Ehekonsens


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Der Ehekonsens ist ein Ausdruck im Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche.

Definition

Nach c. 1057, n. 2 CIC/1983 ist der Ehekonsens ein Willensakt, durch den Mann und Frau sich in einem unwiderruflichen Bund gegenseitig schenken und annehmen, um eine Ehe zu gründen. Die Ehe kommt dann zustande, wenn der Konsens zwischen rechtlich dazu befähigten Personen in rechtmäßiger Weise kundgetan wird. Dieser Konsens kann durch keine menschliche Macht ersetzt werden (c. 1057, n. 1 CIC/1983).

Inhalt des Konsenses

Damit ein gültiger Ehekonsens zustande kommt, muss der Wille der Ehepartner von seinem Inhalt her auf die durch Naturrecht und kanonisches Recht bestimmte Ehe gerichtet sein. Somit dürfen weder die Wesenseigenschaften noch die Wesenselemente der Ehe durch positiven Willensakt ausgeschlossen werden.<ref>Primetshofer, Bruno: Der Ehekonsens. In: Listl, Joseph und Heribert Schmitz (Hrsg.): Handbuch des katholischen Kirchenrechts. 2. Auflage. Regensburg. 1999. S. 928.</ref> Zu den Wesenseigenschaften der Ehe gehören die Einheit, die Unauflöslichkeit und die Sakramentalität der Ehe (c. 1056 CIC/1983). Wesenselemente sind das Wohl der Ehegatten, die Zeugung von Nachkommenschaft und deren Erziehung (c. 1055, n. 1 CIC/1983). Auch eine vorab vereinbarte Begrenzung der Kinderzahl kann den Ehekonsens in Frage stellen.<ref>Vgl. Bertram Zotz: „Kinderzahl und Ehewille. Überlegungen zur konsensrechtlichen Relevanz der vorausgehenden Begrenzung der Kinderzahl aus einer konkret beabsichtigten Ehe.“ In: Konrad Breitsching und Wilhelm Rees: Recht- Bürge der Freiheit. Festschrift für Johannes Mühlsteiger SJ zum 80. Geburtstag. Berlin 2006, S. 877-889.</ref> Der Konsens ist Wirkursache der Ehe (causa efficiens) und nicht nur unerlässliche Bedingung (conditio sine qua non); <ref>Primetshofer, Bruno: Der Ehekonsens. In: Listl, Joseph und Heribert Schmitz (Hrsg.): Handbuch des katholischen Kirchenrechts. 2. Auflage. Regensburg. 1999. S. 928.</ref> damit hängt die Ehe ihrem Wesen nach von einem gültigen Konsens ab. Im kanonischen Recht gilt demnach der Grundsatz: Consensus facit matrimonium.

Konsensmangel

Liegt ein Konsensmangel bei der christlichen Trauung vor, verhindert dieser das Zustandekommen der gültigen Ehe.

Das katholische Eherecht unterscheidet:

  • Erkenntnismangel
    • Fehlendes Mindestwissen über die Ehe
    • Irrtum über die Person
    • Irrtum über eine Eigenschaft des Partners
    • Täuschung
  • Willensmangel
    • Vorbehalt gegen die Ehe als solche (Totalsimulation)
    • Vorbehalt gegen die Unauflöslichkeit der Ehe
    • Vorbehalt gegen die eheliche Treue
    • Vorbehalt gegen die Elternschaft
    • Vorbehalt gegen das Gattenwohl
    • Willensbestimmender Irrtum über eine Wesenseigenschaft der Ehe
    • Bedingung
    • Furcht oder Zwang
  • Psychischer Mangel
    • Fehlender Vernunftgebrauch
    • Mangelndes Urteilsvermögen
    • Unfähigkeit zur Eheführung

Siehe auch

Einzelnachweise

<references/>

Siehe auch

Literatur

  • Bruno Primetshofer: Der Ehekonsens In: Joseph Listl und Heribert Schmitz (Hrsg.): Handbuch des katholischen Kirchenrechts, 2. Auflage, Regensburg, 1999, S. 927-947, ISBN 3-7917-1664-6
  • Richard Puza: Katholisches Kirchenrecht, 2. Auflage, Heidelberg, 1993. S. 369-388, ISBN 3-8252-1395-1
  • Norbert Ruf: Das Recht der Katholischen Kirche, Freiburg (Breisgau), 1983, S. 245-274

Weblinks

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