Verunglimpfung des Bundespräsidenten
Die Verunglimpfung des Bundespräsidenten in Deutschland ist in § 90 StGB unter dem Titel Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates unter Strafe gestellt.
Inhaltsverzeichnis
Geschütztes Rechtsgut
Geschützt sind sowohl die Person des Bundespräsidenten selbst, auch wenn er privat angegriffen wird, als auch das Amt des Bundespräsidenten<ref>Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 90 StGB Rn. 1</ref> und daher auch der Vertreter im Amt (Bundesratspräsident), solange er die Befugnisse des Bundespräsidenten ausübt.<ref>Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 90 StGB Rn. 2</ref>
Tatbestand
Tathandlung ist die Verunglimpfung.<ref>http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/staatsschutzkammer-verhandelt-gegen-blogger-bundespraesident-wulff-klagt-11585574.html</ref> Darunter wird eine besonders schwere Form der Ehrkränkung (Beleidigung) verstanden, gemessen an Form, Inhalt, Begleitumständen oder Beweggründen.<ref>Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 90 StGB Rn. 2</ref> Die Handlung muss öffentlich (insbesondere also an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet)<ref>Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 111 StGB Rn. 5</ref>, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften geschehen.<ref>Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 90 StGB Rn. 3</ref> Den Schriften sind modernere Medien wie Ton- und Bildspeicher nach § 11 Abs. 3 StGB gleichgestellt.
Die Tat wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft. Das Gericht kann in minderschweren Fällen die Strafe mildern. Eine Verunglimpfung des Bundespräsidenten kann strafrechtlich nur verfolgt werden, wenn der Bundespräsident die Strafverfolgungsbehörden dazu ermächtigt.<ref>http://www.stern.de/politik/bei-verunglimpfung-des-bundespraesidenten-droht-haft-1773330.html</ref> Für die Taten sind nach der Vorschrift die Staatsschutzkammern bei den Landgerichten nach § 74a GVG zuständig.<ref>http://www.rp-online.de/politik/deutschland/bundespraesident/wulff-klagt-wegen-beleidigung-bei-facebook-1.2655558</ref>
Vergleichbare Tatbestände sind in Monarchien als Majestätsbeleidigung bekannt, so auch in früheren deutschen Monarchien.
Anwendung
Die Norm wird nur selten angewandt. Von 1990 bis 2004 registrierte das Bundespräsidialamt 41 Fälle, in zwei davon erteilte der jeweilige Bundespräsident die erforderliche Strafermächtigung.<ref>Andrea Grotemeier: Das Comeback der Majestätsbeleidigung. Legal Tribune Online. 11. Januar 2012. Abgerufen am 28. April 2015.</ref>
Einzelnachweise
<references />
Rechtshinweis | Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |