfüllt jedoch den Straftatbestand der Beleidigung. Man kann daher keineswegs eine Aussage nur anhand des Wortlauts als Beleidigung deklarieren oder verwerfen. Auch jemandem „gute Besserung“ zu wünschen, kann den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen, so beispielsweise wenn nach einer hitzigen Diskussion einer der Diskussionsgegner die Diskussion abbricht und seinem Diskussionsgegner „gute Besserung“ wünscht, ohne dass dieser gesundheitliche Beschwerden zum Ausdruck gebracht hätte. Damit will er wider besseres Wissen und mit ehrverletzender Absicht zum Ausdruck bringen, dass die Meinung des Diskussionsgegners Folge eines krankhaften Geisteszustandes sei. In diesem Fall liegt eine Beleidigung vor, weil aus dem Zusammenhang klar erkennbar ist, dass die Aussage dem Adressaten auf ehrverletzende Weise einen geistigen Schaden attestiert.

Ähnliches gilt auch, wenn während einer hitzigen Diskussion ein Diskussionsgegner dem anderen auf ehrverletzende Weise den Besuch bei einem Psychiater nahelegt. Anders liegt der Fall, wenn der Rat ernsthaft und nicht ehrverletzend gemeint ist. Das bedeutet aber nicht, dass man sich der Strafbarkeit einfach entziehen kann, indem man hinzufügt, man meine es ernst. Vielmehr entscheidend ist, ob die Aussage tatsächlich ehrverletzend gemeint ist oder nicht, was die Gerichte ermitteln müssen. Entscheidend ist also nicht allein der Wortlaut der ehrverletzenden Aussage; vielmehr ist immer unter Beachtung der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs der objektive Sinn der Äußerung zu ermitteln. Darauf wiederum muss sich der subjektive Tatbestand erstrecken, die Beleidigungsabsicht (animus iniurandi).

Formalbeleidigung (beleidigende Äußerung wahrer Tatsachen)

Ausnahmsweise kann auch die Äußerung wahrer Tatsachen eine Beleidigung darstellen, wenn sich der ehrverletzende Charakter aus der Form oder den Umständen, in der bzw. unter denen die wahre Tatsachenbehauptung erfolgt, ergibt (sogenannte Formalbeleidigung nach § 192 StGB).

§ 192 StGB: Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein besonders herabwürdigender Ton oder eine besonders gehässige Einkleidung gewählt wird.

Beispiel

Ehrmindernde wahre Tatsachen werden öffentlich in einem Schaukasten ausgehängt, obwohl sie kein solches Gewicht haben, dass die Öffentlichkeit ein Interesse an der Unterrichtung hat, sogenannter Publikationsexzess.

Im Common Law sind hingegen nur unwahre Behauptungen strafbar, nicht dagegen die substantielle Wahrheit.

Rechtfertigung

Wahrnehmung berechtigter Interessen

Handelt der Täter in Wahrnehmung berechtigter Interessen, so ist er gem. § 193 StGB gerechtfertigt. Ein berechtigtes Interesse kann nicht nur ein individuelles Interesse, sondern auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sein, so dass dieser Rechtfertigungsgrund insbesondere für Journalisten eine wichtige Rolle spielt.

Bei Meinungsäußerungen zu öffentlichkeitsrelevanten Fragen spricht eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede.<ref>Fischer, StGB, 58. Aufl., § 193 StGB Rn. 17a</ref> Die Äußerung ist aber dann nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit strafbar, wenn es sich um Schmähkritik handelt.<ref>Fischer, StGB, 58. Aufl., § 193 StGB Rn. 18</ref> Dazu muss die inhaltliche Auseinandersetzung mit Handlungen oder Äußerungen des Opfers in den Hintergrund treten, so dass es dem Täter erkennbar vorrangig um die persönliche Herabsetzung des Opfers geht.<ref>Fischer, StGB, 58. Aufl., § 193 StGB Rn. 18</ref> Dies ist bei der Äußerung eines Literaturkritikers angenommen worden, als er sagte, der Autor sei „merkbefreit, steindumm, kenntnislos und talentfrei“.

