Ehe


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25px Dieser Artikel behandelt die Verbindung zweier Menschen – zu weiteren Bedeutungen siehe Ehe (Begriffsklärung) oder Das Ehepaar von Franz Kafka 1922.

Ehe (althochdeutsch für „Ewigkeit, Recht, Gesetz“; historisch rechtssprachlich: Konnubium) oder Heirat bezeichnet eine durch Naturrecht, Gesellschaftsrecht und Religionslehren begründete und anerkannte, zumeist gesetzlich geregelte, gefestigte Form einer Verbindung zweier Menschen. Die Partner werden bezeichnet als Ehepaar, Ehepartner, Eheleute oder Ehegatten (siehe Begattung). Einige Staaten und Religionen erlauben die Mehrehe (Polygamie). Die rechtsgültige Auflösung der Ehe ist die Scheidung.

Traditionell wird die Ehe als dauerhafte Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau verstanden. In manchen Ländern ist die Institution der Ehe auch für Lebenspartner gleichen Geschlechts geöffnet und wird umgangssprachlich als gleichgeschlechtliche Ehe bezeichnet. Häufiger ist ein eheähnliches Institut als „Eingetragene Lebenspartnerschaft“ geschaffen worden, aber mit eingeschränkten Rechten im Vergleich zur Ehe.

Die Bedeutung der Ehe ist stark von den gesellschaftlichen und kulturellen Rahmenbedingungen abhängig und hat sich im Zuge der menschlichen Entwicklung immer wieder verändert. Der in Deutschland vorgesehene gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft; darüber hinausgehende oder abweichende Regelungen werden in einem Ehevertrag vereinbart.

Die Familiengeschichtsforschung verwendet als genealogisches Zeichen für eine Heiratsverbindung zweier Personen ∞ (oo) oder (Unicode U+26AD).

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„Wye reymont vnd melusina zusamen wurdent geleit / Vnd vom bischoff gesegenet wurdent in dem bett“ (Holzschnitt aus dem Werk Schöne Melusine, 15. Jahrhundert)

Formen und Abgrenzung

Die weiblichen Ehepartner können als Ehefrau, Frau oder auch Gattin, Gemahlin bezeichnet werden; historisch war auch Weib dafür gebräuchlich. Vor und bei der Eheschließung wird eine Frau als Braut bezeichnet. Ein männlicher Partner wird vor und bei der Eheschließung Bräutigam und nach der Heirat Ehemann, Mann oder Gatte, Gemahl genannt. Veraltet ist vom Gespons (von lat. sponsus, sponsa, ‚Bräutigam‘, ‚Braut‘) die Rede. Umgangssprachlich wird ein Ehepartner manchmal als „bessere Hälfte“ bezeichnet.

Merkmale der Ehe

Die Vorstellungen über die Eigenart der Ehe unterscheiden sich grundlegend. Im Römischen Reich wurde die Ehe als eine nichtrechtliche gesellschaftliche Tatsache durch verwirklichte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau gesehen. Nach Lehre der römisch-katholischen Kirche ist die Ehe ein Sakrament, das sich die Eheleute gegenseitig spenden. Die Zivilehe betrachtet schließlich die Ehe immer als eine Art bürgerlichen Vertrag. Oft verlangt diese Ansicht eine Beurkundung durch eine Urkundsperson in einem besonderen Verfahren (z. B. durch einen Standesbeamten).

Die Ehe begründet persönliche sowie wirtschaftliche Rechte und Pflichten zwischen den Ehegatten. Der genauere Inhalt des Vertrages sowie die Art und Weise seines Zustandekommens hängen in hohem Maße von der jeweiligen Kultur und Gesellschaft ab. Der Ehe kommt sehr häufig die Aufgabe der materiellen Versorgung zu. Das wird z. B. durch Ansprüche auf Unterhalt, güterrechtlichen Ausgleich oder im islamischen Rechtskreis durch die Morgengabe verwirklicht. In vielen, insbesondere patrilinearen Gesellschaften sichert die Ehe auch eine bestimmte legitime Erblinie.

„Ehe ohne Trauschein“ (Konkubinat)

Die Zahl der Eheschließungen geht seit einigen Jahrzehnten in Deutschland zurück. Während im Jahr 1976 noch 510.318 Paare in Deutschland (Bundesrepublik und DDR) die Ehe eingingen, waren es im Jahr 2006 nur noch 373.681.<ref>Statistisches Bundesamt: Bevölkerung: Eheschließungen, Ehescheidungen – Deutschland – Anzahl (1950–2012). Wiesbaden, 2013, abgerufen am 25. August 2013.</ref> Viele Paare binden sich heute ohne Trauschein in einer eheähnlichen Gemeinschaft (umgangssprachlich auch „wilde Ehe“ oder Lebensabschnittspartnerschaft genannt), in der Schweiz als Konkubinat bezeichnet, oder gehen Partnerschaften und Liebesbeziehungen mit geringerer Verbindlichkeit ein. Dies kann teilweise mit dem gesellschaftlichen Wertewandel und der Emanzipation der Frau erklärt werden.

Zum Beispiel sieht die Anthropologin Helen Fisher eine Hauptursache in der zurückgehenden gegenseitigen Abhängigkeit der Partner, durch die bessere Ausbildung und größere ökonomische Selbständigkeit von Frauen verursacht, was Strategien der Fortpflanzung und Familienbildung neu aktiviert, die schon seit der Frühgeschichte der Menschheit bestehen.<ref>Aus Helen Fisher: Anatomy of Love. A natural History of Mating, Marriage, and why we stray. Fawcett/Random House, New York 1992, ISBN 0-449-90897-6 Deutsche Übersetzung: Anatomie der Liebe. Droemer Knaur Verlag, 1993, Kapitel 16, S. 293: „But of all the major factors that promote marital instability, perhaps the most powerful in America today can be summed up in two words: working women. […] demographers regularly cite this correlation between working women and high divorce rates.“ S. 304: „Divorce, single parents, remarriage, stepparents, and blended families are as old as the human animal – creations of a distant prehistoric age. As Paul Bohannan summed it up, ‚The family is the most adaptable of all human institutions, changing with every social demand.‘“</ref>

Doch verweisen manche Familiensoziologen darauf, dass vor dem 19. Jahrhundert die Lage statistisch ähnlich war und dass die soziale Bedeutung der Ehe deswegen nicht unbedingt gemindert werde.

De facto sind unverheiratete Paare nur in wenigen Ländern verheirateten gleichgestellt.

Auch eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft, die sich an der Ehe orientiert, kann als Ehe bezeichnet werden.<ref>Duden (1999), S. 920, „Ehe“</ref> Durch die rechtlichen Möglichkeiten der offiziellen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften schränkt sie diese Verwendung mehr auf solche Rechtsinstitute ein.

Allgemeine Rahmenbedingungen

Beginn

Hauptartikel: Hochzeitsfeier

Die Ehe beginnt heutzutage mit der Übereinkunft der Brautleute, in dauerhafter Gemeinschaft miteinander zu leben. Die Öffentlichmachung dieser Übereinkunft in der Trauung ist die Voraussetzung für die gesellschaftliche und rechtliche Anerkennung dieser Ehe. Im Rahmen der Trauung erfolgt die Aushändigung einer Urkunde durch die beauftragte Institution. In den meisten westlichen Staaten sind die Standesämter für die Beurkundung der rechtlich verbindlichen Ehe und die Kirchen für die kirchliche Trauung zuständig. In manchen Ländern sind auch Religionsgemeinschaften zuständig. Die Beschaffung der erforderlichen Urkunden und Nachweise (in Deutschland Abstammungsurkunde für das Standesamt, Taufschein für das Pfarramt) dauert in der Regel nur wenige Wochen. In den Fällen, in denen verschiedene Rechtssysteme berührt werden (z. B. im Fall von binationalen Ehen), kann es jedoch wesentlich länger dauern.

