Bergung (Seefahrt)


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Der Begriff Bergung bezeichnet in der Schifffahrt jede Handlung, die unternommen wird, um einem Schiff oder sonstigen Vermögensgegenständen, die sich in schiffbaren oder sonstigen Gewässern in Gefahr befinden, Hilfe zu leisten. Dies umfasst auch Gefahren von Umweltschäden sowie der menschlichen Gesundheit in Küsten- und Binnengewässern oder angrenzenden Gebieten, die durch Verschmutzung, Verseuchung, Feuer, Explosion oder ähnlich schwerwiegende Ereignisse verursacht werden.

Bei Plattformen und Bohreinrichtungen wird der Begriff Bergung nicht angewendet, wenn diese Plattformen zur Erforschung, Ausbeutung oder zur Gewinnung von Ressourcen des Meeresbodens vor Ort im Einsatz sind. Bei Staatsschiffen wie Kriegsschiffen, die nach dem allgemeinen anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts Staatenimmunität genießen, kommt es nicht zur Anwendung, sofern der Staat nicht etwas anderes beschließt.

Bergung oder Hilfeleistung

Unter Bergung versteht man: Die Hilfeleistung für ein in Seegewässern in Gefahr befindliches See- oder Binnenschiff oder sonstige Vermögensgegenstände, für ein in Binnengewässern in Gefahr befindlichen Seeschiff oder Binnenschiff oder sonstige Vermögensgegenstände.<ref>HGB § 740, Abs.1: Pflichten des Bergers</ref>

Von 1963 bis 2002 galt folgende Unterscheidung:

Bergung
Ein in Seenot befindliches Schiff oder die an Bord befindlichen Sachen wurden durch dritte Personen in Besitz genommen und in Sicherheit gebracht, nachdem die Schiffsbesatzung die Verfügungsgewalt darüber verloren hatte.<ref name="Int.Seerecht">Beckert, Breuer: Internationales Seerecht - Unterschied zwischen Bergung und Hilfeleistung im Strandungswesen</ref>
Hilfeleistung
Unter Hilfeleistung verstand man, wenn außer dem unter "Bergung" bezeichneten Falle ein Schiff oder die an Bord befindlichen Sachen aus einer Seenot durch die Hilfe dritter Personen gerettet wurden - also wenn die Verfügungsgewalt nicht durch die Schiffsbesatzung aufgegeben wurde.<ref name="Int.Seerecht" />

Zu den Begriffen Bergung, Hilfe und Rettung siehe auch: Bergung (Technische Hilfe)

Pflicht zur Hilfeleistung

Jeder Kapitän ist verpflichtet, jeder auf See in Lebensgefahr befindlichen Person Hilfe zu leisten, sofern er dazu ohne ernsthafte Gefährdung seines Schiffes und der Personen an Bord in der Lage ist. Der Bergende ist verpflichtet, die Bergung mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, um Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen. Er muss auch andere Bergehelfer um Unterstützung bitten, wenn die Umstände es erfordern. Der Eigentümer und der Kapitän des Schiffes, das sich in Gefahr befindet, sind verpflichtet, während der Bergungsarbeit mit den Bergenden in jeder Hinsicht zusammenzuarbeiten.

Rechtsgrundlagen

Die Küstenländer können nach dem Völkerrecht für ihre Küste Maßnahmen zum Schutz vor Verschmutzung oder drohender Verschmutzung treffen, z.B. bei einem Seeunfall, bei dem sich erhebliche Schäden für die Küste ergeben könnten. Sie können den beteiligten Bergern bei der Bergung Weisungen erteilen.

Siehe u.a. Internationales Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot

Bergelohn

Der Retter hat für seinen Dienst einen Anspruch auf Bergelohn gegenüber dem Geretteten. Dieser Lohn ist vom anzuwendenden Recht, beispielsweise Lloyd’s Open Form, abhängig und bemisst sich am Wert des geborgenen Schiffes und seiner Ladung. In der Sportschifffahrt ist es üblich, Berge- und Schlepphilfe kostenlos zu leisten. Der Gerettete erstattet dem Retter ebenso selbstverständlich dessen Kosten. Trotzdem ist es notwendig, darüber eine ausdrückliche Vereinbarung zu treffen.

Deutschland

In Deutschland sind die Bestimmungen zur Bergung in den §§ 574 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB)<ref>In der seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts am 25. April 2013 geltenden Fassung = n.F. (siehe auch Seehandelsrecht).</ref><ref>§§ 740 ff. HGB in der bis zum 24. April 2013 gültigen Fassung = a.F..</ref> und in § 93 des Binnenschifffahrtsgesetzes (BinSchG), der Bergelohn im Speziellen in §§ 576, 577 HGB n.F.<ref>§ 743 HGB a.F..</ref>, geregelt:

§ 577 HGB n.F. - Höhe des Bergelohns<ref>Anmerkung: Der Wortlaut des § 743 HGB a.F. war -bis auf den Paragrafenverweis in § 743 Abs.1 Nr.2 HGB a.F.- wortgleich. Dort wurde auf § 741 Abs.2 HGB a.F. verwiesen.</ref>

(1) Der Bergelohn ist, wenn die Parteien seine Höhe nicht vereinbart haben, so festzusetzen, dass er einen Anreiz für Bergungsmaßnahmen schafft. Bei der Festsetzung sind zugleich die folgenden Kriterien ohne Rücksicht auf die nachstehend aufgeführte Reihenfolge zu berücksichtigen:
1. der Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände;
2. die Sachkunde und die Anstrengungen des Bergers in Bezug auf die Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden (§ 575 Abs.2);
3. das Ausmaß des vom Berger erzielten Erfolgs;
4. Art und Erheblichkeit der Gefahr;
5. die Sachkunde und die Anstrengungen des Bergers in Bezug auf die Bergung des Schiffes und der sonstigen Vermögensgegenstände sowie die Rettung von Menschenleben;
6. die vom Berger aufgewendete Zeit sowie die ihm entstandenen Kosten und Verluste;
7. die Haftungs- oder sonstige Gefahr, welche der Berger oder seine Ausrüstung ausgesetzt war;
8. die Unverzüglichkeit, mit der die Leistungen erbracht wurden;
9. die Verfügbarkeit und der Einsatz von Schiffen oder anderen Ausrüstungsgegenständen, die für Bergungsmaßnahmen bestimmt waren;
10. die Einsatzbereitschaft und Tauglichkeit der Ausrüstung des Bergers sowie deren Wert.

(2) Der Bergelohn ohne Zinsen, Bergungskosten und erstattungsfähige Verfahrenskosten darf den Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände nicht übersteigen.

Sonstiges

Öffentlich stark beachtete Bergungen in der Vergangenheit waren u. a. die der RoRo-Fähre Herald of Free Enterprise (am Abend des 6. März 1987 kenterte das Schiff bei der Ausfahrt aus dem Hafen von Zeebrügge) und die Bergung des russischen Atom-U-Bootes Kursk (Oktober 2001) sowie des Kreuzfahrtschiffes Costa Concordia (2013/2014).

Schiffe werden speziell dann geborgen, wenn sie 'im Weg liegen', also dann, wenn sie in einem Hafen, einer Hafeneinfahrt oder einem relativ schmalen Wasserweg gesunken sind. Oft wurden in Kriegen Schiffe (eigene oder gegnerische) an solchen Stellen versenkt, um das Vorrücken eines Feindes zu behindern. Eigene Schiffe wurden z. B. auch versenkt, um zu verhindern, dass sie in die Hand des Feindes fielen (siehe Selbstversenkung). Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden viele solcher Schiffe geborgen (auch deshalb, weil Schiffsmangel und Metallmangel herrschte), etwa die USS Oklahoma.

Einzelnachweise

<references/>

Siehe auch

Weblinks

Commons Commons: Salvage – Sammlung von Bildern, Videos und AudiodateienVorlage:Commonscat/Wartung/P 2 fehlt, P 1 ungleich Lemma
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