Sozialhilfe (Deutschland)
Die Sozialhilfe in Deutschland, gesetzlich geregelt im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII, Sozialhilfe), ist eine staatliche Sozialleistung im System der sozialen Sicherheit mit der Funktion einer Grundsicherung. Sie soll Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen gewähren, die für ihre physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind (soziokulturelles Existenzminimum) und damit das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 GG verwirklichen.<ref>Siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09</ref> Das Sozialhilferecht konkretisiert diesen Mindeststandard in materiellem Recht. Es begründet einklagbare Rechtsansprüche bedürftiger Personen auf Leistungen.<ref>§ 38 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I)</ref> Das Leitprinzip des menschenwürdigen Daseins wird im SGB XII § 1 Satz 1 dem Gesetz programmatisch vorangestellt:
- „Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.“
Sozialhilfe kommt als Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für solche Personen in Betracht, die wegen Alters oder wegen voller Erwerbsminderung nicht erwerbsfähig sind. Leben nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der selbst Arbeitslosengeld II (Alg II) dem Grunde nach beanspruchen kann, erhalten sie nicht Sozialhilfe, sondern Sozialgeld nach dem SGB II, wenn sie nicht Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben. Für einen weiteren kleinen Personenkreis, welche weder Anspruch auf ALG II noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben, kommt Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht. Weitere Leistungen der Sozialhilfe sind die Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und die Hilfe in anderen Lebenslagen.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Geschichte
- 2 Gesetzesgrundlage
- 3 Grundsätze
- 4 Anspruchsvoraussetzungen
- 5 Leistungen der Sozialhilfe
- 5.1 Hilfe zum Lebensunterhalt
- 5.2 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- 5.3 Hilfen zur Gesundheit
- 5.4 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- 5.5 Hilfe zur Pflege
- 5.6 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- 5.7 Hilfe in anderen Lebenslagen
- 5.8 Einkommensanrechnung
- 5.9 Vermögensanrechnung
- 5.10 Anspruchsübergang
- 5.11 Zuständigkeit
- 6 Kritik
- 7 Siehe auch
- 8 Weblinks
- 9 Einzelnachweise
Geschichte
Historisch betrachtet ist Sozialhilfe die älteste Form einer Sozialleistung und gleichzeitig diejenige, die im Laufe der Geschichte die stärksten Wandlungen durchlaufen hat. Ihre Ursprünge hat sie in der Armen- und Krankenfürsorge, die in mittelalterlichen Städten von der Kirche, den Städten selbst oder von den Handwerksorganisationen organisiert wurde. Im Zuge der industriellen Revolution, des mit ihr einhergehenden raschen Wachstums der Städte, der Entstehung der in diesem Maße vorher ungekannten Massenarmut und des zunehmend revolutionsbereiteren Proletariats wuchsen die Aufgaben der Fürsorge so stark an, dass gesetzliche Regelungen geschaffen wurden (z. B. das Preußische Armenpflegegesetz von 1842). Damit verband sich sehr schnell auch die Absicht der sozialen Kontrolle, weil erkannt wurde, dass in der Unzufriedenheit entwurzelter Armer „politischer Sprengstoff“ steckte (daher auch Otto von Bismarcks Bemühen zur Einführung der klassisch gewordenen Sozialversicherungen – der Arbeiterbewegung wurde durch Erfüllung ihrer Minimalforderungen „der Wind aus den Segeln“ genommen).
Das 1871 neu gegründete Deutsche Reich überließ diese Aufgaben den einzelnen Ländern. Eine reichsweite Regelung entstand erst zur Zeit der Weimarer Republik in Gestalt der Reichsfürsorgepflichtverordnung von 1924 und der „Reichsgrundsätze über die Voraussetzungen, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge“, ebenfalls von 1924. Einen einklagbaren Rechtsanspruch gegenüber dem Fürsorgeträger gab diese Verordnung dem Hilfebedürftigen jedoch nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24. Juni 1954 entschieden (BVerwGE 1, 159)<ref>Zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Prof. Dr. Volker Neumann, Menschenwürde und Existenzminimum, Seite 3 f. (PDF-Datei; 95 KB)</ref><ref>BVerfGE 82, 60, 85 = Rdnr. 104 ff. in BVerfGE 82, 60 – Steuerfreies Existenzminimum (der sogenannte Kindergeld-Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes)</ref>, dass sich aus den Grundrechten auf Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG), der freien Entfaltung der Persönlichkeit und körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 GG) sowie dem Sozialstaatsgebot Art. 20 GG ein gerichtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch des Bürgers auf soziale Fürsorge durch den Staat ergibt.
