Regelbedarf
Regelbedarf ist ein Begriff aus dem deutschen Fürsorgerecht, der im Zusammenhang mit Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II steht. Er ist in § 27a Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII bzw. in § 20 Abs. 1 SGB II definiert.
Inhaltsverzeichnis
Definition
„Regelbedarf“ ist der als für die Gewährleistung des Existenzminimums in Deutschland definierte notwendige Lebensunterhalt; dieser besteht insbesondere aus den für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile) anfallenden lebensnotwendigen geldlichen Aufwendungen, darüber hinaus für bestimmte festgelegte persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Nicht zum Regelbedarf gehören „Bedarfe für Unterkunft und Heizung“, „Mehrbedarfe“ sowie „Bedarfe für Bildung und Teilhabe von Schülern“.
Der Regelbedarf wird nicht individuell, sondern abstrakt nach generell definierten Kriterien festgelegt, dabei wird nach Altersstufen und bestimmten Lebenssituationen unterschieden. Soweit Personen den Regelbedarf nicht durch eigene Mittel, insbesondere durch Einkommen und Vermögen oder durch „vorrangige“ Hilfen decken kann, haben sie Anspruch auf staatliche Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs.
Anwendung
Im Rahmen der Sozialhilfe und des Arbeitslosengeld II werden Beträge ausgezahlt, die sich am Regelbedarf orientieren.
Ermittlung
Mit Wirkung ab 1. Januar 2011 wird der Regelbedarf durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) ermittelt.<ref>siehe Art. 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (EGRBEG) vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453).</ref>
Zuvor galt die Regelsatzverordnung (RSV), im Langtitel Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Höhe
Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz<ref>Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch</ref> sind wie folgt:
Stufe | Leistungsberechtigte Personen in einer Bedarfsgemeinschaft | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 |
---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | Erwachsene alleinstehende Person Erwachsene alleinerziehende Person Erwachsene Person mit minderjährigem Partner |
364 € | 374 € | 382 € | 391 € | 399 € | 404 € |
2 | Erwachsene Partner einer Ehe, Lebenspartnerschaft, ehe- ähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, je |
328 € | 337 € | 345 € | 353 € | 360 € | 364 € |
3 | Alleinstehende Personen bis zum Alter von 24 oder erwachsene Personen bis zum Alter von 24 mit minderjährigem Partner, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind | 291 € | 299 € | 306 € | 313 € | 320 € | 324 € |
4 | Kind bzw. Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 17 | 287 € | 287 € | 289 € | 296 € | 302 € | 306 € |
5 | Kind im Alter zwischen 6 und 13 | 251 € | 251 € | 255 € | 261 € | 267 € | 270 € |
6 | Kind, das jünger als 6 Jahre alt ist | 215 € | 219 € | 224 € | 229 € | 234 € | 237 € |
Quelle | <ref name="RBBek 2012">Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2012</ref> | <ref name="RBBek 2013">Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2013</ref> | <ref name="RBBek 2014">Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2014</ref> | <ref name="RBBek 2015">Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2015</ref> | <ref name="RBBek 2016">Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2016</ref> |
Zeitraum | Eckregelsatz | Quelle | |
---|---|---|---|
1. Juli 2006 | 30. Juni 2007 | 345 € | |
1. Juli 2007 | 30. Juni 2008 | 347 € |
<ref>Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2007 vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1139)</ref> |
1. Juli 2008 | 30. Juni 2009 | 351 € | |
1. Juli 2009 | 31. Dezember 2010 | 359 € | <ref name="Regelsätze">Jährliche Bekanntmachungen der Regelsätze</ref> |
1. Januar 2011 | 31. Dezember 2011 | 364 € | |
1. Januar 2012 | 31. Dezember 2012 | 374 € | <ref name="RBBek 2012" /> |
1. Januar 2013 | 31. Dezember 2013 | 382 € | <ref name="RBBek 2013" /> |
1. Januar 2014 | 31. Dezember 2014 | 391 € | <ref name="RBBek 2014" /> |
1. Januar 2015 | 31. Dezember 2015 | 399 € | <ref name="RBBek 2015" /> |
1. Januar 2016 | 404 € | <ref name="RBBek 2016" /> |
Aufschlüsselung nach dem Statistikmodell
Nr. | EVS-Abteilung und Einzelposten | Euro |
---|---|---|
1 | Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke | 128,46 |
2 | Alkoholische Getränke, Tabak und Drogen | 0,00 |
3 | Bekleidung und Schuhe | 30,40 |
4 | Wohnen, Energie und Instandhaltung | 30,24 |
5 | Innenausstattung, Haushaltsgeräte u. -Gegenstände | 27,41 |
6 | Gesundheitspflege | 15,55 |
7 | Verkehr | 22,78 |
8 | Nachrichtenübermittlungen | 31,96 |
9 | Freizeit, Unterhaltung, Kultur | 39,96 |
10 | Bildung | 1,39 |
11 | Beherbergungs- und Gaststättenleistungen | 7,16 |
12 | Andere Waren und Dienstleistungen | 26,50 |
Summe | 361,81 |
Anpassungen
Die Regelbedarfe werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex) vorgenommen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.
Historie
Die frühere Regelung bis Ende 2010, nach der der Regelbedarf jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Prozentsatz angepasst wurde, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung veränderte, wurde aufgehoben, nachdem das Bundesverfassungsgericht dieses Verfahren verworfen hatte.<ref name="BVerfG2010">BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/08 und 1 BvL 4/09.</ref>
Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung
Am 9. Februar 2010 urteilte das Bundesverfassungsgericht,<ref name="BVerfG2010" /> dass die zu dieser Zeit angewandte Methode zur Festlegung der Höhe der Regelleistung verfassungswidrig sei, denn sie gewährleiste nicht, dass die existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen würden. Die Pauschalisierung des typischen Bedarfs sei verfassungsrechtlich unter der Voraussetzung zulässig, dass für Härtefälle ein zusätzlicher Leistungsanspruch eingeräumt werde.<ref name="besonderer Bedarf">BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/08 und 1 BvL 4/09 siehe Leitsatz Nr. 4 und Absätze 204 ff.</ref> Ob aus der verfassungswidrigen Berechnungsmethode folgte, dass die damalige Höhe der pauschalisierten Regelleistung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes ebenfalls verfassungswidrig war, ließ das Gericht offen.
Die Vorschriften zur Berechnung der Regelleistungshöhe blieben bis zum 31. Dezember 2010 weiter anwendbar. In Härtefällen konnten bei einem über die pauschalisierte Regelleistung hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf direkt aus Art. 1 Grundgesetz zusätzliche Leistungen beansprucht werden.<ref name="besonderer Bedarf" />
Das Gericht hatte Vorlagen des Bundessozialgerichts<ref>Bundessozialgericht: Beschlüsse vom 27. Januar 2009, Az. B 14 AS 5/08 R und B 14/11b AS 9/07 R.</ref> und des Hessischen Landessozialgerichts<ref>Hessisches Landessozialgericht: Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 29. Oktober 2008 – L 6 AS 336/07.</ref> in einem konkreten Normenkontrollverfahren nach Art. 100 des Grundgesetzes (GG) zu entscheiden. Diese Gerichte hatten das Sozialgeld für Kinder unter 14 Jahren sowie die Regelleistung für Erwachsene für verfassungswidrig angesehen.
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Regelleistung für Erwachsene sowie das Sozialgeld nach § 20 SGB II a.F. bzw. § 28 SGB II a.F.<ref>§ 20 Absatz 2 Halbsatz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 Alternative 1, jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 2954), § 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558), § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 Alternative 1 in Verbindung mit § 74 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416), jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), sowie die Bekanntmachungen über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2718), vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1702), vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1139), vom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1102) und vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1342)</ref> nicht in jedem Falle ausreichend zur Deckung des verfassungsrechtlichen Anspruches auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG seien. Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums seien für Härtefälle zusätzlich alle unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfe zwingend zu decken. Berücksichtigt werden müsse ein in Sonderfällen auftretender Bedarf oder ein im Einzelfall atypischer Bedarfsumfang. Der Gesetzgeber habe für die Basisregelleistung mit dem Statistikmodell zwar grundsätzlich ein taugliches Berechnungsverfahren zur Bemessung des Existenzminimums gefunden. Bei der Bemessung der Regelleistung habe er dieses jedoch in verschiedenen Bereichen verlassen, etwa indem er Ausgaben für Bildung oder Mehrkosten für die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs unberücksichtigt gelassen habe, ohne dass dafür eine tragfähige Begründung erkennbar sei. Die besonderen kinderspezifischen Bedarfe seien durch den Gesetzgeber überhaupt nicht ermittelt worden. Der Bedarf von Kindern lasse sich nicht einfach von dem Bedarf Erwachsener ableiten. Die Bedarfsermittlung habe sich an kindlichen Entwicklungsphasen auszurichten und an dem, was für die Persönlichkeitsentfaltung eines Kindes erforderlich sei. Bei der Anpassung der Höhe der Regelleistung sei die Orientierung an der Entwicklung des bruttolohnbezogenen aktuellen Rentenwerts nach § 68 SGB VI sachwidrig, stattdessen müsse der Gesetzgeber sich nach der tatsächlichen Bedarfsentwicklung (wie Preissteigerungen, Nettolohn) richten. Während das Gericht vom Gesetzgeber beim physischen Existenzminimum eine ausnahmslose Erfüllung des ermittelten Bedarfes verlangte, räumte es beim soziokulturellen Existenzminimum dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum ein. Dabei verlangte es aber, dass jede Gestaltungsentscheidung überprüfbar begründet werde und sich an der zuvor gewählten Methode zur Bedarfsermittlung orientiere.
Als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und in Erledigung des Auftrags des Gerichts, eine neue Regelung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Gerichts zu schaffen, wurde – mit Verspätung – das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011<ref>BGBl. I S. 453–496.</ref> erlassen, das rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft trat.
Am 23. Juli 2014 entschied das Bundessozialgericht in mehreren Fällen, dass die seit 2011 vorgenommene abweichende Einstufung von behinderten Menschen im Rechtskreis SGB XII in die Regelbedarfsstufe 3 eine Diskriminierung aufgrund der Behinderung darstellt und somit rechtswidrig ist.<ref>https://www.lebenshilfe.de/de/themen-recht/artikel/Bundessozialgericht-kippt-generelle-Einstufung-Regelbedarfsstufe-3.php?listLink=1</ref>
Einzelnachweise
<references/>