Datengeheimnis
Das Datengeheimnis ist ein Grundprinzip des Datenschutzrechts. Es dient dem Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch durch Beschäftigte in datenverarbeitenden Tätigkeiten.
In Deutschland ist das Datengeheimnis in § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) festgeschrieben. Es stellt ein Verbot für Beschäftigte dar, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (§ 5 S. 1 BDSG):
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis).
In den Landesdatenschutzgesetzen sind weitestgehend analoge Regelungen enthalten.
Inhaltsverzeichnis
Anwendung
Das Datengeheimnis des BDSG richtet sich an bei der Datenverarbeitung beschäftigte Personen. Der Begriff Beschäftigte wird in § 3 Abs. 11 BDSG definiert. Nicht-öffentliche Stellen, die eine Verpflichtung ihrer Beschäftigten durchführen müssen, werden in § 2 Abs. 4 BDSG beschrieben.
Während sich die allgemeinen Regelungen des BDSG an die verantwortlichen Stellen richten, bezieht sich das Datengeheimnis explizit auf die Beschäftigten. Es soll damit zum Ausdruck kommen, dass für die Beachtung des BDSG nicht nur die verantwortliche Stelle zuständig ist, sondern jeder Beschäftigte eine persönliche Verantwortung für die Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften beim Umgang mit personenbezogenen Daten trägt.<ref>Verpflichtung auf das Datengeheimnis. Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht, abgerufen am 20. September 2015. </ref>
Verpflichtung
Das BDSG fordert eine Verpflichtung der Beschäftigten auf das Datengeheimnis bei der Aufnahme ihrer Tätigkeiten (§ 5 S. 2 BDSG):
Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten.
Für den späteren Nachweis ist es sinnvoll, die Verpflichtungserklärung schriftlich zu erfassen.<ref name="bundesbeauftragte">Datengeheimnis. Mustertexte. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, abgerufen am 20. September 2015. </ref>
Neben der Verpflichtung von Beschäftigten kann auch eine Verpflichtung von Mitarbeitern von Fremdfirmen erforderlich sein, die externen Tätigkeiten für ein Unternehmen oder eine Behörde ausüben. Des Weiteren kann eine allgemeine Firmenerklärung sinnvoll sein, um die Verpflichtung aller Arbeitnehmer von Fremdfirmen auf das Datengeheimnis sicherzustellen.<ref name="bundesbeauftragte"/>
Unter Umständen kann eine Verbindung der Verpflichtung auf das Datengeheimnis mit einer Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis nach § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) und auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sinnvoll sein.<ref name="bundesbeauftragte"/> Darüber hinaus kann das Datengeheimnis durch Amts- oder Berufsgeheimnisse oder Geheimhaltungsverträge ergänzt werden.
Dauer
Nach Beendigung der Tätigkeit endet das Datengeheimnis nicht, es besteht unbegrenzt fort (§ 5 S. 3 BDSG):
Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
Verletzung
Eine nicht oder nur unzureichend durchgeführte oder nicht nachweisbare Verpflichtung auf das Datengeheimnis kann unter Umständen straf- oder zivilrechtliche Konsequenzen sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer haben.
Verstöße gegen das Datengeheimnis können nach § 44 und § 43 Absatz 2 BDSG sowie nach anderen Strafvorschriften mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.<ref>Hinweise für Unternehmen zur Verpflichtungserklärung nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz. Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, abgerufen am 20. September 2015. </ref> Darüber hinaus kann eine Verletzung des Datengeheimnisses auch eine Verletzung arbeits- oder dienstrechtlicher Verschwiegenheitspflicht darstellen.
Siehe auch
Einzelnachweise
<references/>
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