Daraufhin wurde in der Bundesrepublik Deutschland 1961 mit dem Bundessozialhilfegesetz ein einheitliches Sozialhilferecht geschaffen. Vereinheitlicht wurden allerdings nur die allgemeinen Regeln; die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Sozialhilfeleistung und viele Einzelheiten der Hilfegewährung wurden von den Bundesländern bestimmt. Die Bundesländer koordinierten ihre diesbezügliche Politik dadurch, dass sie in der Regel den Empfehlungen des von den Sozialhilfebehörden und Sozialverbänden getragenen Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. folgten.
Schon seit 1976 galt das Bundessozialhilfegesetz als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches, aber erst zum Jahr 2005 wurde das Gesetz im Rahmen des Hartz-Konzeptes (Hartz IV) in das Sozialgesetzbuch als Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) eingeordnet, gleichzeitig wurde die erst zwei Jahre zuvor eingeführte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Teil der Sozialhilfe. Gleichzeitig übernimmt das neue Arbeitslosengeld II die Sicherstellung des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung, sodass die Sozialhilfe nur noch an Personen geleistet wird, die dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Unberührt hiervon sind die Hilfen in besonderen Lebenslagen, die weiterhin allen anspruchsberechtigten Personen offen stehen.
Gesetzesgrundlage
Das Sozialhilferecht ist seit dem 1. Januar 2005 im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt.<ref>Gesetzestext des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch SGB XII.</ref> Von 1961 bis 2004 war das Sozialhilferecht im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) normiert. Das Verfahrensrecht steht im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Nach Art. 72 GG i.V.m. Art. 74 Nr. 7 GG liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Sozialhilferecht beim Bund. Den Bundesländern obliegt die Ausführung der Sozialhilfe als eigene Angelegenheit (Art. 83 GG).
Grundsätze
Der Grundsatz der Sozialhilfe ist in § 1 SGB XII geregelt: "Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht."
Von elementarer Bedeutung ist der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII: Sozialhilfe ist grundsätzlich abhängig vom eigenen Einkommen und Vermögen und nachrangig gegenüber allen anderen Leistungen und Ansprüchen. Deshalb überprüft das Sozialamt in allen Fällen, ob vorrangige Ansprüche anderer Leistungsträger, wie Krankenkasse, Rentenversicherung oder Jugendamt bestehen.
Träger der Sozialhilfe sind nach § 3 SGB XII die örtlichen und überortlichen Träger. Örtliche Träger sind in der Regel die Landkreise und kreisfreien Städte, die Länder können hier abweichende Regelungen treffen. Der überortliche Träger wird vom Land bestimmt und ist in jedem Bundesland anders (z. B. die Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen oder der Landeswohlfahrtsverband Hessen). Die Träger der Sozialhilfe können nach § 5 SGB XII bestimmte Aufgaben auch an die freie Wohlfahrtspflege übertragen, genannt seien hier insbesondere die Kirchen mit ihren Einrichtungen der Caritas und der Diakonie.
Leistungen der Sozialhilfe werden nach § 9 SGB XII grundsätzlich nach der Besonderheit des Einzelfalls geleistet. Hier hat der Betroffene ein Mitspracherecht, allerdings nur dann, wenn diese Wünsche nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Außerdem haben ambulante Leistungen in der Sozialhilfe nach § 13 SGB XII grundsätzlich Vorrang vor stationären und teilstationären Leistungen, außerdem ist der Betroffene bei der Wahl der stationären Einrichtung auf solche Einrichtungen beschränkt, mit denen Vereinbarungen nach § 75 SGB XII bestehen.
Die Leistungen bestehen nach § 10 SGB XII aus Geld-, Sach- und Dienstleistungen, Vorrang haben in der Regel Geldleistungen, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht. Zu den Dienstleistungen zählt unter anderem die Beratung durch die Behörde nach § 11 SGB XII. Leistungen der Sozialhilfe sind nach § 17 SGB XII grundsätzlich unpfändbar.