Konkludente Einwilligung in eine Beleidigung

Nach herrschender Auffassung kann in eine Beleidigung ausdrücklich, aber auch konkludent, also durch entsprechendes Verhalten, eingewilligt werden. Begibt man sich beispielsweise in einer Diskussion auf ein unsachliches Niveau und beleidigt andere, so kann ein Gericht dies unter bestimmten Umständen als konkludente Einwilligung dafür werten, dass in der weiteren Erörterung die Beiträge nicht auf die Höflichkeitsgoldwaage gelegt werden, so dass entsprechende Äußerungen nicht strafbar sind. So versuchte beispielsweise ein Gast einer Talkshow die Ausstrahlung zu verhindern, indem er vor Gericht geltend machte, er sei während der Sendung von anderen Talkgästen beleidigt worden, und mit der Ausstrahlung der Sendung mache sich der Sender seinerseits strafbar wegen Beleidigung. Das Gericht erlaubte die Ausstrahlung jedoch mit der Begründung, der Kläger habe in der Sendung seinerseits auf niedrigem Niveau provoziert.<ref>Landgericht Nürnberg-Fürth 6. Oktober 2000, Az. 16 S 2865/00</ref><ref>123recht.net: Von Kotzbrocken und Bierbäuchen, 29. März 2001</ref> Auch sei ihm wegen eines früheren Talkshow-Besuches bekannt gewesen, worauf er sich mit dem Besuch einer Talkshow einlasse. Dies sei als Einwilligung durch schlüssiges Verhalten zu bewerten, und daher seien die fraglichen Äußerungen nicht strafbar.

Besondere Beleidigungstatbestände

Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten

Die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter oder diplomatischer Vertreter ist in § 103 StGB gesondert unter Strafe gestellt. Voraussetzung der Strafbarkeit nach dieser Norm ist gem. § 104a StGB, dass die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen zu dem betroffenen Staat unterhält, die Rechtsvorschrift dort auf Gegenseitigkeit trifft, die ausländische Regierung bei der Bundesregierung Strafverfolgungsantrag stellt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.

Rechtshistorisch bedeutsam ist in diesem Zusammenhang eine erfolglose Gesetzesinitiative aus dem Jahr 1958 (Lex Soraya).

Verunglimpfung des Bundespräsidenten

Konkurrenzen

Tritt die Beleidigung mit einer unmittelbar auf den Körper gerichteten Einwirkung zusammen („tätliche Beleidigung“), so liegt häufig – aber nicht notwendig – eine Körperverletzung vor, die in Tateinheit zur Beleidigung steht. Hinter § 186 und § 187 tritt die Beleidigung grundsätzlich zurück.<ref>Fischer, StGB, 58. Aufl., § 185 StGB Rn. 20</ref> Beleidigungen in Publikationen können durch die Landespressegesetze geregelt werden. Im Regelfall gilt hier eine sehr kurze Verjährungsfrist.

Vereinbarkeit der Beleidigungsstrafbarkeit mit dem Grundgesetz

Beleidigungen sind Äußerungen, die das verfassungsmäßige Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht mehr gewährleistet. Nach

Meinungsfreiheit

Art. 5 Abs. 2 GG gewährleistet die Meinungsfreiheit nicht uneingeschränkt, sondern nur in den Grenzen der Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehört auch der § 185 StGB. Um die Verurteilung tragen zu können, muss die Vorschrift jedoch ihrerseits mit dem Grundgesetz übereinstimmen und ferner in verfassungsgemäßer Weise ausgelegt und angewandt werden.<ref>BVerfGE 7, 198 (208 f.), online; ständige Rechtsprechung</ref>

Grundlage für die grundrechtskonforme Anwendung ist dabei der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB.

Bestimmtheit

§ 185 StGB bedroht seinem Wortlaut nach "die Beleidigung" mit Strafe, ohne diesen Begriff näher zu definieren. Deshalb wird er häufig als verfassungsrechtlich zu unbestimmt bezeichnet.<ref>Nachweise bei Fischer, StGB, 58. Aufl., § 185 StGB Rn. 2</ref> Die Gerichte sind dieser Ansicht nicht gefolgt, verfolgen aber mittlerweile – insbesondere in Hinblick auf viele liberale Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit – eine überwiegend restriktive Rechtsprechung. „Auch wenn das für eine unter der Geltung des Grundgesetzes erlassene Strafvorschrift als unzureichend anzusehen sein sollte, hat der Begriff der Beleidigung jedenfalls durch die über hundertjährige und im Wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben“ (BVerfGE 71, 108 (114 ff.)). Die Strafbestimmung des § 185 StGB ist somit, in Bezug auf ihre Bestimmtheit, mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar.

