Dienstpflicht


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25px Dieser Artikel behandelt die Dienstpflicht von Beamten; zur allgemeinen Dienstpflicht als Alternative zur Wehrpflicht siehe Soziales Pflichtjahr.
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Im Rahmen der Dienst- und Treuepflicht obliegen dem Beamten Dienstpflichten gegenüber seinem Dienstherrn. Diese sind zu unterscheiden von den Amtspflichten, die für die Ausübung des Amtes gelten, etwa gegenüber dem Bürger. Die Verletzung von Dienstpflichten kann als Dienstpflichtsverletzung disziplinarrechtliche Konsequenzen haben. Für Bundesbeamten sind die Dienstpflichten im Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt. Für Landes- und Kommunalbeamte finden sich Regelungen im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und in den Landesbeamtengesetzen.

Begriff des Dienst- und Treueverhältnisses

Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (Art. 33, Abs. 4 Grundgesetz).

Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (§ 4 BBG).

Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Verhältnis. Während der Beamte seine Dienstleistungspflichten zu erfüllen hat, hat der Dienstherr im Rahmen dieses Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung (Fürsorgepflicht) (§ 78 BBG).

Die Pflichten und Rechte des Beamten

Allgemeine Pflichten und Rechte

Die allgemeinen Pflichten und Rechte sind in den §§ 60 bis 86Vorlage:§/Wartung/buzer BBG geregelt.

Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Sie müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Bei politischer Betätigung haben sie Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren (§ 60 BBG).

Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert (§ 61, Abs. 1 BBG).

Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung teilzunehmen (§ 61, Abs. 2 BBG).

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich. (§ 62 BBG).

Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Die Remonstrationspflicht verpflichtet sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen (§ 63 BBG).

Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten:

„Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe" geleistet werden (§ 64 BBG).

Der Beamte ist verpflichtet, über alle Tatsachen und Angelegenheiten, von denen er in Ausübung seines Amtes erfährt, Stillschweigen zu bewahren. Vor Gericht darf er entsprechende Tatbestände nicht ohne Zustimmung des Dienstherrn vortragen (§ 67 BBG).

Beamte dürfen ohne Zustimmung des Dienstherrn keinerlei Vergünstigungen oder Geschenke von Dritten annehmen (§ 71 (BBG)).

Der Beamte darf nicht so weit vom Dienstort entfernt wohnen, dass ihm eine Ausübung seiner Tätigkeit erschwert wird (§ 72 BBG).

Ein Beamter kann zum Schadensersatz, den die Gemeinschaft durch sein schwerwiegendes Verschulden erlitten hat, herangezogen werden (§ 75 (BBG)).

Nebentätigkeiten

Das Recht zur Aufnahme von Nebentätigkeiten ist in den §§ 97 bis 105Vorlage:§/Wartung/buzer BBG geregelt.

Personalaktenrecht

Das Personalaktenrecht ist in den §§ 106 bis 115Vorlage:§/Wartung/buzer BBG geregelt.

Ihre Personalakten enthalten sämtliche ihr Dienstverhältnis betreffenden Schriftstücke sowie ihre Beurteilungen. Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte (§ 110 BBG).

Beamtenvertretung

Die Regelungen zur Beamtenvertretung finden sich in den §§ 116 bis 118Vorlage:§/Wartung/buzer BBG.

Für Beamte ist die Koalitionsfreiheit in den Beamtengesetzen geregelt. Nach § 116 BBG und § 52 BeamtStG haben Beamte das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie dürfen wegen Betätigung für ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

Die Koalitionsfreiheit gilt für Beamte jedoch nur eingeschränkt, da sie wegen der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums über kein Streikrecht verfügen.

Kommission Prodi

Auf EU-Ebene hat die Kommission Prodi kurz nach ihrer Ernennung im Jahre 1999 einen Kodex für gute Verwaltungspraxis verabschiedet, der die Verhaltensnormen der EU-Bediensteten in ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit festlegt. Darin sind drei wichtige horizontale Verhaltensregeln formuliert: höflich, sachlich und unparteiisch. Vor diesem Hintergrund enthält der Kodex Regeln für die Anforderung von Dokumenten, Beantwortung von Briefen, dem Schutz von persönlichen Daten und den Ablauf von Verwaltungsverfahren.

Siehe auch