Anspruchsvoraussetzungen
Sozialhilfe (mit Ausnahme der Grundsicherung) setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen (§ 18 SGB XII). Dieses „Bekanntwerden“ kann z. B. durch einen Telefonanruf durch den Betroffenen oder durch dritte Personen, z. B. Nachbarn, beim Sozialamt geschehen. Diese Regelung ist eine Besonderheit der Sozialhilfe und ermöglicht den Bürgern einen niederschwelligen Zugang zu Sozialhilfeleistungen. Der Sozialhilfeträger hat nach dem Bekanntwerden gemäß § 20 SGB X von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln (Amtsermittlungsgrundsatz), wenn Anhaltspunkte für einen Bedarf vorliegen.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Sozialhilfe sind in § 19 SGB XII geregelt. Bei der Berechnung des Anspruchs sind neben dem Antragsteller auch Einkommen und Vermögen des Ehegatten sowie bei minderjährigen unverheirateten Kindern das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen (Einsatzgemeinschaft).
Ausländern sowie ihren Angehörigen werden Leistungen der Sozialhilfe nach § 23 SGB XII nicht geleistet, wenn sie Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, wenn sie lediglich eingewandert sind, um Sozialhilfe zu beziehen oder wenn sie ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitssuche besitzen. Allerdings kann Ausländern im Rahmen einer Ermessensentscheidung trotzdem Sozialhilfe gewährt werden; ist das Existenzminimum nicht gesichert und kann es auch nicht auf andere Weise gesichert werden, ist das Ermessen regelmäßig auf Null reduziert.<ref>LSG Niedersachsen-Bremen, 14. April 2015, AZ L 8 SO 54/15 B ER</ref>
Die Leistung von Sozialhilfe an Deutsche im Ausland ist nach § 24 SGB XII nur in einer außergewöhnlichen Notlage möglich, wenn eine Rückkehr ins Inland nicht möglich ist, etwa wegen der Pflege und Erziehung von Kindern, die kein Recht zur Ausreise haben, oder wegen eigener Pflegebedürftigkeit.
Leistungen der Sozialhilfe
Die Leistungen der Sozialhilfe sind in § 8 SGB XII aufgelistet. Es handelt sich hierbei um:
Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt wird zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums an Personen geleistet, die diesen nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen sicherstellen können. Die Höhe der Leistungen orientiert sich hierbei an den festgelegten Regelbedarfsstufen.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt steht in Konkurrenz zum Arbeitslosengeld II. Nach § 21 SGB XII kann Hilfe zum Lebensunterhalt nicht erhalten, wer als erwerbsfähige Person dem Grunde nach Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat. Dem Grunde nach hat eine Person Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn keine der Ausschlussgründe des § 7 SGB II zutreffen (z. B. stationäre Unterbringung). Zu beachten ist, dass Auszubildende nach § 22 SGB XII von Leistungen zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe, und damit auch von der Hilfe zum Lebensunterhalt, ausgeschlossen sind. Wer zwar erwerbsunfähig ist, aber in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person lebt, erhält bei Bedarf Sozialgeld vom zuständigen Jobcenter.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ebenfalls vorrangig vor der Hilfe zum Lebensunterhalt, sodass diese in der Praxis nur dann zum Tragen kommt, wenn weder auf Arbeitslosengeld II noch auf Grundsicherung ein Anspruch besteht.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine besondere Leistung der Sozialhilfe. Sie wird lediglich auf Antrag für Personen geleistet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und entweder das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne der Rentenversicherung sind. (§ 41 SGB XII) Ein tatsächlicher Rentenanspruch ist nicht Voraussetzung für die Grundsicherung.
Im Gegensatz zu den übrigen Leistungen der Sozialhilfe werden bei der Grundsicherung Unterhaltsansprüche gegen die Eltern und Kinder nur berücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen 100.000 Euro übersteigt. Erst wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass diese Grenze überschritten wird, darf der Sozialhilfeträger eine Einkommensauskunft von den Unterhaltspflichtigen einfordern. (§ 43 SGB XII)
Hilfen zur Gesundheit
Die Hilfen zur Gesundheit sollen nicht krankenversicherten Personen einen Zugang zu Leistungen der Gesundheitsfürsorge ermöglichen.