Einzelfälle

Die Bezeichnung als „Dummschwätzer“ ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 30. Dezember 2008<ref>BVerfG vom 30. Dezember 2008 – 1 BvR 1318/07 –</ref> nicht zwingend eine Beleidigung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht Dortmund zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 € wegen der erwähnten Bezeichnung eines Stadtratsmitgliedes nach Artikel 5 des Grundgesetzes (Meinungsfreiheit) wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles aufgehoben; ebenfalls aufgehoben wurde der Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Hamm, weil dieser keine eigenständige Begründung enthält.

Beleidigung durch Amtsträger

Auch dienstliche Äußerungen von Amtsträgern können den Tatbestand der Beleidigung erfüllen. Die in Frageform gefasste Äußerung eines Richters in einer Verhandlung gegenüber einem Prozessbeteiligten, „ob dieser ihn nicht verstehen will oder zu dumm sei, ihn zu verstehen“, ist beleidigend und deshalb eine ordnungswidrige Ausführung eines Amtsgeschäftes.<ref>vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Februar 2006, Aktenzeichen RiZ(R) 3/05, online</ref> Die Bezeichnung einer Prozesspartei als „Querulant“ durch einen Richter ist eine sprachliche Entgleisung, die eine Ablehnung des Richters (§ 42 ZPO) wegen Befangenheit begründet, wenn er sich nicht sofort korrigiert und sich nicht bei der so bezeichneten Partei entschuldigt.<ref>Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 13. August 2002, Aktenzeichen 1 W 23/01, online</ref><ref>OLG Frankfurt am Main, Az. 1 W 23/01 vom 13. August 2002</ref>

Siehe auch

Literatur

  • Ralf-Peter Fuchs: Um die Ehre. Westfälische Beleidigungsprozesse vor dem Reichskammergericht 1525–1805 (= Forschungen zur Regionalgeschichte. Bd. 28). Schöningh, Paderborn 1999, ISBN 3-506-79600-3 (Zugleich: Bochum, Universität, Dissertation, 1996).
  • Alfred A. Göbel: Die Einwilligung im Strafrecht als Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts (= Schriften zum Strafrecht und Strafprozeßrecht. Bd. 3). Lang, Frankfurt am Main u. a. 1992, ISBN 3-631-44171-1 (Zugleich: Bonn, Universität, Dissertation, 1990).
  • Karl Hammeley: Die Kollektivbeleidigung. (Beleidigung von Personengesamtheiten und von Einzelpersonen durch Gesamtbezeichnung) (= Strafrechtliche Abhandlungen. Bd. 121, ISSN 0720-7271). Schletter, Breslau 1910 (Zugleich: Tübingen, Universität, Dissertation, 1910).
  • Simon Meier: Beleidigungen. Eine Untersuchung über Ehre und Ehrverletzung in der Alltagskommunikation (= Essener Studien zur Semiotik und Kommunikationsforschung. Bd. 20). Shaker, Aachen 2007, ISBN 978-3-8322-6265-5.
  • Jürg Roth: Der strafrechtliche Schutz der Ehre von Personenmehrheiten (= Europäische Hochschulschriften. Reihe 2: Rechtswissenschaft. Bd. 95). Lang, Bern 1974, ISBN 3-261-01374-5.
  • Detlev Sternberg-Lieben: Die objektiven Schranken der Einwilligung im Strafrecht (= Tübinger rechtswissenschaftliche Abhandlungen. Bd. 84). Mohr, Tübingen 1997, ISBN 3-16-146733-7 (Zugleich: Tübingen, Universität, Habilitations-Schrift, 1995).
  • Heinz Zipf: Einwilligung und Risikoübernahme im Strafrecht (= Strafrecht, Strafverfahren, Kriminologie. Bd. 29). Luchterhand, Neuwied u. a. 1970 (Nachdruck. Keip, Goldbach 1995).

Weblinks

Einzelnachweise

<references />

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