Ende

Die Ehe endet in der Regel mit dem Tod eines Ehegatten. Je nach Rechts-, Kultur- und Religionskreis unterscheiden sich die weiteren Möglichkeiten der Abstandnahme von einer geschlossenen Ehe. Häufig können Ehen durch gerichtliche Scheidung oder Aufhebung beendet werden. Im islamischen Rechtskreis ist die Verstoßung Voraussetzung für die Beendigung der Ehe. Nicht nur, aber hauptsächlich im katholischen Kirchenrecht, welches keine Scheidung erlaubt, dient die Nichtigerklärung dazu, eine Ehe rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Anfangs aufzulösen.

Mindestens 35 Prozent der Ehen in Deutschland werden wieder geschieden.

Viele Gesellschaften kennen das Verfahren der Scheidung für die Beendigung der Ehe. Die Anerkennung der Scheidung ist in verschiedenen Weltanschauungen unterschiedlich geregelt. Ein wichtiger Unterschied besteht darin, ob die Scheidungsvoraussetzungen an bestimmte, durch einen Ehegatten verschuldete ehewidrige Handlungen anknüpft (wie in (West-)Deutschland und den USA vor den 1970er Jahren) oder das objektive Scheitern der Ehe ausreichen lässt (Zerrüttungsprinzip). Der Befund solch einer Zerrüttung liegt in der Regel nur vor, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft über einen bestimmten Zeitraum nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht mehr erwartet werden kann. In Deutschland oder Kanada ist der Zeitraum auf ein Jahr festgelegt. Er kann aber auch ein Vielfaches davon umfassen (Schweiz zwei Jahre). Da die katholische Eheauffassung keine Scheidung kennt, gibt es nur die Möglichkeit der Nichtigerklärung. Die Folge einer solchen Erklärung ist, dass die Lebensgemeinschaft rückwirkend so behandelt wird, als hätte von Anfang nie eine Ehe bestanden.

Verpflichtungen der Partner über die Dauer der Ehe hinaus regeln nationale Gesetze ganz unterschiedlich (die VR China kennt z. B. keine Verpflichtungen, in Deutschland können sich lebenslange Unterhaltspflichten zugunsten des wirtschaftlich schwächeren Partners ergeben). Verpflichtungen für gemeinsame Kinder aus der Ehe bestehen nahezu überall. Obwohl es zwischenstaatliche Vereinbarungen zur Auflösung der Ehe gibt, bergen die oft inkompatiblen nationalen Eheauflösungsverfahren für die zunehmende Zahl binationaler Ehen erhebliche Schwierigkeiten.

Inzesttabu

Hauptartikel: Inzest

Alle bekannten Zivilisationen haben in unterschiedlichem Grad stets die Ehe mit Blutsverwandten tabuisiert, namentlich zwischen Elternteilen und ihren Kindern. Fast alle Völker verbieten die Ehe zwischen Bruder und Schwester. Vielfach untersagt man auch die Ehe zwischen Verwandten zweiten Grades. Viele Völker haben sich weitere Beschränkungen auferlegt, so die Ehe mit Personen gleichen Familiennamens oder mit Personen mit dem gleichen Totemtier (siehe dazu auch Heiratsregeln).

Eine Ausnahme bildete das alte Ägypten, wo die Ehe zwischen Bruder und Schwester in der Familie des Pharaos gestattet war; dieses Privileg wurde dem Volk verweigert und könnte dazu gedient haben, Macht und Lebenskraft in einer Familie zu konzentrieren.

Die Konsequenz des Inzesttabus ist die Forderung nach exogamer, der auf eine andere Gruppe bezogenen Heirat. Ethnologen betonen, das Inzesttabu diene also dazu, den sozialen Zusammenhalt zu fördern (siehe Schwägerschaft).

Endogamie

Hauptartikel: Endogamie

Endogamie (griechisch endo „innen“, gamos „Hochzeit“: Innenheirat) bezeichnet in der Ethnosoziologie eine Heiratsregel, die Eheschließungen innerhalb der eigenen sozialen Gruppe, Gemeinschaft oder Kategorie bevorzugt oder vorschreibt, der Partner soll beispielsweise derselben Abstammungslinie, Volksgruppe, Religionsgemeinschaft oder sozialen Schicht angehören. Dies traf zeitweise auch auf christliche Konfessionen zu, wo sogenannte gemischte Ehen zwischen Evangelischen und Katholiken gesellschaftlich nicht toleriert wurden. Andere Beispiele für Endogamie sind Gesetze und Regelungen, die Heiratsverbindungen unterschiedlicher Ethnien verbieten oder als unerwünscht betrachten. Das Gegenteil ist die Exogamie, bei der außerhalb der eigenen Gemeinschaft geheiratet wird oder werden soll, beispielsweise nicht innerhalb derselben Abstammungsgruppe.

Arrangierte Ehe

Hauptartikel: Heiratsvermittlung

Unter arrangierte Heirat oder Verheiratung versteht man, wenn die Ehepartner und der Zeitpunkt der Heirat von den Eltern bzw. den Verwandten bestimmt werden.<ref>Arrangierte Heirat. Eintrag in Interaktives Online-Glossar: Ehe, Heirat und Familie, Lukas, Schindler, Stockinger; Institut für Kultur- und Sozialanthropologie – Universität Wien (abgerufen 26. Dezember 2015).</ref> Dieser früher allgemein übliche Vorgang, der die Ehe primär als Wirtschaftgemeinschaft und über die legitimisierte Fortpflanzung dynastisches Instrument des familären Gemeinwohles sieht, wurde erst im Laufe der Aufklärung und der Romantik in Europa durch das Konzept der Liebesheirat und der Freiheit der Partnerwahl verdrängt, und hat sich weltweit nur begrenzt durchgesetzt. Erst im Widerspruch dieser beiden Konzepte entsteht der Begriff der Zwangsehe, also Verheiratung wider Willen. Das Konzept der Heiratsvermittlung wandelte sich von der Eheanbahnung im sozialen Umfeld hin zu einer Dienstleistung für den Heiratswilligen.

Die Geschichte der Ehe

Ur- und Frühgeschichte

Über die Anfänge der „Ehe“ jenseits des Tier-Mensch-Übergangsfeldes ist empirisch nichts bekannt. Selbst ausdeutbare Grabfunde der Archäologie reichen bislang nicht so weit in der Menschheitsgeschichte zurück.

Ältere Sozialevolutionisten gingen von einer gradlinigen Fortentwicklung der Paarbindungen unter Menschen aus: Zu Beginn der Menschheit wäre Promiskuität (mehr als ein Sexualpartner) üblich gewesen, die sich anschließend zur Gruppenehe und schließlich über die Vielehe zur Einehe (Monogamie) entwickelt hätte. Die Monogamie wurde als die kulturell am höchsten stehende Eheform betrachtet. Nach der Logik, die spätere Entwicklung stelle zwangsläufig eine „höhere“ Entwicklungsform dar, müsste der heutzutage angesichts der hohen Scheidungsrate häufige Wechsel von Ehepartnern ebenfalls als „höhere“ Form der Ehe betrachtet werden, im Vergleich zu der früheren Regelform einer lebenslangen Ehe. Die wenigsten der älteren Evolutionisten ziehen jedoch diese Konsequenz aus einer solchen teleologischen Logik. Neuere anthropologische Untersuchungen beispielsweise von Helen Fisher zeigen viele Gemeinsamkeiten und wiederkehrende Merkmale beim menschlichen Paarungsverhalten und bei Wahlverwandtschaften auf.<ref>Helen Fisher: Anatomy of Love. A natural History of Mating, Marriage, and why we stray. Fawcett/Random House, New York 1992, ISBN 0-449-90897-6 (deutsch: Anatomie der Liebe. Droemer Knaur, 1993).</ref> Christen, Juden und Muslime sehen den Anfang der Paarbindungen bei Adam und Eva als monogame Ehe.

Monogam lebende Völker scheinen in vorchristlicher Zeit wenig verbreitet gewesen zu sein (nach Tacitus’ Schriften waren die Germanen mit ihrer Einehe eine Ausnahme unter den Barbaren der Antike, wobei es aber auch eine „Dreierehe“ Polyandrie im germanischen Kulturkreis gab, die erst relativ spät von der katholischen Kirche abgeschafft wurde). Tatsächlich stellen auch heute strenge Monogamie praktizierende Gesellschaften eine Minderheit unter den menschlichen Kulturen dar. Es sind nur wenige Gesellschaften bekannt, in der Polygynie und Polyandrie gleichzeitig praktiziert wurden (siehe Gruppenehe und Pseudogruppenehe). Vor allem durch die Expansion monotheistischer Religionen, die erfolgreiche Ausbreitung christlicher Normen und Werte in Europa und der Welt, seit dem 15. Jahrhundert in Folge christlicher Missionierung wurde die Monogamie in vielen Regionen der Welt zur vorherrschenden Eheform. Doch war im alten Judentum die Monogamie kein Zwang und ist im zeitgenössischen Islam nicht die Regel.

Bereits in den zwei ältesten belegten Gesetzestexten, dem Codex Ur-Nammu (2100 v. Chr.)<ref>Claus Wilcke: Der Kodex Urnamma (CU): Versuch einer Rekonstruktion. In: Zvi Abusch (Hrsg.): Riches hidden in secret places: Ancient Near Eastern studies in memory of Thorkild Jacobson. 2002, ISBN 1-57506-061-2.</ref> und dem Codex Hammurapi (18. Jahrhundert v. Chr.), sind gesetzliche Regelungen zur Ehe enthalten.

Die Eheschließung war vermutlich vorrangig ein Friedens- und Bündnisvertrag zwischen Sippen und – mittels oft komplizierter Exogamie- und Endogamieregeln – ein Bindeglied zwischen Abstammungsgruppen (Lineages), Clans oder Phratrien. Sie galt seit der Antike auch als eine Vorbedingung für den Beginn einer Familie, die als Baustein einer Gemeinschaft und der Gesellschaft angesehen wurde. Damit diente die Installierung der Ehe nicht nur den Interessen zweier Einzelpersonen oder ihrer Kinder, sondern auch den Zwecken religiöser und weltlicher Eliten (bis in die Neuzeit hinein war beispielsweise im Hochadel die „Ehe zur linken Hand“ ohne Legitimität und Erbrecht der Kinder nach dem Vater möglich).

Römisches Reich

Hauptartikel: Ehe im Römischen Reich
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Mittelalter

Im Mittelalter waren in Westeuropa längst nicht alle Menschen in der Lage zu heiraten. Von dem jeweiligen Grund- oder Gutsbesitzer sowie von entsprechenden Stellen in der Stadt (Magistrat, Gilde, Zunft) wurde nur demjenigen die Ehe und Familiengründung gestattet, der auch eine Familie unterhalten konnte. Dadurch war mehr als die Hälfte der Bevölkerung von der Heirat ausgeschlossen. Wegen der damaligen vorherrschenden religiösen und ethischen Grundsätze bedeutete dies auch einen faktischen Ausschluss von der Möglichkeit, Kinder zu zeugen und eine Familie zu gründen.

Neuzeit

Seit Beginn der Neuzeit befindet sich die Ehe in vielen Ländern einem voranschreitenden Prozess der Säkularisierung und Verrechtlichung. Ideell behielt die christliche Kirche dort jedoch bis weit ins 20. Jahrhundert hinein einen großen Einfluss auf die Form des partnerschaftlichen Zusammenlebens. Die christliche Ehe sollte garantieren, dass Nachkommen gezeugt würden und in einem geschützten Raum aufwüchsen, und wies den Eltern dabei geschlechtergetrennte Aufgabenbereiche zu.<ref>Olwen Hufton: Frauenleben. Eine europäische Geschichte 1500–1800. Aus dem Englischen von Holger Fliessbach und Rena Rassenthien, Frankfurt am Main 1998, S. 246.</ref> Das Eintreten in eine Ehe war für Frauen fast unumgänglich, da die meisten Familien nicht die finanzielle Möglichkeit hatten, um eine Frau in ihrer Ehelosigkeit zu unterhalten (etwa bei einem Klostereintritt). Für Männer stellte die Ehe aufgrund der fast kostenlosen Abnahme häuslicher Arbeit und Versorgung der gemeinsamen Nachkommen einen erstrebenswerten Zustand dar. Die Ehe entwickelte sich von einem mittelalterlichen Instrument dynastischer Vernetzung zu einer Wirtschaftsverbindung. Je nach sozialem Status der Eheleute wurden durch sie politische und wirtschaftliche Interessen verfolgt oder war sie unerlässlich für das Überleben beider Partner.<ref>Für den Abschnitt: Olwen Hufton: Frauenleben. Eine europäische Geschichte 1500–1800. Aus dem Englischen von Holger Fliessbach und Rena Rassenthien, Frankfurt am Main 1998, S. 94–95.</ref> Bis in die jüngste Neuzeit war das Eingehen einer Ehe für beide Geschlechter auch geboten, da Wohnraum wegen des Kuppeleiverbots nicht gemietet werden konnte und Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe in der Regel als unsittlich und inakzeptabel galt.

Für viele Frauen bedeutete die Eheschließung zugleich zwangsläufig einen Ausstieg aus ihrem Beruf. Bekanntestes Beispiel hierfür in Europa war das im deutschen Reich eingeführte Lehrerinnenzölibat, das 1919 abgeschafft und vier Jahre später in abgewandelter Form – als bis 1951 in der Bundesrepublik Deutschland für Beamtinnen geltende Personalabbauverordnung – wiedereingeführt wurde.<ref>E. Kohler-Gehrig: Die Geschichte der Frauen im Recht (PDF; 241 kB), Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg, August 2007, S. 23.</ref> Des Weiteren wurden in den Jahren 1965 bis 1980 Frauen nach der Ordination der evangelischen Kirche Österreichs bei Eheschließung automatisch entlassen.<ref>Institut für Praktische Theologie und Religionspsychologie – Geschichte, Evangelisch-Theologische Fakultät, etfpt.univie.ac.at</ref> Auch außerhalb Europas kannte man eine derartige Praxis; bis 1999 durften Firmen in Japan ihren weiblichen Angestellten bei ihrer Heirat das Ausscheiden aus dem Berufsleben nahelegen.<ref>Vorlage:Internetquelle/Wartung/Zugriffsdatum nicht im ISO-FormatVorlage:Internetquelle/Wartung/Datum nicht im ISO-FormatTina Stadlmayer: Zetteln die Frauen eine stille Revolution an? Wandel im Schneckentempo. In: der Freitag 07, Die Ost-West-Wochenzeitung. 11. Februar 2000, abgerufen am 10. Januar 2015.</ref>

Die im Vergleich zum Mittelalter liberalere sexuelle Praxis in der Kultur der westlichen Neuzeit sowie die verhältnismäßige Einfachheit einer Scheidung innerhalb des gleichen nationalen Rechtssystems und Wiederverheiratung haben während des 20. Jahrhunderts zu einem Anstieg der sogenannten seriellen Monogamie geführt.

Ehevertrag

Hauptartikel: Ehevertrag

Um die Bedingungen der Ehe zu regeln, bieten die jeweiligen Rechtssysteme teilweise Wahlmöglichkeiten und einen Ehevertrag, dessen Wirkung jedoch an die rechtlichen Grenzen gebunden ist. Damit werden z. B. Näheres zur Schlüsselgewalt und dem Nadelgeld der Frau oder aber die Vereinbarungen der Ehepartner bezüglich der Konsequenzen einer Scheidung geregelt.

In Deutschland ist in § 1408 BGB ein Rahmen vorgegeben, jedoch besteht keine Pflicht zum Abschluss eines Ehevertrages. Es können auch Teilbereiche im Vertrag geregelt werden. Im deutschen Rechtssystem können Eheverträge Regelungen zu folgenden Themen enthalten:

Gleichgeschlechtliche Ehe

Hauptartikel: Gleichgeschlechtliche Ehe

In den folgenden Ländern können auch gleichgeschlechtliche Paare die Ehe eingehen (Stand: Juli 2015): Niederlande, Belgien, Kanada, Südafrika, Spanien, Norwegen, Schweden, Portugal, Island, Argentinien, Brasilien, Dänemark, Frankreich, Uruguay, Neuseeland, Luxemburg, Irland, Finnland (ab 2017), in allen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten, in den US-Territorien Guam und Puerto Rico sowie in Mexiko-Stadt und dem mexikanischen Bundesstaat Quintana Roo; im Vereinigten Königreich ist diese Ehe in England, Wales und Schottland legal. Die Anerkennung solcher Ehen ist jedoch meist auf diese Länder und Territorien beschränkt; in ausländischen Staaten, die lediglich die „eingetragene Partnerschaft“ kennen, werden sie als solche anerkannt. Israel und Mexiko hingegen akzeptieren sämtliche im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen als gültig.

In Deutschland<ref>Pressemitteilung: Neue Form der Ehe., Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD), 27. August 2008, abgerufen am 27. November 2013: nicht mehr online!</ref> und Österreich<ref>Meldung: Nach VfGH-Urteil – Erste gleichgeschlechtliche Ehe. In: orf.at. 5. Juli 2006, abgerufen am 27. November 2013.</ref> gibt es auch gleichgeschlechtliche Ehen; diese wurden allerdings von Partnern unterschiedlichen Geschlechts eingegangen und sind erst durch einen personenstandsrechtlichen Geschlechtswechsel im Rahmen des Transsexuellengesetzes gleichgeschlechtlich geworden.

In Deutschland, Österreich und der Schweiz gibt es die eingetragene Lebenspartnerschaft als Entsprechung zur Ehe (siehe Eingetragene Partnerschaften in einigen europäischen Ländern). Ihre Wirkung ist jedoch eingeschränkt. So gelten beispielsweise die gleichen Regelungen zur Rente, die gleichen Rechte im Sozial- und Arbeitsrecht, die gleiche einkommens- und erbschaftssteuerliche Behandlung wie in der Ehe, aber es gibt kein gemeinsames gleichzeitiges Adoptionsrecht nichtleiblicher Kinder für Lebenspartner. Auch ist in Deutschland gemäß dem Lebenspartnerschaftsgesetz § 12 Unterhalt bei Getrenntleben der Versorgungsanspruch nach Auflösung der Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt. Unter dem Schlagwort "Ehe für alle" wird politisch für die gleichgeschlechtliche Ehe gewoben.

Ehe und Religion

Viele Religionsgemeinschaften kennen umfangreiche Regeln für die Ehe, wobei sowohl das Zusammenleben zwischen den Partnern als auch die Rechte und Pflichten innerhalb der Ehe als Fortpflanzungsgemeinschaft beschrieben sind.

Judentum

Aus dem Alten Testament gilt die Erzählung von der Schaffung der Frau aus der Rippe Adams als Grundlage für das Verständnis der Ehe: „Darum verlässt der Mann Vater und Mutter und bindet sich an seine Frau, und sie werden ein Fleisch.“ (Gen 2,24 EU) Immer wieder wird auch von polygamen Ehen berichtet, und die Könige Israels hatten nicht selten viele Frauen und Nebenfrauen (2. Samuel 5,13). Die Eifersucht und Rivalität in der polygamen Ehe wird im Leben Jakobs – einem der Stammväter Israels – in 1. Mose 30,1-23 beschrieben. Nach dem Sündenfall im Paradies hatte Gott den Mann als Haupt über die Frau gesetzt, so dass in der „biblischen Hierarchie“ die Frau ihrem Mann untersteht. Von daher gibt es viele Gemeinsamkeiten im Verständnis von Ehe zwischen Christen und Juden.

Orthodoxe Juden glauben, dass ein Mann die Aufgabe hat, seine zweite Hälfte, also die Frau zu finden. Das Reformjudentum glaubt hingegen, dass es nicht allein die Aufgabe des Mannes sei, eine Frau zu finden, sondern auch umgekehrt. Für beide ist die Eheschließung eine große Mitzwa und wird als eine der größten und wichtigsten Lebensentscheidungen für beide Partner betrachtet. Der Grundsatz „Jude ist, wer eine jüdische Mutter hat“ gilt für viele Männer jüdischen Glaubens bei der Partnerwahl zum Zwecke der Familiengründung als Richtschnur.<ref>http://www.ruthzeifert.de/ Dissertationsprojekt von Ruth Zeifert</ref>

Christentum

Im Christentum wird in Anlehnung an die beiden Gottesbünde im Alten und im Neuen Testament auch vom Ehebund gesprochen, eine Vorstellung, die auch bei der Entwicklung des sog. Covenant marriage eine wichtige Rolle spielte.

In der römisch-katholischen Kirche gehört die Ehe zu den Sakramenten. Grundsätzlich ist die gültig geschlossene Ehe unauflöslich. Das Kirchenrecht der katholischen Kirche benennt Gründe, die das Zustandekommen einer gültigen Eheverbindung verhindern können und daher gegebenenfalls ein Ehenichtigkeitsverfahren erlauben. Die protestantischen und die Ostkirchen akzeptieren die Ehescheidung hingegen, siehe Scheidung#Die Position in den Religionen.

In der 24. Sitzung entschied das Konzil von Trient (Ende 1563) per Dekret,<ref>Dekret Tametsi – dt. Text</ref> die durch die gegenseitige Sakramentenspendung zweier Partner zustande gekommene Ehe nur noch anzuerkennen, wenn ihre Existenz und Freiwilligkeit vor einem Priester und Zeugen öffentlich gemacht würden.

Nach evangelischem Verständnis ist die Ehe nicht religiös begründet, sondern stellt eine weltliche Angelegenheit dar. Die Trauung wird als Segnungsfeier betrachtet.

Islam

Hauptartikel: Islamische Ehe

Nach islamischem Verständnis sind die intimen Lebensbereiche von heiratsfähigen Frauen und Männern grundsätzlich getrennt und werden nur durch die Ehe legitim aufgehoben. Gemäß der Lehre des Korans helfe die Ehe unter anderem zur geistigen Vervollkommnung.

Nach dem klassischen islamischen Recht wird die Frau bei der Eheschließung durch einen Ehevormund, den sogenannten Walī, vertreten. Das Gleiche gilt für den nicht geschäftsfähigen Mann. Grundsätzlich ist Vormund der nächstverwandte Mann in ab- und aufsteigender Linie. Ohne Vormund kommt nach Lehre der Schafiiten, Malikiten, Hanbaliten und Ismailiten die Ehe nicht zustande. Hanafiten und Zwölfer-Schiiten halten dagegen bei volljährigen Frauen einen Ehevormund für verzichtbar. Das Einverständnis beider Ehewilligen ist grundsätzlich erforderlich, unter bestimmten Voraussetzungen hat der Vormund jedoch als Walī mudschbir das Recht, Mädchen oder Knaben in die Ehe zu zwingen. Die sunnitischen Rechtsschulen verlangen für die Eheschließung außerdem zwei Zeugen. Die Vereinbarung einer Brautgabe (mahr, ṣadāq) durch den Ehemann an die Braut ist nicht zwingend, aber üblich. Wird nichts vereinbart, so ist die "übliche Brautgabe" (mahr al-miṯl) zu entrichten.<ref>Vgl. Mathias Rohe: Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart. C.H.Beck, München, 2009, S. 84f.</ref>

Daneben gibt es eine der standesamtlichen Eheschließung vergleichbare Zeremonie zur wirtschaftlichen Absicherung der Ehefrau: den Ehevertrag. Eine Hochzeitsfeier oder Zeremonie ist nicht zwingend erforderlich, jedoch wird sie nach der Lehre vom Propheten Mohammed zum Zwecke der Öffentlichmachung und Bekanntmachung der Ehe empfohlen.

Die Einehe gilt als bevorzugt. Die Heirat mehrerer Personen ist an strenge Bedingungen geknüpft und nur dem Mann erlaubt. So muss jede Ehefrau sowohl einen eigenen Haushalt zur Verfügung gestellt bekommen als auch finanzielle Mittel, über die sie frei verfügen kann. Generell ist der Ehemann verpflichtet, sowohl für die Gleichberechtigung als auch für die Gleichbehandlung all seiner Ehefrauen zu sorgen, was oft sehr schwer ist. Zudem sind Muslime generell verpflichtet, sich an die geltenden Gesetze des Landes, in dem sie leben, zu halten, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des Islams stehen.

Eine Scheidung ist nach den Regeln des Korans zwar möglich, gilt aber in vielen islamisch geprägten Ländern als verwerflich. Es ist traditionell zwar einem Muslim gestattet, eine Jüdin oder eine Christin zu ehelichen, eine Muslima darf aber in keinem Fall einen Nichtmuslim heiraten.

Buddhismus

Im Buddhismus wird die Ehe weder gestärkt, noch wird davon abgeraten. Es wird jedoch gelehrt, wie man eine glückliche Ehe verbringen kann.

Hinduismus

Hauptartikel: Ehe im Hinduismus

Der Hinduismus sieht in der Ehe eine heilige Aufgabe, die religiöse und soziale Verpflichtungen zur Folge hat. Das Paar schließt den ehelichen Bund indem es, durch verknotete Tücher verbunden, siebenmal um das heilige Feuer herumgeht. Während die Mythologie auch die Vielehe kennt, ist heute die Einehe das Ideal. Sie gilt als Samskara, als hinduistisches Sakrament.

Bahaitum

Die Ehe genießt im Bahaitum einen hohen Stellenwert.<ref> Peter Smith: Art. marriage. in:  Peter Smith: A Concise Encyclopedia of the Bahá’í Faith. Oneworld-Publications, Oxford 1999, ISBN 1-85168-184-1, S. 232–234.</ref> Eine gute Ehe gilt als „Festung für Wohlergehen und Erlösung“.<ref>„fortress for well-being and salvation“ ( Bahá’u’lláh: In:  Bahá’í Prayers. A Selection of Prayers Revealed by Bahá’u’lláh, the Báb, and ‘Abdu’l-Bahá. US Bahá’í Publishing Trust, Wilmette 1991, S. 105.)</ref> Die Ehe wird als „sowohl … leibliche als auch … geistige Verbindung“<ref> ‘Abdu’l-Bahá: Briefe und Botschaften. Bahá’í-Verlag, Hofheim 1992, ISBN 3-87037-280-X, 84.</ref> betrachtet, sodass die Ehepartner „Mann und Frau leiblich und geistig eins sein sollen“ und „sich einander ständig in ihrem geistigen Leben vervollkommnen“.<ref> ‘Abdu’l-Bahá: Briefe und Botschaften. Bahá’í-Verlag, Hofheim 1992, ISBN 3-87037-280-X, 86.</ref> Die Beziehung zwischen den Ehepartnern ist physischer sowie psychischer als auch geistiger Natur und besteht in der irdischen sowie in der nächsten, geistigen Welt. Mann und Frau sind also im Diesseits wie auch im Jenseits zusammen.<ref>Die Seele des Menschen lebt nach der Lehre der Bahai nach dem Tod weiter. Im Jenseits behält die unsterbliche Seele Erinnerungen an das irdische Leben und ihre kognitive Fähigkeiten bei, was die Erkenntnis des Ehepartners einschließt. Zum Ganzen eingehend  Hushidar Motlag: … und zu ihm kehren wir zurück. Über die Seele des Menschen, ihre Wirklichkeit und ihre Unsterblichkeit. Aus den Schriften der Bahá’í-Religion. Bahá’í-Verlag, Hofheim 1990, ISBN 3-87037-243-5, 9,16.</ref> Zugleich gilt die Ehe als göttlich gestifteter Grundstein der menschlichen Gesellschaft, da sie sowohl deren kleinster Bestandteil ist als auch Kinder hervorbringt, die dem Wohle der Menschheit und Gott dienen. Dabei bekommt den Eltern eine hohe ethische Pflicht zu für die Erziehung, Bildung und Ausbildung ihrer Kinder zu sorgen.

Ehebedingungen im Bahaitum sind der nach sorgfältiger Prüfung erlangte Konsens der beiden zukünftigen Ehepartner, die Volljährigkeit beider Ehepartner, die Zustimmung der leiblichen Eltern<ref>Die Zustimmung der Eltern soll das familiäre Band stärken. Im Falle der Scheidung soll im Bahaitum die Sorge beider Eltern für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder erhalten bleiben. Sollte ein leiblicher Elternteil jedoch trotzdem nicht mehr auffindbar sein, so kann dessen Zustimmung ausgesetzt werden (besonders bei Adoptionen). Gleiches gilt, wenn ein leiblicher Elternteil ein Verhalten an den Tag gelegt hat, der dem normativen Wesen der elterlichen Sorge vollkommen widerspricht.</ref> und das Fehlen einer bereits geschlossenen Ehe.<ref>Im Falle einer vorherigen Scheidung muss das Trennungsjahr abgelaufen und die Scheidung auch formell erledigt sein.</ref> Alle Formen der Zwangsehe, der Kuppelei, der Scheinehe und des Ehebetrugs sind verboten. Das moderne Bahaitum ist strikt monogam, was sowohl alle Formen der Polygamie und des Konkubinats ausschließt wie auch sonstige außereheliche oder voreheliche Sexualkontakte. Vor der Konversion zum Baha’itum legal geschlossene polygame Ehen<ref>Im deutschsprachigen Raum nicht möglich.</ref> müssen jedoch nicht aufgelöst worden.

Die Zeremonie der Eheschließung selbst ist einfach gehalten, wie auch der restliche Ritus des Bahaitums. Die beiden zukünftigen Ehepartner sprechen beide den Vers „Wahrlich, wir wollen uns alle an Gottes Willen halten.“<ref> Bahá’u’lláh: Der Kitáb-i-Aqdas. Das heiligste Buch. Bahá’í-Verlag, Hofheim 2000, ISBN 3-87037-339-3, Fragen und Antworten, Nr. 3.</ref> vor mindestens zwei Zeugen. Zusätzliche Zeremonien wie etwa eine zivilrechtliche Trauung oder Eheschließungszeremonien anderer Religionen sollen am gleichen Tag stattfinden.

Wird in einem Land eine Bahai-Hochzeit nicht als rechtlich binden anerkannt,<ref>So etwa im gesamten deutschsprachigen Raum.</ref> so ist eine zusätzliche zivile Eheschließung verpflichtend. Die Teilnahme an den Hochzeitszeremonien anderer Religionsgemeinschaften ist Bahai erlaubt, solange dies nicht als Konversion gewertet wird oder aber mit einem Bruch der Gebote des Bahai-Ethik einhergeht.<ref>Etwa wenn von den Baha’i erwartet wird alkoholische Getränke zu konsumieren oder ihren Glauben zu verbergen.</ref> Die Ehe mit Andersgläubigen ist ohne Probleme möglich, wenn auch der Bahai-Ritus durchgeführt wird und das Recht auf Religionsfreiheit und religiöse Erziehung innerhalb der Ehe gesichert ist. Ehen zwischen Angehörigen verschiedener kultureller und ethnischer Hintergründe sind ausdrücklich erwünscht und werden als Zeichen der Einheit der Menschheit gesehen.

Die Institutionen des Bahaitums sollen den zukünftigen Ehepartnern bei der Organisation der Bahai-Trauung beratend zur Seite stehen und überprüfen die Einhaltung der Ehebedingungen.

Nationale Besonderheiten

Deutschland

Statistik der Eheschließungen in Deutschland

1990 1995 2000 2005 2010 2011 2012 2013
516.388 430.534 418.550 388.451 382.047 377.816 387.423 373.655
<ref>Statistik der Eheschließungen, Statistisches Bundesamt, abgerufen am 2. Juli 2015.</ref>

Geschichtliche Entwicklung

Das Konzil von Trient hatte während seiner 3. Tagungsperiode im Jahr 1563 mit dem Dekret Tametsi<ref>Tametsi - dt. Text</ref> die Zuständigkeit der katholischen Kirche für die Eheschließung erklärt. Bis Ende des 18. Jahrhunderts blieb die Eheschließung ausschließlich Sache der Kirchen und Synagogen. Der Einfluss des französischen Rechts (vgl. Code civil) begünstigte die Zivilehe, denn in vielen Territorien im westlichen Deutschland kam französisches Personenstandsrecht zur Anwendung. Zu ersten ganz eigenständigen deutschen partikularrechtlichen Gesetzen kam es erst in den 1850er Jahren (Frankfurt, Oldenburg u. a.). Die erste in Oldenburg durchgeführte zivilrechtliche Trauung erfolgte 1855 in Varel. Geheiratet haben damals der Baptistenprediger August Friedrich Wilhelm Haese und Meta Schütte. Gerade „Dissidenten“ wie sie, die keiner der damaligen großen Konfessionen angehörten und denen mancherorts eine rechtlich anerkannte kirchliche Eheschließung verweigert wurde, trugen zur Einführung und Durchsetzung der Zivilehe bei.

Als Folge des Kulturkampfs wurden 1876 in ganz Deutschland staatliche Standesämter eingeführt, in denen die Ehe unabhängig von einem weltanschaulichen Bekenntnis geschlossen wird (Zivilehe). Eine kirchliche Eheschließung darf zusätzlich – jedoch von 1877 bis 2008 erst nach der bürgerlich-rechtlichen Eheschließung – stattfinden. Seit dem 1. Januar 2009 ist durch eine Änderung des Personenstandsgesetzes auch eine rein kirchliche Eheschließung ohne Rechtsfolgen erlaubt.

Der Nationalsozialismus verbot „rassische Mischehen“ durch ein Ehegesetz, trennte häufig solche Ehen und förderte die „reinrassige“ Reproduktion für den Staat (Erbgesundheitsgesetz). Für bestimmte Personengruppen wie z. B. Angehörige der Wehrmacht war eine Heiratserlaubnis<ref>OKW vom 7. Mai 1941 Nr. 2720/41. Unter anderem bestand „die Forderung auf achtbaren Ruf der Frau“. Der „Persönlichkeitswert der zukünftigen Ehefrau“ brauchte „durch die frühzeitige Geburt eines Kindes nicht beeinträchtigt zu sein“.</ref> vorgeschrieben und die „Heirat … mit Ausländerinnen … verboten.“<ref>ebenda Ziff. 7</ref>

Die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Artikels 6 Grundgesetz nach dem Zweiten Weltkrieg lässt sich auch vor diesem Hintergrund verstehen: Die Ehe steht unter dem besonderen Schutz des Staates, doch ihr Kernbereich wird dessen direktem Zugriff entzogen. Für die heutige Form der Ehe gilt grundgesetzlich das Leitbild der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG). Im Eherecht des BGB umgesetzt wurde dies nicht gemäß Art. 117 GG bis März 1953, sondern in zahlreichen, teils widersprüchlichen Schritten wie u. a. dem Gleichberechtigungsgesetz über mehrere Jahrzehnte hinweg. Wichtige Punkte waren:

  • Abschaffung des Rechts auf einseitige Bestimmung der das gemeinschaftliche ehelichen Leben betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Wohnung und des Wohnorts durch den Mann;
  • Abschaffung der Notwendigkeit der Einwilligung des Mannes zur Erwerbstätigkeit der Frau (Zuvor konnte ein ohne Zustimmung des Mannes geschlossener Vertrag mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts durch den Mann gekündigt werden, wenn die Tätigkeit der Frau eheliche Interessen beeinträchtigte.);
  • Ersetzung des gesetzlichen Güterstandes der Nutzverwaltung, welche die Nutzung und Verwaltung eines Teils des Vermögens der Frau durch den Mann bei gleichzeitiger Bestreitung des ehelichen Aufwands durch den Mann vorsah, durch die Zugewinngemeinschaft;
  • Neuregelung der elterlichen Gewalt (des Sorgerechts) auf der Grundlage der Gleichberechtigung beider Ehegatten;
  • Beseitigung des Leitbildes der Hausfrauenehe.

Betrachtet man die Veränderungen des Eheverständnisses in Hinblick auf gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehepartner, so wird eine Entwicklung weg von historischen Modellen eines Vertrages, der den Schutz des Staates hatte, hin zu einer schlichten Kenntnisnahme, mit einer gebotenen Rücksichtnahme (Zeugnisverweigerungsrecht) durch den Staat, deutlich. 1950 galt:

  • Die Ehe war ein Vertrag auf Lebenszeit, der mit einem Verhaltenskodex gebunden war, wie der Partner zu behandeln ist.
  • Nur wenn ein Partner diesen Verhaltenskodex nicht einhielt, konnte der andere Partner die Auflösung der Ehe verlangen, und zwar nur so lange, wie nicht durch Erneuerung der Ehe durch den Geschlechtsakt das Fehlverhalten getilgt wurde.
  • Wurde die Ehe beendet, so hatte ein Bruch des Verhaltenskodex ein Verwirken aller zivilrechtlichen Ansprüche gegen den vertragstreuen Partner zur Folge.
  • Die Ehe war durch den Straftatbestand des Ehebruchs strafrechtlich geschützt.
  • Die Ehe war zivilrechtlich insofern geschützt, als dass ein Ehebruch nach einer eventuellen schuldhaften Scheidung ein Eheverbot zum bzw. zur Geliebten nach sich zog.
  • Die Ehe war die öffentlich dokumentierte freie Entscheidung in die geschlechtliche Vereinigung der Parteien.
  • Nur eheliche Nachkommen waren von beiden Elternteilen erbberechtigt.
  • Bei nichtehelichen Nachkommen hatte der Vater die Verpflichtung, für den Lebensunterhalt mit finanziellen Mitteln aufzukommen, hatte aber weder Umgangs- noch Besuchsrecht.
  • Vergewaltigung in der Ehe war keine Straftat nach StGB; vielmehr unterlagen die Ehegatten der „ehelichen Pflichterfüllung“.

Heutige Situation

Hauptartikel: Eherecht (Deutschland)

Im Vergleich stellt die Ehe sich heute (2007) wie folgt dar:

  • Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei Scheitern der Ehe kann die Ehe geschieden werden, ohne dass es auf ein Verschulden eines oder beider Ehepartner ankommt (§ 1565 Abs. 1 BGB). Wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide der Scheidung zustimmen, oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet (§ 1566 BGB).
  • Die Ehegatten können Rechte und Pflichten während und nach der Ehe in einem Ehevertrag regeln, wobei allerdings keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit besteht (z. B. kann nicht auf Unterhalt für Kinder verzichtet werden). Auch ohne Ehevertrag bestehen gesetzliche Rechte und Pflichten der Ehegatten sowohl einander als auch dem Staat gegenüber.
  • Ehebruch ist heute kein Straftatbestand mehr.
  • Der Ehebrecher respektive die Ehebrecherin kann nach der Scheidung geheiratet werden.
  • Auch in der Ehe gilt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung: Die Eheschließung gilt nicht mehr als generelle Einwilligung in die geschlechtliche Vereinigung, so dass diese unter den Straftatbestand der Vergewaltigung fallen kann.
  • Die Nachkommen haben die gleichen Rechte, unabhängig vom Rechtsverhältnis ihrer Eltern.

Ehegatten werden ökonomische Vorteile eingeräumt wie zum Beispiel das Ehegattensplitting bei der Berechnung der Einkommensteuer, der Anspruch auf kostenlose Krankenversicherung des Partners in der Familienversicherung, die Regelungen für Eheleute im Erbrecht und die Hinterblieben­enrente im Falle des Todes des Partners. Das Ehegattensplitting bringt jedoch nur dann ökonomische Vorteile, wenn die Einkommen der Ehegatten unterschiedlich hoch sind. Im Gegenzug wird der individuelle Sozialhilfeanspruch jedes Individuums gegen den Staat durch den unbedingten gegenseitigen Unterhaltsanspruch der Ehepartner erstrangig auf den Partner verlagert, da eine Ehe nach deutschem Recht eine Bedarfsgemeinschaft darstellt. Es gibt aber auch andere Formen der Bedarfsgemeinschaft (Lebensgefährten), für die das Splitting in der Einkommensteuer nicht gilt, obwohl die Partner gleiche Verpflichtungen übernommen haben. Wegen seines Anreizes zur „Hausfrauenehe“ wird das Ehegattensplitting von Vertretern des Feminismus kritisiert. Weitere Vorteile wie Vertrauen und gegenseitige Anregung werden von verschiedenen Gruppen gefördert (Marriage Encounter, Familienwerke von politischer oder weltanschaulicher Seite und andere). Verlorengegangen ist jedoch, wie der Staat zwischen Eheleuten zum erhöhten Vertrauen beitragen kann oder soll, außer durch das bereits bestehende Zeugnisverweigerungsrecht.

Von den 21,1 Millionen Paaren in Deutschland waren 2006 88,5 Prozent verheiratet, ihr Anteil ging seit 1996 um vier Prozent zurück. Auch bei den Familien ist der Anteil der verheirateten Eltern seit 1996 von 95 auf 92 Prozent gesunken, ergab der Mikrozensus 2006. 9.681.000 Ehepaare lebten 2006 ohne Kinder. 6.476.000 Paare haben mindestens ein Kind unter 18 Jahren.<ref>bpb.de</ref><ref>bpb.de</ref>

Das durchschnittliche Heiratsalter lediger deutscher Männer und Frauen stieg von 1991 bis 2012 stetig an: bei Männern von 28,5 auf 33,5<ref>Durchschnittliches Heiratsalter lediger Männer, 1991–2012.</ref> und bei Frauen von 26,1 auf 30,7 Jahre.<ref>Durchschnittliches Heiratsalter lediger Frauen, 1991–2012.</ref>

Die in Deutschland am 1. August 2001 gesetzlich eingeführte eingetragene Lebenspartnerschaft stellt gleichgeschlechtliche Partner rechtlich weitgehend einer Ehe gleich. Rechtliche Ausnahme ist im Jahre 2015 das Adoptions- und Abstammungsrecht.

Ehestiftung

Ehestiftung bezeichnete früher das Vermitteln oder Arrangieren einer Ehe zwischen zwei Personen. Dazu gehörte, dass die Partner einander durch Dritte für die Heirat versprochen wurden.<ref>Johann Georg Krünitz: Ehestiftung 1). In: Oeconomische Encyclopädie online. 1773–1858 (Universitätsbibliothek Trier).</ref>

Häufiger binationale Paare

Von den insgesamt rund 21 Millionen verheirateten Paaren in Deutschland waren 2005 6,3 Prozent binational (gegenüber 1996 ein Anstieg um drei Prozentpunkte auf 1,3 Millionen). Bei 602.000 Ehepaaren ist die Ehefrau ausländischer Herkunft (bei 545.000 der Mann). Bei nicht verheirateten Paaren überwiegen dagegen die ausländischen Männer (104.000 zu 80.000). Das Verhältnis von Partnern aus EU-Staaten zu Partnern aus Nicht-EU-Staaten beträgt rund 2:3.

Rein ausländische Partnerschaften

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Der Anteil der rein ausländischen Partnerschaften ist zwischen 1996 und 2005 um über 2 Prozentpunkte auf über 6 Prozent aller deutschen Paare zurückgegangen. Die Zahl der rein deutschen Paare verkleinerte sich im selben Zeitraum um mehr als 3 Prozentpunkte.

Österreich

In Österreich sind rein kirchliche Eheschließungen möglich, haben aber keinerlei zivilrechtliche Bedeutung.

Hauptartikel: Ehegesetz (Österreich)

Schweiz

Hauptartikel: Eherecht (Schweiz)

Vereinigte Staaten

Das US-amerikanische Eherecht wird von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. Das ergibt ein komplexes Flickwerk von verschiedenen Güter- und Scheidungsrechten. Als eine Art Vertrag zwischen den beiden Eheleuten werden Ehen, die in einem Bundesstaat geschlossen werden, auch in anderen Bundesstaaten anerkannt. Eine Ausnahme hierzu waren gleichgeschlechtlichen Ehen; hier erlaubte es der Defense of Marriage Act von 1996, dass der Bund und die einzelnen Staaten zur Anerkennung dieser Ehen nicht verpflichtet sind. Da dieses Gesetz keinen Verfassungsrang hat, wie die Vorschrift über gegenseitiges Anerkenntnis von Verträgen, war umstritten, ob es verfassungskonform ist. Der Oberste Gerichtshof in den Vereinigten Staaten hob 2013 den Defense of Marriage Act auf. Seit Juli 2015 können infolge eines Urteils des Obersten Gerichtshofes, Obergefell v. Hodges, in allen US-Bundesstaaten legal Ehen zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern eingegangen werden.

Viele Wirkungen der Ehe, z. B. bei der Veranlagung zur Bundeseinkommensteuer oder bei Migrationsfragen, werden vom Bund geregelt. Bis 1967 wurden Ehen zwischen Menschen unterschiedlicher Rasse nicht in allen US-Bundesstaaten zugelassen. Mit Urteil vom 21. Juni 1967 hob der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten ein Gesetz des Staates Virginia auf (siehe Loving v. Virginia), das solche Ehen verboten hatte.

Vor der Eheschließung muss eine Heiratserlaubnis (marriage license) beantragt werden. Nur durch sie wird die Ehe gesetzlich anerkannt. In den USA kann die religiöse und die gesetzliche Zeremonie zur Eheschließung gleichzeitig stattfinden. Falls die Ehe von einem Geistlichen geschlossen wird, kann er gleichzeitig als Standesbeamter handeln und die Ehe damit auch rechtlich in Kraft setzen. Dies erfordert die Unterzeichnung der Heiratserlaubnis. Eine rein religiöse Zeremonie ist zulässig, hat aber keinerlei Rechtsfolgen.

Seit dem 19. Jahrhundert veranstalteten alternative Gruppierungen rechtlich nicht anerkannte Gruppenehen, alle erwachsenen Mitglieder heirateten sich (siehe Oneida). In noch jüngerer Zeit, nämlich zusammen mit der Queer-Bewegung und der Bi-Bewegung entstand, beginnend in den USA und hier der Region um San Francisco, die Polyamory-Subkultur, für dauerhafte nichtmonogame und einvernehmliche Liebesbeziehungen zwischen mehreren Partnern. Womöglich unausdrückliche Angehörige dieser Subkultur gibt es heute wahrscheinlich in allen west- und südeuropäischen Ländern.

Nach einer regulären Volkszählung im Jahre 2007 leben mehr als die Hälfte aller Frauen in den Vereinigten Staaten ohne Partner. Erstmals haben alleinerziehende und ledige Frauen ihre verheirateten Geschlechtsgenossinnen zahlenmäßig überrundet. Nur noch in 49,7 Prozent der 111,1 Millionen amerikanischen Haushalte lebten 2007 verheiratete Paare mit und ohne Kinder, 2002 waren es noch 52 Prozent gewesen.<ref>Abendblatt:Keine Lust mehr auf Ehe?</ref>

Israel

Israel ist einer der wenigen Staaten, die bis heute keine reine zivile Eheschließung erlauben. Hauptsächlich durch den Einfluss orthodox-jüdischer Parteien auf die Politik können Ehen dort ausschließlich vor Geistlichen der jeweiligen Religionsgemeinschaften geschlossen werden. Im Ausland staatlich geschlossen Ehen werden aber anerkannt; nicht wenige säkulare Israelis heiraten daher heute in Zypern, dem nächstgelegenen Land mit säkularer Eheschließung.

Japan

Die Ehe war in Japan lange Zeit ein Bund, der das Fortbestehen der Familie (Linie) durch die Erzeugung von Stammhaltern sicherstellen sollte. Das individuelle Bedürfnis der Heiratenden spielte dabei eine untergeordnete Rolle. Daher war die Scheidung dieses Bündnisses, das im Wesentlichen einen Vertrag zum gegenseitigen Nutzen von Familien darstellt, vergleichsweise leicht möglich und häufig. Im 20. Jahrhundert war im Gegensatz dazu eine Scheidung aber auch mit sozialem Stigma verbunden. Diese Faktoren führten zu zeitweilig niedrigen Scheidungsraten.

Saudi-Arabien

Die Personenstandsgesetzgebung Saudi-Arabiens basiert auf dem islamischen Gesetz, der Scharia. Die gleichgeschlechtliche Ehe ist in Saudi-Arabien wegen des Verbots der Homosexualität im Islam nicht erlaubt. Die Ehe wird nicht wie im Christentum als Sakrament verstanden, sondern als zivilrechtlicher Vertrag. Dieser Vertrag soll von Zeugen per Unterschrift bezeugt werden, und es muss eine gewisse Geldsumme (Mahr) festgelegt werden, die von dem Mann an die Frau zu zahlen ist. In den frühen 1990er Jahren betrug der Wert eines durchschnittlichen Mahrs zwischen 25.000 und 40.000 Saudi-Riyal; gelegentlich kam es jedoch vor, dass Paare den Brauch des Mahrs gänzlich ablehnten und einen nominalen Betrag nutzten, um die formalen Bedingungen der saudischen Ehegesetze zu erfüllen. Der Ehevertrag kann auch bestimmen, dass die Mahr gestundet wird und erst zum Zeitpunkt der möglichen Scheidung zu zahlen ist, oder bestimmte andere Bedingungen festlegen, z. B. der Frau das Recht zusichern, sich scheiden zu lassen in dem Fall, dass der Mann eine weitere Frau heiratet. Bestehen solche oder ähnliche Vereinbarungen nicht, so obliegt nur dem Mann das Scheidungsrecht. Im Scheidungsfall verbleiben die Kinder bei ihrem Vater, so dass auf Wunsch des Mannes eine Mutter von ihren Kindern getrennt werden kann.

Vatikanstadt

In der Vatikanstadt ist die Ehe ein seltener Personenstand, da die meisten Bewohner ehelos leben. Viele ausländische Paare möchten allerdings im Petersdom heiraten. Sie müssen vorher die entsprechenden Papiere vorlegen und mit dem Priester der Kirche, die für die jeweilige Auslandsgemeinde in Rom zuständig ist, ein Ehevorbereitungsgespräch führen (siehe Brautmesse).

Verwandte Themen

Allgemein
Eheschließung
Eheformen
Ehearten
Bundesrepublik
Europäische Geschichte
Mittelalter
  • Muntehe (Wechsel der Vormundschaft vom Vater der Braut zum Ehemann) · Kebsehe (unfreie „Nebenfrau“) · Winkelehe (heimliche Ehe) · Widerlage (Witwenabsicherung) · Wittum (Witwengut)
Römisches Recht
Frühzeit

Literatur

Datei:HogarthMarriage.jpg
Zum Thema schlechter Ehen: Marriage à-la-mode (Gemälde von William Hogarth 1745)
  • Marianne Weber: Ehefrau und Mutter in der Rechtsentwicklung. Tübingen 1907.
  • Rudolf Schránil, Ludwig Wahrmund: Das Institut der Ehe im Altertum. Böhlau, Weimar 1933.
  • Dieter Schwab: Grundlagen und Gestalt der staatlichen Ehegesetzgebung in der Neuzeit bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts. Bielefeld 1967.
  • Klaus Jürgen Matz: Pauperismus und Bevölkerung. Die gesetzlichen Ehebeschränkungen in den süddeutschen Staaten während des 19. Jahrhunderts. Clett-Cotta, Stuttgart 1980, ISBN 3-12-915130-3.
  • Carl Heinz Ratschow, Josef Scharbert u. a.: Ehe/Eherecht/Ehescheidung I. Religionsgeschichtlich II. Altes Testament III. Judentum IV. Neues Testament V. Alte Kirche VI. Mittelalter VII. Reformationszeit VIII. Ethisch IX. Praktisch-theologisch. In: Theologische Realenzyklopädie. Band 9, 1982, S. 308–362 (kulturwissenschaftlicher und theologischer Überblick, mit Literatur)
  • Ulrich Beck, Elisabeth Beck-Gernsheim: Das ganz normale Chaos der Liebe. 12. Auflage. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1990, ISBN 3-518-38225-X.
  • Bernd Wannenwetsch: Freiheit der Ehe. Das Zusammenleben von Frau und Mann in der Wahrnehmung Evangelischer Ethik. Neukirchener, Neukirchen-Vluyn 1993, ISBN 3-7887-1470-0.
  • Barbara Ketelhut: Ehe. In: Historisch-kritisches Wörterbuch des Marxismus. Band 3, Argument, Hamburg 1997, Sp. 40–49.
  • Josef Prader/Heinrich J.F. Reinhardt: Das kirchliche Eherecht in der seelsorglichen Praxis. Ludgerus, Essen 2001, ISBN 3-87497-237-2.
  • Arne Duncker: Gleichheit und Ungleichheit in der Ehe. Persönliche Stellung von Frau und Mann im Recht der ehelichen Lebensgemeinschaft 1700–1914 (= Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung. Band 1). Böhlau, Köln 2003, ISBN 3-412-17302-9 (rechtshistorische Doktorarbeit; Besprechung der Uni Bern; Leseprobe in der Google-Buchsuche).
  • Caroline Arni: Entzweiungen. Die Krise der Ehe um 1900. Böhlau, Köln 2004 (Dissertation, Universität Bern, 2002).
  • Felicitas von Lovenberg: Verliebe dich oft, verlobe dich selten, heirate nie? Die Sehnsucht nach der romantischen Liebe. Droemer, 2005, ISBN 3-426-27368-3.
  • Eberhard Straub: Das zerbrechliche Glück. Liebe und Ehe im Wandel der Zeit. wjs, Berlin 2005, ISBN 3-937989-12-9.
  • Marc Schüffner: Eheschutz und Lebenspartnerschaft. Duncker & Humblot, 2007, ISBN 978-3-428-12438-1.

Weblinks

Commons Commons: Ehe, Heirat (marriage) – Bilder und Mediendateien
Wiktionary Wiktionary: Ehe – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikiquote  Wikiquote: Ehe – Zitate
Wiktionary Wiktionary: Heirat – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

<references />

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