Da heutzutage Empfänger laufender Leistungen der Sozialhilfe sich nach § 264 SGB V bei einer zuständigen Krankenkasse melden können und dort wie reguläre Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt werden und für alle anderen Personengruppen eine Versicherungspflicht gilt, kommen die Hilfen zur Gesundheit nur in sehr seltenen Ausnahmefällen in Betracht.
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Die Eingliederungshilfe soll Menschen, die aufgrund einer Behinderung wesentlich in ihrer Teilhabe eingeschränkt sind, unterstützen und in die Gesellschaft eingliedern. Die Eingliederungshilfe wird in der Regel als Sachleistung erbracht, kann aber auch in Form eines Persönlichen Budgets geleistet werden.
Die Eingliederungshilfe umfasst hierbei sowohl Unterstützung bei der Schulbildung und Ausbildung für geistig und körperlich (nicht aber seelisch) behinderte Menschen, als auch Teilhabeleistungen in der Gesellschaft für erwachsene Personen mit einer Behinderung. Für viele dieser Leistungen können die Eltern des Kindes nach § 92 SGB XII nur in begrenztem Maße finanziell herangezogen werden.
Hilfe zur Pflege
Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe, durch die pflegebedürftige Menschen in ihrem täglichen Leben unterstützt werden. Diese Leistung kann sowohl als Sachleistung als auch als Geldleistung (in Form des Pflegegeldes) erbracht werden.
Seit der Einführung der Pflegeversicherung kommt Hilfe zur Pflege insbesondere dann in Betracht, wenn trotz Pflegebedarfs keine Pflegestufe vorliegt oder die Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschöpft sind oder keine Pflegeversicherung besteht.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten wird für besondere Personengruppen geleistet, die ansonsten aus dem sozialen System ausgeschlossen sind und besondere Unterstützung benötigen, wie Obdachlose und ehemalige Strafgefangene. Die Leistung wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen des Betroffenen geleistet.
Die Leistung kann in verschiedenen Formen erbracht werden, vor allem als Dienstleistung in Form von Beratung und Unterstützung, aber auch etwa als Geldleistung zur Sicherstellung des Existenzminimums in einer Obdachlosenunterkunft.
Hilfe in anderen Lebenslagen
Die Hilfen in anderen Lebenslagen umfassen einige weitere Leistungen der Sozialhilfe:
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII), auch große Haushaltshilfe genannt, ist ähnlich zur Haushaltshilfe im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Altenhilfe (§ 71 SGB XII) umfasst Beratungsleistungen für ältere Menschen.
- Blindenhilfe (§ 72 SGB XII) ist eine Sozialleistung für blinde Menschen und wird als aufstockende Leistung auf das Blindengeld der Bundesländer erbracht, wenn dieses zu niedrig ist.
- Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) ist eine Auffangnorm für Tatbestände, die von den restlichen Regelungen der Sozialhilfe nicht erfasst sind.
- Übernahme der Bestattungskosten (§ 74 SGB XII) für Personen, denen die Tragung dieser Kosten nicht zugemutet werden kann.
Einkommensanrechnung
Die Einkommensanrechnung in der Sozialhilfe folgt den Regelungen des § 82 SGB XII, wonach grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zum Einkommen zählen. Bei Sachleistungen bestimmt sich die Höhe des Einkommens nach der Sachbezugsverordnung.
Nicht als Einkommen zählen:
- Leistungen nach dem SGB XII selbst
- die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und anderen Gesetzen, die auf dessen Rechtsvorschriften verweisen
- Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die der Leistungsbezieher aus dem Regelsatz entrichtet hat, also insbesondere Rückzahlungen von Stromvorauszahlungen
- Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, der nicht bereits von der Sozialhilfe erfüllt wird (§ 83 Abs. 1 SGB XII)
- bürgerlich-rechtliches Schmerzensgeld (§ 83 Abs. 2 SGB XII)
- Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, wenn diese die Lage des Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben die Gewährung von Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre (§ 84 Abs. 1 SGB XII)
- Zuwendungen, die ein anderer erbracht hat, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, wenn dies eine besondere Härte bedeuten würde (§ 84 Abs. 2 SGB XII)
Ebenso nicht als Einkommen zählt das Arbeitslosengeld II des erwerbsfähigen Ehepartners.<ref>BSG, 9. Juni 2011, AZ B 8 SO 20/09 R</ref>
Nach § 82 Abs. 2 SGB XII sind bestimmte Beträge vom Einkommen abzusetzen. Hierzu zählen:
- auf das Einkommen entrichtete Steuern,
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
- Versicherungsbeiträge, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben oder angemessen sind, sowie Beiträge zur Riester-Rente bis zur Höhe des Mindesteigenbetrags nach § 86 EStG. Allgemein als angemessen gelten unter anderem eine Hausratversicherung sowie eine Privathaftpflichtversicherung.
- die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
- das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX
Einzelheiten sind in der Verordnung zu § 82 SGB XII geregelt.
Um einen Anreiz zu eigener Erwerbstätigkeit zu schaffen, sind 30 % des (Brutto-)Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit, abziehbar,<ref>Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration der Stadt Hamburg. Infoline Sozialhilfe. Konkretisierung zu § 82 SGB XII, Pkt. 3.7 Einkommensfreibetrag bei Erwerbstätigkeit (§ 82 Abs. 3), Stand vom August 2013, zuletzt abgerufen 23. Oktober 2013.</ref> allerdings nur bis zur Hälfte des jeweils geltenden Eckregelsatzes. Um Anreize zu einer Werkstattbeschäftigung zu schaffen, gelten für Beschäftigte von Behindertenwerkstätten bei der Berechnung des Absetzungsbetrags Sonderregelungen.
Die Leistungen des fünften bis neunten Kapitels SGB XII (Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in anderen Lebenslagen) sind hinsichtlich der Einkommensanrechnung privilegiert, weil ein Einkommenseinsatz in der Regel nur oberhalb der sogenannten Einkommensgrenze, verlangt wird, die jeweils individuell berechnet wird (§ 85 SGB XII).
- Beispiel: Wenn die Einkommensgrenze im Einzelfall 1000 Euro beträgt, wird dem Hilfeempfänger in der Regel nur der Teil seines Einkommens angerechnet, der die 1000 Euro übersteigt.
Die Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus der Summe dreier Einzelbeträge (Beispiel gültig für den Zeitraum ab 1. Januar 2014):
- eines Grundbetrags in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes: 2 mal 391,00 Euro = 782,00 Euro,
- der angemessenen Kosten der Unterkunft; nach einer neuen Entscheidung des BSG gehören auch die Heizkosten dazu,
- eines Familienzuschlags in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrags von 70 % des Eckregelsatzes für den nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner (sowie weitere Personen nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII): 274 Euro.
Soweit das bereinigte Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist ein Einkommenseinsatz in angemessenem Umfang zuzumuten (§ 87 SGB XII). Bei dem Begriff des angemessenen Umfangs handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausgestaltung an den Besonderheiten des Einzelfalles auszurichten ist. In besonderen Fällen kann auch der Einsatz des Einkommens unterhalb der Einkommensgrenze verlangt werden (§ 88 SGB XII).
Vermögensanrechnung
Bevor Sozialhilfe gewährt wird, muss eigenes verwertbares Vermögen eingesetzt werden (§ 90 SGB XII). Ist Vermögen nicht sofort verwertbar, besteht die Möglichkeit einer darlehensweisen Gewährung. (§ 91 SGB XII)
Schonvermögen
Einige Vermögenswerte bleiben anrechnungsfrei. Hierzu gehören insbesondere
- Vermögen aus öffentlichen Mitteln, das zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder Gründung eines Hausstandes dient
- staatlich geförderte Altersvorsorge (z. B. Riester-Rentenverträge)
- Vermögen, das zur Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks für behinderte oder pflegebedürftige Personen dient
- angemessener Hausrat
- Gegenstände, die zur Berufsausbildung oder Berufstätigkeit notwendig sind
- Familien- und Erbstücke (deren Veräußerung eine besondere Härte darstellen würde)
- Gegenstände zur Befriedigung künstlerischer und wissenschaftlicher Bedürfnisse (soweit sie sich nicht als Luxus darstellen)
- ein angemessenes selbstbewohntes Hausgrundstück.
Geringe Barbeträge sind nach § 1 der Verordnung zu § 90 SGB XII ebenfalls anrechnungsfrei. Für den Haushaltsvorstand bzw. Alleinstehende gilt ein Vermögensfreibetrag von 1600 Euro, für über 60-Jährige sowie voll Erwerbsgeminderte sind es 2600 Euro. Der gleiche Freibetrag gilt, soweit es um Hilfen nach den Kapiteln 5 bis 9 (den ehemaligen Hilfen in besonderen Lebenslagen) geht. Für den im Haushalt lebenden Ehepartner erhöhen sich diese Freibeträge um 614 Euro und für jedes Kind um 256 Euro.
Härtefallregelung
Nach § 90 Abs. 3 SGB XII kann die Verwertung von Vermögen nicht verlangt werden, wenn dies für den Betroffenen eine Härte darstellen würde. Dies kann etwa gegeben sein bei sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaften, bei dem ein Ehepartner Sozialhilfe (in Form der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und der andere Arbeitslosengeld II bezieht. Müsste hier der erwerbsfähige Ehepartner Vermögen verwerten, das nach den Regelungen des SGB II zum Schonvermögen zählt, stellt dies eine Härte dar, die eine Verwertung des Vermögens ausschließt.<ref>BSG, 18. März 2008, AZ B 8/9b SO 11/06 R</ref>
Eine Härte kann auch in solchen Fällen bestehen, in denen angespartes Einkommen, das nach den Einkommensregelungen anrechnungsfrei ist, verwertet werden müsste, etwa bei der Nachzahlung einer Kriegsbeschädigtenrente,<ref>BVerwG, 28. März 1974, AZ V C 29.73</ref> bei angespartem Erziehungsgeld innerhalb des Bewilligungszeitraums<ref>BVerwG, 4. September 1997, AZ 5 C 8.97</ref> oder auch bei Blindengeld.<ref>BSG, 11. Dezember 2007, AZ B 8/9b SO 20/06 R</ref>
Anspruchsübergang
Eine andere Folge der Orientierung an der Bedürftigkeit und der Nachrangigkeit ist die, dass die Träger der Sozialhilfe nachforschen, ob ein Antragsteller möglicherweise Ansprüche aus Verträgen (z. B. Rückforderung von Schenkungen) sowie Schadensersatzansprüche hat, die er selbst nicht geltend macht oder nicht geltend machen will; dies kommt z. B. häufig vor, wenn Sozialhilfe für Kinder beansprucht wird und ein allein erziehender antragstellender Elternteil mit dem anderen Elternteil nicht zusammenlebt und auch keine Verbindung mehr hat. Das Gesetz gibt für solche Fälle dem Sozialhilfeträger die Befugnis, diese Ansprüche, die dem Hilfeempfänger zustehen, auf sich selbst überzuleiten (sie sich sozusagen anzueignen) und im eigenen Namen geltend zu machen (§ 93 SGB XII).
Gesetzliche Unterhaltsansprüche gehen kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger über (§ 94 SGB XII). Dieser kann den Unterhalt im eigenen Namen einklagen. Will ein Anspruchsberechtigter einen solchen Anspruch selbst gegenüber dem Schuldner gerichtlich geltend machen, so muss er sich diesen vom Träger der Leistung rückübertragen lassen (§ 94 Abs. 5 SGB XII). Hier lauern regelmäßig prozessuale Fallstricke bezüglich der Aktivlegitimation des Anspruchsberechtigten. Bei behinderten und pflegebedürftigen volljährigen Kindern ist die Unterhaltspflicht der Eltern stark eingeschränkt, hier müssen nur niedrige Pauschalbeträge bezahlt werden. Diese werden automatisch entsprechend der Entwicklung des Kindergeldes angepasst. (§ 94 Abs. 2 SGB XII) Vom Unterhaltsanspruch unberücksichtigt bleiben 56 Prozent der Unterkunftskosten als Ersatz für das Wohngeld, das der Leistungsberechtigte aufgrund des Vorrangs der Sozialhilfe nicht beantragt hat. Dies gilt auch, wenn der Leistungsberechtigte in einem Heim lebt.
Der Übergang von Unterhaltsansprüchen ist ausgeschlossen:
- wenn der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird
- wenn der Unterhaltspflichtige mit dem Leistungsbezieher in einer Einsatzgemeinschaft lebt
- wenn der Unterhaltspflichtige mit dem Leistungsbezieher im zweiten Grad oder höher verwandt ist (Großeltern, Enkel, Urgroßeltern und Urenkel)
- bei Leistungen nach dem 4. Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
- wenn der Leistungsbezieher schwanger ist oder sein bis zu sechs Jahre altes leibliches Kind betreut
- wenn der Unterhaltspflichtige selbst hilfebedürftig im Sinne der Sozialhilfe ist oder es durch die Zahlung des Unterhalts würde
- wenn der Übergang eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte ist z. B. dann gegeben, wenn der Sozialhilfeträger selbst die Hilfebedürftigkeit des Leistungsbeziehers verschuldet hat, etwa wenn er die Übernahme der Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung abgelehnt hat und dieser dadurch keinen Anspruch auf Pflegegeld der Pflegeversicherung hat.<ref>BGH, 17. Juni 2015, AZ XII ZB 458/14</ref>
Zuständigkeit
Träger der Sozialhilfe sind für den „Normalfall“ der Sozialhilfe, der Hilfe zum Lebensunterhalt, die Landkreise, kreisfreien Städte und Sonderstatusstädte. Für bestimmte Menschen in besonderen Lebenslagen (z. B. Behinderte, die dauerhaft in Wohnheimen untergebracht sind) bestehen je nach Bundesland spezielle Zuständigkeiten von Behörden oder Trägern mit einem größeren räumlichen Zuständigkeitsbereich (beispielsweise in NRW die Landschaftsverbände). Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe werden aufgrund der Verwaltungshoheit durch die Länder bestimmt (§ 3 Abs. 3 SGB XII)
Die Zuständigkeit der Landkreise, kreisfreien Städte und Sonderstatusstädte besteht nicht nur hinsichtlich der Verwaltung, sondern auch hinsichtlich der Finanzierung der Sozialhilfe. Daher haben die Gemeinden ein Interesse daran, dass Sozialhilfeempfänger möglichst in anderen Hilfesystemen aufgefangen werden und nicht im „letzten sozialen Netz“, der Sozialhilfe landen oder verbleiben.
Kritik
Neuberechnung mit Einführung des Arbeitslosengeld II
Mit der Neuberechnung vor Einführung des Arbeitslosengeld II wurden Änderungen in der Berechnungsweise des Regelsatzes durchgeführt, die sich auf die Grundsicherung nach SGB XII und die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II, eben das Arbeitslosengeld II, auswirken. In einem Artikel der Wochenzeitung Die Zeit wurde erläutert, wie fragwürdig diese Änderungen seien. Nach bisheriger Berechnungsweise wären 448 Euro als Sozialhilferegelsatz herausgekommen, nach der neuen Verfahrensweise die inzwischen allgemein bekannten 345 Euro (die zunächst am 1. Januar 2005 galten). Das macht mit 103 Euro eine Differenz von fast genau 25 % aus. Es wird festgestellt, dass schon der Wechsel vom Durchschnittseinkommen aller Haushalte von Geringverdienern zu den Einpersonenhaushalten als Berechnungsgrundlage zu einer erheblichen Senkung des Regelsatzes führt. Außerdem erscheinen die Argumente, dass bei Geringverdienern von Ausgaben für Pelzmäntel und Maßanzüge sowie Sportboote und Segelflugzeuge ausgegangen wird, ausgesprochen seltsam. Insgesamt wird von einer klammheimlichen Senkung der Sozialhilfe gesprochen, die öffentlich hätte diskutiert werden müssen. Es wird in Zweifel gestellt, ob die Grundsicherung noch ihren grundgesetzlichen Auftrag erfüllen könnte, ein menschenwürdiges Leben zu gewährleisten.<ref>Marie-Luise Hauch-Fleck: Wie aus mehr weniger wird / Die Bundesregierung benutzt Hartz IV, um klammheimlich die Sozialhilfe zu senken, Die Zeit (Nr. 52/2004) 16. Dezember 2004</ref>
Missbrauchsdebatten
Einer Studie des WZB (Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung) zufolge führte die im Zuge des technologischen Wandels seit Mitte der 1970er Jahre kontinuierlich zunehmende Arbeitslosigkeit<ref name="Bührer">Vgl. Werner Bührer: Wirtschaftliche Entwicklung in der Bundesrepublik, in: Informationen zur politischen Bildung, Heft 270: Deutschland in den 70er/80er Jahren, 2001</ref> zu einer Reihe von politischen Missbrauchsdebatten mit dem Ziel, Leistungseinschränkungen oder auch Zumutbarkeits- oder Sanktionsverschärfungen den Boden zu bereiten.<ref name="Frank Oschmiansky: Faule Arbeitslose?">Frank Oschmiansky: Faule Arbeitslose? Zur Debatte über Arbeitsunwilligkeit und Leistungsmissbrauch, in: Aus Politik und Zeitgeschichte (Bundeszentrale für politische Bildung), 2003</ref> Es wird stets der Eindruck vermittelt, es handele sich um ein Massenphänomen, obgleich valide Zahlen fehlen.
Vorliegende Zahlen und Daten weisen jedoch darauf hin, dass der „Missbrauch“ jedenfalls nicht als Massenphänomen angesehen wird. So werden zum Beispiel infolge der neuerlichen Sanktionsverschärfung im Zuge des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes (BT-Drucksache 16/1410<ref>BT-Drucksache 16/1410 (PDF-Datei; 760 kB)</ref>) Einsparungen in Höhe von ca. 20 Millionen Euro jährlich erwartet, also ein im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen<ref>Statistisches Bundesamt: Ausgaben der Sozialhilfe</ref> mehr als marginaler Betrag.<ref>Uwe-Dietmar Berlit (Vortrag auf der Fachtagung „Netzwerk SGB II“): Sanktionen – sozialrechtliche Vorgaben, Leipzig, 3. Mai 2006 (PDF-Datei; ca. 136 kB)</ref>
Der in der Berichterstattung der Medien zu Unrecht als „Missbrauch“ dargestellte Fall des „Florida-Rolf“ schrieb Rechtsgeschichte: „Die Bundesregierung durch die zuständige Ministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung“ sah sich veranlasst, „in einer beispiellosen Blitzaktion innerhalb Wochenfrist im Bundestag einen Gesetzentwurf zur Änderung des § 119 BSGH einzubringen.“<ref>Wörtliches Zitat aus: Albrecht Brühl: Florida-Rolf, Viagra-Kalle und Yacht-Hans abgedruckt in: info also 1/2004</ref>
Die Verbleibedauer in Sozialhilfebezug ist nicht so hoch wie oft angenommen: „Von 100 Einsteigern in die Sozialhilfe sind nach einem Jahr 59, nach drei Jahren 78 und nach fünf Jahren 83 wieder ausgeschieden“ (Gebauer, R.: Wer sitzt in der Armutsfalle?, 2002, S. 20)
Sozialleistungsbetrug
Der unrechtmäßige Bezug von staatlichen Leistungen (Arbeitslosengeld I und II, Sozialhilfe) wird umgangssprachlich Sozialhilfebetrug genannt.
Genaue Zahlen sind nicht ermittelbar. Dies liegt zum einen an der Vielzahl der Leistungsformen, als auch an uneinheitlichen Meldeverfahren bei zu Unrecht erbrachten Leistungen. Oftmals werden Schäden, die durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten verursacht wurden, durch Aufrechnung mit zukünftigen Leistungen oder Erstattung „geheilt“. Nur in einem kleineren Teil der Fälle kommt es zu Gerichtsverfahren.
Siehe auch
- Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Elternunterhalt (Deutschland)
- Sozialabbau
- Soziale Gerechtigkeit
- Sozialklausel
- Altersarmut
- Sozialkriminalität
- Europäisches Fürsorgeabkommen
Weblinks
- Text des Sozialgesetzbuch-XII
- Daten und Aufsätze zum Thema Sozialhilfe – Statistisches Bundesamt
Einzelnachweise
<references />
Sozialgesetzbuch Bücher I–XII: (I) Allgemeiner Teil | (II) Grundsicherung für Arbeitsuchende | (III) Arbeitsförderung | (IV) Gemeinsame Vorschriften | (V) Krankenversicherung | (VI) Rentenversicherung | (VII) Unfallversicherung | (VIII) Kinder- und Jugendhilfe | (IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen | (X) Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz | (XI) Pflegeversicherung | (XII) Sozialhilfe
Ausbildungsförderung | Reichsversicherungsordnung | Alterssicherung der Landwirte | Krankenversicherung der Landwirte | Bundesversorgungsgesetz | Opferentschädigungsgesetz | Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung | Bundeskindergeldgesetz | Wohngeldgesetz | Adoptionsvermittlungsgesetz | Unterhaltsvorschussgesetz | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz | Altersteilzeitgesetz | Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten
Rechtshinweis | Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |