Deutschlandvertrag
Der Deutschlandvertrag (Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten, auch Bonner Vertrag oder Bonner Konvention<ref>Webseite des Landschaftsverbandes Rheinland; Rechtslexikon.net. Beide abgerufen am 8. März 2014.</ref> genannt), mit dem Generalvertrag als Kernstück (in der Sprachregelung der SED als „Generalkriegsvertrag“ bezeichnet<ref>Die Zeit: Mit Tarzan zu den Waffen</ref>), ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der am 26. Mai 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den drei westlichen Besatzungsmächten Frankreich, Großbritannien und USA geschlossen, aber von Frankreich nicht ratifiziert wurde. Er wurde in Teilen neu ausgehandelt und trat 1955 in leicht abgeänderter Version gleichzeitig mit dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur NATO in Kraft.
Inhaltsverzeichnis
Inhalte
Durch den Deutschlandvertrag, der als „Überbrückungsvertrag“ das entstandene Vakuum zwischen Kapitulation nach dem Zweiten Weltkrieg und Friedensvertrag füllen sollte,<ref>Werner Weidenfeld, Karl-Rudolf Korte (Hrsg.): Handbuch zur deutschen Einheit 1949–1989–1999. Aktualisierte Neuausgabe, Campus, Frankfurt am Main [u. a.] 1999, ISBN 3-593-36240-6, S. 296 f.</ref> wurde das Besatzungsstatut abgelöst. Die Bundesrepublik erhielt „die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten“ zugesprochen, einige wenige besatzungsrechtliche Vorbehalte verblieben bei den drei Schutzmächten. Die Vertragspartner vereinbarten das Ziel der Wiedervereinigung Deutschlands in Freiheit und eines frei vereinbarten Friedensvertrags für ganz Deutschland.
Fortan waren für den Aufenthalt ausländischer Truppen auf dem Gebiet der Bundesrepublik nicht mehr das auf Kriegsrecht beruhende Besatzungsstatut die rechtliche Grundlage, sondern vertragliche Abmachungen zwischen gleichberechtigten Staaten.
Der Deutschlandvertrag wurde ergänzt durch den Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag), den Finanzvertrag, der den Unterhalt dieser Streitkräfte regelte, sowie den Überleitungsvertrag, der aus Krieg und Besatzung entstandene Fragen regelte. Weitere Regelungen des Deutschlandvertrags, die sich in Sonderrechten der Westmächte ausdrückten, betrafen Fragen, die Berlin und Deutschland in seiner Gesamtheit, die endgültige Friedensregelung und die Wiedervereinigung betrafen.
Die erste Fassung des Deutschlandvertrags wurde am 26. Mai 1952 im Bundesratssaal des Bonner Bundeshauses unterzeichnet.<ref>Helmut Vogt: Wächter der Bonner Republik. Die Alliierten Hohen Kommissare 1949–1955, Verlag Ferdinand Schöningh, Paderborn 2004, ISBN 3-506-70139-8, S. 146.</ref> Die endgültige Fassung vom 23. Oktober 1954 trat am 5. Mai 1955 in Kraft. Zu diesem Datum wurden auch das Besatzungsstatut aufgehoben, die Alliierte Hohe Kommission aufgelöst und die Ratifikationsurkunden für die Pariser Verträge in Bonn hinterlegt.
Souveränität über innere und äußere Angelegenheiten
Die Erlangung der Souveränität war für die Bundesrepublik im Rahmen der westdeutschen Wiederbewaffnung notwendig geworden. Bis Mitte der 1950er-Jahre wurde der Kriegszustand durch einseitige Akte der früheren Feindstaaten außerhalb des Deutschlandvertrages offiziell beendet,<ref>Hermann Mosler, Karl Doehring: Die Beendigung des Kriegszustands mit Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg (= Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht. Bd. 37). Heymann, Köln [u. a.] 1963.</ref> sodass auch diese Voraussetzung erfüllt war, um das Inkrafttreten des Deutschlandvertrages mit dem Beitritt der Bundesrepublik in die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) zu verbinden (→ Junktim). Da der EVG-Vertrag allerdings am 30. August 1954 im französischen Parlament nicht ratifiziert wurde, konnte auch der seit 1952 vorliegende Deutschlandvertrag nicht in Kraft treten. Nach dem Scheitern musste das Vertragswerk neu verhandelt werden, woraufhin die Teilnehmer der Londoner Neunmächtekonferenz sich für einen Beitritt der Bundesrepublik zur NATO und die Bildung einer Westeuropäischen Union (WEU) entschlossen, was sich dann mit den Pariser Verträgen vom 23. Oktober 1954 vollzog.
Da die Bundesrepublik sich während der Kanzlerschaft Konrad Adenauers (→ Westintegration) vor dem Hintergrund des Kalten Krieges zu einem vertrauenswürdigen Partner der Westalliierten entwickelt hatte,<ref>Der britischen Regierung ließ Adenauer über den deutschen Botschafter Hans-Heinrich Herwarth von Bittenfeld vertraulich und dennoch offen mitteilen, ihm sei die „Westintegration wichtiger als die Wiedervereinigung“. Sowohl in seinen öffentlichen Erklärungen als auch seinen Memoiren fehlt allerdings ein Glaubenssatz dieser Art. Näheres siehe z. B. Der Spiegel 29/1989, S. 21.</ref> waren diese bereit, ihr in der neuen Fassung des Deutschlandvertrages staatliche Souveränität zuzugestehen, was in der ersten Fassung von 1952 noch nicht der Fall gewesen war. Die Alliierte Hohe Kommission und die Dienststellen der Landeskommissare wurden mit Inkrafttreten der Pariser Verträge am 5. Mai 1955 aufgelöst. Einige Kontrollrechte des alliierten Vorbehalts bestanden jedoch bis zur Verabschiedung der Notstandsgesetze 1968 und bis zur Wiedervereinigung Deutschlands 1990 weiter fort.
Im zweiten Deutschlandvertrag fiel der Zwang der Westbindung eines Gesamtdeutschlands weg, dessentwegen die erste Version stark umstritten war. Nach der Ratifizierung der Pariser Verträge trat der Deutschlandvertrag schließlich am 5. Mai 1955 in Kraft.
Der Deutschlandvertrag verpflichtete die Vertragspartner auf den Einspruch der Bundesrepublik gegen die Endgültigkeit der deutschen Teilung und auf ihr Wiedervereinigungsziel.<ref name="bpb">Deutschlandvertrag, Bundeszentrale für politische Bildung/bpb, abgerufen am 26. Januar 2014.</ref>
Aufenthalt ausländischer Streitkräfte
Am 23. Oktober 1954 wurde mit dem Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1955 II S. 253) zwischen der Bundesrepublik und acht Vertragspartnern (Belgien, Dänemark, Frankreich, Kanada, Luxemburg, die Niederlande, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten von Amerika) eine vertragliche Grundlage für die Rechte und Pflichten der ausländischen Streitkräfte in Westdeutschland geschaffen. Der sogenannte Truppenvertrag gilt auch nach Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrags weiter und kann mit einer zweijährigen Frist beiderseitig gekündigt werden (Notenwechsel vom 25. September 1990, BGBl. II S. 1390 und vom 16. November 1990, BGBl. II S. 1696).<ref>Vgl. dazu Christian Raap: Die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland unter besonderer Berücksichtigung des militärischen Bereichs und der deutschen Einheit (= Schriften zum Staats- und Völkerrecht. Bd. 46). Lang, Frankfurt am Main [u. a.] 1992, ISBN 3-631-44245-9, S. 236 (zugleich: Würzburg, Universität, Diss., 1991).</ref> Er gilt auch weiterhin nicht in den neuen Bundesländern und Berlin.
Das Aufenthaltsrecht der Sowjetarmee in der DDR wurde 1957 im Abkommen über den zeitweiligen Aufenthalt sowjetischer Streitkräfte auf dem Territorium der DDR geregelt. Für den Abzug der sowjetischen Streitkräfte wurden des Weiteren 1990 zwei Verträge mit der Sowjetunion geschlossen, u. a. der Truppenabzugsvertrag vom 12. Oktober 1990 (BGBl. 1991 II S. 256, 258). Die letzten russischen Soldaten wurden im Sommer 1994 aus Ostdeutschland abgezogen.
Die Bundesregierung kann zudem nach dem Streitkräfteaufenthaltsgesetz vom 20. Juli 1995 (BGBl. II S. 554) mit auswärtigen Staaten Vereinbarungen über Einreise und vorübergehenden Aufenthalt ihrer Streitkräfte in Deutschland für Übungen, Durchreise auf dem Landwege und Ausbildung von Einheiten abschließen, wie bisher mit Polen und Tschechien.
Einzelnachweise
<references />
Weblinks
- Artikel über den Deutschlandvertrag beim Lebendigen Museum Online
- Text des Deutschlandvertrags vom 26. Mai 1952
- Vereinbarung vom 27. und 28. September zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten Fassung)